Beschluss vom Landgericht Dortmund - 15 T 121/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.03.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 06.03.2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Antragsteller auferlegt.


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