Beschluss vom Landgericht Dortmund - 15 T 124/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angenommenen vom 16.04.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 26.03.2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Angenommenen auferlegt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Angenommene begehrt die Anerkennung einer kongolesischen Adoptionsentscheidung.
4Bereits im Jahre 2005 war erstmals – seinerzeit durch das Ausländeramt der Stadt Essen – beim Amtsgericht Hamm die Anerkennung einer kongolesischen Adoptionsentscheidung betreffend den Angenommenen beantragt worden (Az. XVI 148/05).
5Der Annehmende, der seit 1991 in Deutschland lebt, hatte dort am 18.04.2002 die Genehmigung der Einreise des Angenommenen und dessen Zwillingsschwester beantragt und dabei behauptet, diese seien die leiblichen Kinder von ihm und seiner Ehefrau F, die 1995 nach Deutschland eingereist war und von der er seit 2005 wieder geschieden ist. Zu dem Einreiseantrag hatte der Annehmende auf den 15.08.1987 und auf den 13.08.1987 datierte "Certificat de Naissance" vorgelegt; nach ersterem sollte der Angenommene am 13.08.1987 als leibliches Kind des Annehmenden und der Frau F geboren worden sein, nach letzterem war die Kindesmutter Frau N. Ein nach der genehmigten Einreise des Angenommenen und seiner Schwester am 09.11.2002 durchgeführter DNA-Test vom 24.08.2004 widerlegte sodann die leibliche Elternschaft des Annehmenden.
6Daraufhin hatte der Annehmende angegeben, dass der Angenommene und seine Zwillingsschwester die leiblichen Kinder seiner Schwester gewesen seien, die sie 14jährig geboren habe und nach der Geburt verstorben sei; der leibliche Vater sei unbekannt. Es habe daraufhin im Kongo eine Adoption des Angenommenen und seiner Schwester durch den Annehmenden und seine Ehefrau gegeben, zu der er jedoch keine Unterlagen mehr vorlegen könne.
7Vom 15.02.2005 datiert sodann eine Urkunde über eine Kindesadoption No. ###/2005 Vol. I der Gemeinde Lemba in der Stadt Kinshasa der Demokratischen Republik Kongo, derzufolge mit Urteil des Friedensgerichts in Kinshasa/Lemba vom 08.02.2005, Nr. RC.2/8848/III, die Adoption des Angenommenen und seiner Zwillingsschwester N2 durch den Annehmenden ausgesprochen wurde.
8Weder der Annehmende noch der Angenommene hatten vor dem Gericht in Kinshasa vorgesprochen; die Schwester des Angenommenen lebte bereits seit 2002 nicht mehr bei ihm und dem Annehmenden; ihr Aufenthalt gilt als unbekannt.
9In der am 24.05.2006 vor dem Amtsgericht Hamm durchgeführten Anhörung des Angenommenen und des Annehmenden in dem Verfahren XVI 148/05, zu der ausweislich des Protokolls eine Dolmetscherin für die französische Sprache hinzugezogen worden war, hatte der Annehmende u.a. angegeben, dass der Angenommene und seine Schwester aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die er nicht mehr genau bezeichnen könne und die ihm auch nicht mehr vorliege, in Kinshasa bei ihm gelebt hätten, bevor er 1991 nach Deutschland gekommen sei. Nach dem Ergebnis des DNA-Gutachtens 2004 habe er mit einem Anwalt in Kinshasa telefoniert, der die alten Adoptions- oder Vormundschaftsunterlagen besorgen sollte. In der Folgezeit habe er dann die hier vorgelegten Unterlagen erhalten. An den Vorgängen in Kinshasa sei er in keiner Weise beteiligt gewesen.
10Nachdem der Antrag des Ausländeramts Essen in dem Verfahren XVI 148/05 mit Beschluss vom 01.03.2007 als unzulässig abgelehnt worden war, beantragte der Angenommene am 29.05.2007 beim Amtsgericht Hamm selbst die Anerkennung der kongolesischen Adoptionsentscheidung.
