Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 176/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie einen Anspruch auf Feststellung geltend, dass der Kläger keine Behandlungskosten für die streitgegenständliche Behandlung leisten muss. Dem Rechtsstreit liegt eine ärztliche Behandlung durch den Beklagten im Zeitraum vom 03. bis zum 08.03.2008 zu Grunde.
3Der Kläger litt seit Jahrzehnten unter Adipositas per magna. Zu Beginn des Jahres 2008 wog er bei einer Größe von 1,76 m 136 kg. Der Bodymaßindex lag daher bei 44. Verschiedene Maßnahmen zur Gewichtsreduzierung hatten keinen Erfolg gebracht. Insbesondere blieben zahlreiche Diäten erfolglos, da sich der sogenannte Jo-Jo-Effekt einstellte. Der Kläger informierte sich über verschiedene operative Methoden zur Gewichtsreduzierung und entschied sich schließlich für die Einsetzung eines Magenbandes. Zur Durchführung der Magenbandeinsetzung nahm er Kontakt mit dem Beklagten auf.
4Am 28.01.2008 stellte sich der Kläger zur ersten Untersuchung und Beratung bei dem Beklagten vor. An diesem Tag erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass die Einsetzung eines Magenbandes für ihn eine "Herzensangelegenheit" sei. Er müsse auch sein Gewicht reduzieren, damit er auf Montage wieder beweglicher werde. Der Beklagte erläuterte dem Kläger den Verlauf der geplanten Operation und die technische Durchführung. Weiterhin informierte er ihn über andere mögliche Methoden zur operativen Gewichtsreduzierung. Der Kläger blieb an diesem Tag aber bei dem Entschluss, ein Magenband einzusetzen, weil er glaubte, dass damit das kleinste Risiko verbunden sei. Darüber hinaus erläuterte der Beklagte dem Kläger, dass die Einstellung des Magenbandes durch Zuführen oder Ablassen von Flüssigkeit regulierbar ist. Es erfolgte auch eine Aufklärung über grundsätzliche Operationsrisiken. Der Beklagte hat dem Kläger aber deutlich gemacht, dass er keine Angst vor der Operation zu haben brauche.
5Am 03.03.2008 wurde der Kläger stationär im Knappschaftskrankenhaus E aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte als sogenannter Selbstzahler, da die gesetzliche Krankenkasse des Klägers die Kosten nicht übernahm. Die Operationsaufklärung erfolgte am selben Tag durch den Zeugen L.
6Am 04.03.2008 setzte der Beklagte dem Kläger das Magenband ein. Es erfolgte mittels einer Laparoskopie die Einsetzung eines Magenbandes der Größe S.
7Am darauffolgenden Tag, dem 05.03.2008, ist in der Pflegedokumentation vermerkt, dass der Kläger Tropfen nicht schlucken kann.
8Auch am 06.03.2008 konnte er weder Nahrung noch Flüssigkeit zu sich nehmen und beklagte ständiges Aufstoßen. An dem Tag wurde eine Lockerung des Magenbandes versucht.
9Bei einer Kontrastmittelapplikation am 07.03.2008 konnte kein Kontrastmittelübertritt in Höhe des Magenbandes festgestellt werden. Auf Wunsch des Klägers wurde das Magenband entfernt.
10Der Kläger wurde am 08.03.2008 aus der stationären Behandlung im Knappschaftskrankenhaus E entlassen.
11Mit Schreiben vom 10.03.2008 machte das Knappschaftskrankenhaus E einen Betrag in Höhe von 60,00 € Eigenanteil im Namen der Krankenkasse geltend. Mit Schreiben vom 28.03.2008 stellte das Knappschaftskrankenhaus E dem Kläger die Behandlung mit 10.672,55 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 29.04.2008 stellte das Knappschaftskrankenhaus E dem Kläger 21,45 € in Rechnung für die Herausgabe der Krankenblattunterlagen.
