Beschluss vom Landgericht Dortmund - 36 Qs 112/09

Tenor

Die Sache wird wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer übertragen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die vom Antragsteller geltend gemachte Dokumentenpauschale ist

dem Grunde nach erstattungsfähig. Zur Entscheidung über ihre Höhe

wird die Sache an das Amtsgericht - Rechtspflegerin zurückverwiesen.


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