11Nach Einholung einer Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom 13.11.2007, auf die wegen ihres weiteren Inhalts verwiesen wird, hat das Amtsgericht Hamm mit Beschluss vom 26.03.2008 die Anerkennung der durch die Entscheidung des Friedensgerichts von Kinshasa/Lemba ausgesprochenen Adoption des Angenommenen durch den Annehmenden abgelehnt und zur Begründung angeführt, dass sie nach § 16 a Abs. 4 FGG nicht anerkennungsfähig sei, da der Annehmende die Adoption nicht selbst und persönlich beantragt habe.
12Gegen diesen Beschluss, der ihm am 05.04.2008 zugestellt worden ist, hat der Angenommene 16.04.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.
13Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat er zunächst behauptet, dass im gerichtlichen Anhörungstermin kein Dolmetscher zugegen gewesen sei und der erkennende Richter den Annehmenden nicht verstanden habe. Nach Hinweis auf das Protokoll hat er dann behauptet, sich nicht erinnern zu können und das Verfahren ggf. mit einem Verwaltungsgerichtsverfahren verwechselt zu haben.
14In der Sache hat er behauptet, dem Anwalt in Kongo eine Vollmacht geschickt zu haben. Von einer persönlichen Vorsprache vor dem Gericht in Kinshasa sei er wegen einer nachgewiesenen Erkrankung befreit worden. Jedenfalls aber sei die Adoption mit seinem Wissen und Wollen ausgesprochen worden.
15Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption hat unter dem 06.05.2009 eine Stellungnahme zu der sofortigen Beschwerde abgegeben, auf die wegen ihres Inhalts ebenfalls Bezug genommen wird.
16II.
17Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
18Sie ist jedoch unbegründet.
19Das Amtsgericht Hamm hat den Antrag auf Anerkennung der – angeblich – am 08.02.2005 durch das Friedensgericht in Kinshasa/Lemba ausgesprochenen Adoption des Angenommenen durch den Annehmenden im Ergebnis zu Recht gem. § 16 a Nr. 4 FGG mit der Begründung zurückgewiesen, sie verstoße gegen den deutschen ordre public.
20Gem. § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. insg. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 7-8, 20; Weitzel, NJW 2008, 186 ff.; KG NJOZ 2006, 2655 ff.).
21So verhält es sich hier.
22Schon die Authentizität der Gerichtsentscheidung ist fraglich, zumal sie selbst nicht vorliegt, sondern lediglich die auf ihrer Grundlage ausgestellte Urkunde über die Kindesadoption. Ihr Zustandekommen durch die telefonische Einschaltung eines Anwalts in Kinshasa, sei ihm auch nachträglich eine schriftliche Vollmacht des Annehmenden zugesandt worden, ist äußerst dubios. Jedenfalls sind in dem kongolesischen Gerichtsverfahren, so es denn stattgefunden hat, wesentliche und unverzichtbare Verfahrensgrundsätze eines ordnungsgemäßen und mit dem deutschen ordre public zu vereinbarenden Adoptionsverfahrens nicht beachtet worden, da weder eine eigene und persönliche Antragstellung seitens des Annehmenden noch eine persönliche Anhörung des Annehmenden und des Angenommenen erfolgt sind. Des weiteren hat in keiner ersichtlichen Art und Weise eine Kindeswohlprüfung stattgefunden.