12Der Kläger behauptet, dass ihm ein Komplettpreis in Höhe von 4.000,00 bis 8.000,00 € genannt worden sei. Dieser habe das Einsetzen des Magenbandes, etwaige Korrekturen, das Entfernen nach Behandlungsabschluss und alle Begleitkosten für die stationäre Aufnahme umfasst.
13Zudem behauptet der Kläger, dass die Behandlung nicht den Regeln der ärztlichen Heilkunde entsprochen habe. Der Eingriff sei nicht indiziert gewesen. Wegen der erheblichen Risiken, der Vielzahl von Komplikationen und des Risikos der dauerhaften Erfolglosigkeit der Methode sei die Methode als kritisch anzusehen und nur im absoluten Ausnahmefall anzuwenden, welcher hier jedoch nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus sei das Magenband nicht ordnungsgemäß angebracht worden, da es zu weit vorne angesetzt worden sei. Außerdem hätte intraoperativ die Passage überprüft werden müssen. Das Magenband in der Größe S sei auch nicht geeignet gewesen. Bei sorgfältiger Planung und Ausführung der Operation hätte die Stenose nicht eintreten dürfen. Sie wäre bei richtiger Auswahl und Anwendung des Magenbandes vermieden worden.
14Außerdem sei der Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wegen der relativen Indikation und der erheblichen Risiken sei eine besonders sorgfältige Aufklärung geschuldet gewesen. Der Kläger sei nicht auf die Möglichkeit des Einsatzes verschiedener Bänder hingewiesen worden. Zudem sei der Kläger nicht darauf hingewiesen worden, dass ein vollständiger Verschluss der Passage eintreten könne. Nach der stationären Aufnahme sei der Kläger angesichts der bereits erfolgten Einbestellung und der Absprache im Vortermin nicht mehr zu einer Disposition in der Lage gewesen.
15Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass er infolge der Operation am 05.03.2008 in einer schrecklichen Verfassung gewesen sei. Er habe nichts schlucken können und bei jedem Schluckversuch sei es zu Erbrechen gekommen. Er habe noch nicht einmal seinen eigenen Speichel herunterschlucken können. Am 06.03.2008 habe sich der Zustand weiter verschlechtert. Neben der Unmöglichkeit des Schluckens seien starke Schmerzen eingetreten, gegen die er Zäpfchen erhalten habe. Der Kläger leide unter sukzessiv zurückgehenden Narbenschmerzen aufgrund der 3 operativen Eingriffe sowie unter starken psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere in Form von Angst vor Ärzten. Nach dem Eingriff seien in der Folge zwei weitere operative Eingriffe erforderlich geworden. Der Kläger habe zunehmend unter Todesängsten gelitten. Er habe sich langsam, aber mit relativ gutem Ergebnis wieder erholt.
16Der Kläger behauptet, dass ihm als materieller Schaden die Zuzahlung zur unnützen stationären Behandlung in Höhe von 60,00 € und ein Betrag in Höhe von 21,45 € für die Ermittlung der Einsicht in die Behandlungsunterlagen entstanden sei.
17Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € angemessen sei. Weiterhin ist er der Ansicht, dass der Feststellungsantrag begründet sei, da die Operation in der durchgeführten Form für den Kläger vollständig nutzlos gewesen sei. Zudem weiche der geforderte Preis von dem vereinbarten Preis ab.
18Der Kläger beantragt,
19- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 81,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zur Abgeltung der immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 03. bis zum 08.03.2008 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
- festzustellen, dass der Kläger keine Behandlungskosten aus den Rechnungen Nr. 500071388 vom 28.03.2008 bzw. 07.04.2008 an den Beklagten leisten muss,
- den Beklagten zu verurteilen, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten I, H, M, H2 E von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höher von 1.235,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte behauptet, dass der Betrag von 60,00 € zu Unrecht eingezogen worden sei, da der Kläger als Selbstzahler dazu nicht verpflichtet sei.
