Beschluss vom Landgericht Dortmund - 15 T 121/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.03.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 06.03.2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Antragsteller auferlegt.
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G r ü n d e
2Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
3Mit Beschluss vom 06.03.2008 hat das Amtsgericht Hamm die von dem Antragsteller beantragte Anerkennung einer Entscheidung des Chief Magistrate Court of Abuja vom 30.01.2004 als Adoption zurückgewiesen.
4Gegen diesen Beschluss, der ihm am 14.03.2008 unter seiner Anschrift in Deutsch-land zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28.03.2008, abgesandt in Abuja in Nigeria und eingegangen beim Amtsgericht Hamm am 12.04.2008, sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er angegeben und eidesstattlich versichert, den Beschluss in Abuja erst am 26.03.2008 erhalten und sein Schreiben vom 28.03.2008 über seinen Arbeitgeber nach Deutschland geschickt zu haben. Wegen seiner Ausführungen im einzelnen wird auf die eidesstattliche Versicherung vom 16.06.2008 Bezug genommen.
5Die gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden und der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist.
6Die Beschwerde ist verspätet eingelegt worden, da die Beschwerdefrist nach der ordnungsgemäßen Zustellung vom 14.03.2008 am 28.03.2008 ablief und die von diesem Tag datierende und erst am 12.04.2008 beim Amtsgericht Hamm eingegangene Beschwerde des Antragstellers damit verspätet war.
7Dem Antragsteller war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Fristversäumnis unverschuldet war.
8Zum einen hat der Antragsteller, dessen Melde- und Zustellanschrift in Lage ist, selbst ausreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, von ordnungsgemäßen Zustellungen an seine Meldeanschrift rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Soweit er angegeben hat, dass sein Sohn die Zustellsendung weitergeleitet habe, wäre es z.B. möglich gewesen, diesen auch mit dem vorherigen Öffnen der Post und evt. fernmündlicher Weitergabe des Inhalts zu beauftragen. Auf diese Weise hätte der Antragsteller zeitnah nach der Zustellung vom 14.03.2008 jedenfalls vom Inhalt des Beschlusses Kenntnis erlangen können. Jedenfalls aber musste er bei Erhalt der vollständigen Briefsendung am 26.03.2008 erkennen, dass die Zustellung bereits am 14.03.2008 erfolgt war und der Fristablauf deshalb unmittelbar bevorstand. Selbst wenn er erst den eigenen Erhalt des Beschlusses am 26.03.2008 als für den Fristbeginn maßgeblich angesehen haben sollte, hätte er sich angesichts des von ihm dargelegten Postübermittlungsweges nicht darauf verlassen dürfen, dass sein Beschwerdeschreiben tatsächlich innerhalb von ca. 1 Woche beim Amtsgericht Hamm eingehen würde, zumal die Aufgabe zur Post am Sitz seines Arbeitgebers in Deutschland nicht mehr seiner Einflussnahme unterlag. Zur Fristwahrung wäre es dem Antragsteller möglich und zumutbar gewesen, entweder die Beschwerdeschrift an das Amtsgericht Hamm zu faxen oder – auch fernmündlich – einen Anwalt in Deutschland zu beauftragen, die Beschwerde für ihn einzulegen; die erforderliche schriftliche Vollmacht hätte nachgereicht werden können.
9Ungeachtet ihrer Unzulässigkeit wäre die Beschwerde jedoch auch nicht begründet gewesen.
10Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, denen das Beschwerdegericht sich ausdrücklich anschließt und denen der Antragsteller auch nicht weiter entgegengetreten ist, Bezug genommen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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