23Nach allgemeiner Ansicht ist die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung jedoch ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung keine oder nur eine völlig unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat (vgl. KG NJOZ 2006, 2655 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.10.2008, 2-9 T 295/08). Denn der wesentliche Grundsatz des deutschen Adoptionsrechts schlechthin ist, dass eine Adoption dem Wohl des anzunehmenden Kindes dient. Dies folgt aus § 1741 Abs. 1 BGB, wo dieser Grundsatz als erstes Tatbestandsmerkmal für eine zulässige Annahme herausgestellt wird. Das Gesetz trägt damit dem aus Art. 1 und 2 GG folgenden Persönlichkeitsrecht des Kindes Rechnung (vgl. LG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2007, 3 T 14/07 und OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2008, 17 W 3/08). Allein das Kindeswohl ist Richtpunkt für das Wächteramt des Staates und Maßstab für die in Kindschaftssachen zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (BVerfG FPR 2002, 264). Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist.
24Eine Kindeswohlprüfung, die den vorgenannten Anforderungen genügt, hat im vorliegenden Fall vor Ausspruch der Adoption durch das Gericht in Kinshasa nicht stattgefunden, da das Gericht weder den Annehmenden und den Angenommenen persönlich angehört noch ihre Lebensverhältnisse zur Feststellung eines Adoptionsbedürfnisses des Angenommenen und der Elterneignung des Annehmenden weiter aufgeklärt hat; ebenso wenig hat es sich um die Aufklärung der Identität und Herkunft des Angenommenen dahingehend bemüht, wer seine leiblichen Eltern sind und ob diese, soweit ermittelbar, in die Adoption einwilligen.
25Diese unterbliebene Einhaltung wesentlicher Verfahrensgrundsätze und die nicht erfolgte Vornahme einer Kindeswohlprüfung sind weder verzichtbar, noch können im Rahmen des Anerkennungsverfahrens die Verfahrensmängel geheilt und ene Kindeswohlprüfung nachgeholt werden.
26Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstößt, der Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung. Hieraus folgt, dass zwischenzeitlich eingetretene oder bekannt gewordene neue Tatsachen bei der Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit grundsätzlich zugrunde zu legen sind (KG NJOZ 2006, 2659). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche für eine Adoption entscheidungserheblichen Umstände zu berücksichtigen sind, die seit dem Erlass der ausländischen Entscheidung bis zu deren Anerkennung aufgetreten sind. Denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass von dem Gericht, dass ausschließlich über die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung zu entscheiden hat, eine neue und eigene Adoptionsentscheidung zu treffen wäre (vgl. LG Dresden, JAmt 2006, 360; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.2007, 5 T 133/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07). Dies wäre auch mit dem gesetzlichen Rahmen für die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung, wie er sich aus § 16 a FGG ergibt, nicht vereinbar. Insbesondere gibt das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, dass das zur Entscheidung über die Anerkennung berufene Gericht eine am ordre public orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre public-widrigen ausländischen Entscheidung setzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07).
27Der Anerkennungsfähigkeit der kongolesischen Adoptionsentscheidung stehen im vorliegenden Fall darüber hinaus auch die zahlreichen im Laufe des Verfahrens zutage getretenen Ungereimtheiten entgegen. Dazu gehört nicht nur die inzwischen aufgeklärte Tatsache, dass der Annehmende – wie ihm durch den DNA-Test nachgewiesen worden ist und er inzwischen auch eingeräumt hat – zunächst wahrheitswidrig behauptet hat, er sei der leibliche Vater des Angenommenen, sondern z.B. auch der Umstand, dass zwei unterschiedliche Geburtsbescheinigungen vom 13. und 15.08.1987 vorliegen, die unterschiedliche Mütter, aber jedenfalls den Annehmenden als leiblichen Vater ausweisen. Da er dies nachweislich nicht ist, sind die Unterlagen entweder gefälscht, oder ihnen lagen bereits seinerzeit wahrheitswidrige Angaben des Angenommenen zugrunde. Insofern sind letztlich nicht einmal die Identität und Herkunft des Angenommenen eindeutig feststellbar. Zwar müsste dies allein einer Adoption nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hindert es aber jedenfalls die hier beantragte Anerkennung der konkret ergangenen ausländischen Adoptionsentscheidung.
28Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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