23Weiterhin behauptet der Beklagte, dass der Kläger bereits bei dem ersten Gespräch umfassend beraten und aufgeklärt worden sei, obwohl er nach eigenen Angaben bereits voll informiert gewesen sei, auch über Risiken und Alternativen. Es sei auch kein Komplettpreis vereinbart worden. Im Normalfall werde ein Magenband auch gar nicht entfernt, im Übrigen habe der Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, mit dem Kläger Preise auszuhandeln, weil er wegen der Stellung des Klägers als Selbstzahler nicht Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Über die Kosten der Selbstzahler werde nicht verhandelt.
24Die nochmalige Aufklärung sei am 03.03.2008 erfolgt und ausführlich dokumentiert worden.
25Die Nichtdurchgängigkeit für Kontrastmittel beweise nicht, dass das Magenband zu klein gewählt wurde oder nicht ordnungsgemäß angebracht worden sei. Durch Husten oder Pressen könne es zu Verschiebungen des Magenbandes kommen. Auf jeden Fall sei das Magenband nicht zu eng gewesen. Die aufgetretene Stenose sei durch eine Schwellung der Magenschleimhaut entstanden. Zu dem Zeitpunkt habe richtigerweise das Magenband nicht entfernt werden müssen, sondern nur großzügig gelockert und nach einiger Zeit wieder angepasst werden müssen. Dieses sei dem Kläger vorliegend angeboten worden und hätte auch erfolgen können, sei aber vom Kläger verweigert worden. Zumindest durch den Beklagten sei dem Kläger nicht angeboten worden, ein größeres Magenband einzusetzen.
26Die Formulierung im Operationsprotokoll, dass das Band "relativ eng" liege, stamme nicht vom Beklagten, sondern von einem ärztlichen Mitarbeiter, der damals noch keine Erfahrungen mit derartigen Operationen gehabt und wohl zum ersten Mal assistiert habe. In der Revisionsoperation sei überprüft worden, dass das Magenband nicht zu eng gesessen habe.
27Zudem beruft sich der Beklagte auf die hypothetische Einwilligung. Die vielfachen Versuche der Gewichtsreduzierungen seien beim Kläger fehlgeschlagen und die Implantation des Magenbandes sei ein Herzenswunsch des Klägers gewesen. Er habe dies sogar auf eigene Kosten durchführen lassen, ohne vorher einen Versuch der Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu unternehmen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
29Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört. Weiterhin hat die Kammer Beweis erhoben durch Anhörung der Zeugen T und L sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen X, das dieser zudem in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2009 erläutert hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 06.05.2009 (Bl. 66 – 82
30d. A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Klage ist nicht begründet.
33Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Schadensersatzes oder auf Feststellung der fehlenden Bezahlungspflicht der Behandlung aus den §§ 611, 280, 249 ff., 253 BGB oder §§ 823, 249 ff., 253 BGB.
34Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist. Der dem Kläger obliegende Beweis ist ihm nicht gelungen. Ebenso wenig greift die erhobene Aufklärungsrüge durch.
35Die streitgegenständliche Operation vom 04.03.2008 war nach den Ausführungen des Sachverständigen X zweifelsfrei indiziert. Bei einer sogenannten malignen Adipositas und einer entsprechenden Anamnese bei wiederholten frustranen Diätversuchen und Adipositas bedingten Komplikationen besteht unter Berücksichtigung der Nahrungsgewohnheiten, dem Suchtverhalten und der psychischen Disposition grundsätzlich eine Indikation zur Implantation eines Magenbandes. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen gegeben. Eine entsprechende Anamnese hat bei dem Erstkontakt am 28.01.2008 stattgefunden. Der Kläger hatte nach dem eigenen Vortrag mehrfache über Jahrzehnte andauernde vergebliche Diätversuche hinter sich gebracht. Mit einem BMI von über 40 erfüllt der Kläger auch die Kriterien einer malignen Adipositas. Da laut Sachverständigem auch keine sinnvollen Alternativen zu dieser Behandlungsmethode bestehen und es dem Wunsch des Klägers entsprach, die Operation durchzuführen, ist die Indikation zu bejahen.
