Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 297/09

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Hamm vom 04.12.2009 wird aufgehoben und der Antrag auf Feststelllung der Erledigung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsklägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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