36Soweit der Sachverständige einen Behandlungsfehler bei der Einsetzung des Magenbandes bejaht, folgt die Kammer dieser Beurteilung nicht. Der Sachverständige bejaht zwar einen Behandlungsfehler, liefert dafür aber keine Begründung, die die Kammer überzeugen kann. Der Sachverständige geht bei seiner Argumentation nur vom Ergebnis aus. Dass das Ergebnis einer vollkommen verschlossenen Magenpassage nicht gewünscht war und nicht verbleiben konnte, ist selbstverständlich. Dabei kann die Kammer aber nicht mit dem Sachverständigen von einem ex post bestehenden Zustand auf einen Behandlungsfehler schließen, da der Sachverständige selbst keine Kriterien für einen Fehler des Beklagten aufzeigt.
37Dabei unterstellt die Kammer nach der Anhörung des Klägers, der Aussage der Zeugin T und den Ausführungen in der Pflegedokumentation, dass schon am ersten postoperativen Tag, dem 05.03.2008, eine Passagestörung vorlag. Insofern mussten die diesbezüglich geladenen Zeugen auch nicht mehr gehört werden.
38Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Wahl der Größe des Magenbandes eine Ermessensentscheidung des operierenden Arztes. In der Literatur und auch durch die Herstellerfirma werden keine konkreten Leitlinien für diese Entscheidung an die Hand gegeben. Der operierende Arzt muss intraoperativ entscheiden, welches Band er bei dem Patienten einsetzt. Vorliegend kann die Kammer nicht feststellen, dass der Beklagte sein ihm zustehendes Ermessen falsch ausgeübt hat, indem er ein Band der Größe S gewählt hat. Der Sachverständige hat selbst ausgeführt, dass der Kläger mit einem Gewicht von 136 kg ein vergleichsweise leichter Patient für eine Magenbandoperation ist, so dass eher von einem kleineren Magenband auszugehen war. Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass er selbst Magenbänder benütze, die es nur in einer Größe gebe. Von dem vorliegend durch den Beklagten verwendeten Magenband, gibt es auch nur 2 Größen. Für ein richtig ausgeübtes Ermessen spricht weiterhin, dass man während der Operation ausprobiert, ob das Magenband passt. Während der streitgegenständlichen Operation ließ sich das Magenband schließen noch während die Sonde in den Magen eingeführt war. Da eine vollständige Entblockung erst 2 Tage später durchgeführt wurde, ist während der Operation auch nicht die ganze Flüssigkeit aus dem Magenband herausgedrückt worden, was auch dafür spricht, dass das Magenband nicht so eng saß, dass gar kein Raum mehr zur Verfügung stand. Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass eine weitere Operationsdokumentation nicht notwendig gewesen sei. Soweit der Beklagte ausführt, dass ein Verschluss der Magenpassage erst durch ein späteres Anschwellen der Magenschleimhaut entstanden sei, kann der Sachverständige diese Möglichkeit zudem nicht vollständig ausschließen.
39Der Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass intraoperativ nicht weitergehend überprüft werden konnte, ob eine Passage vorgelegen hat. Nach dem Operationsbericht erfolgte die Einbringung des Magenbandes völlig regelrecht und komplikationslos. Die Platzierung des Magenbandes erfolgte in typischer Weise und wurde durch die Einbringung eines Kalibrierungsschlauches und durch einen Magenballon kontrolliert. Aus technischen Gründen ist laut Sachverständigem eine weitergehende Überprüfung der Magenpassage nicht möglich, da intraoperativ eine Kontrastmittelapplikation oder eine Röntgendokumentation schwierig bzw. fehlerbehaftet sind. Diese wird mithin üblicherweise nicht durchgeführt. Für eine falsche Ermessensentscheidung zeigt der Sachverständige also keine Gründe auf.
40Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass es fehlerfrei war, das Magenband zu entfernen, um eine notwendige Flüssigkeits- und Nahrungspasse zu gewährleisten.
41Die Aufklärungsrüge des Klägers greift ebenfalls nicht. Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist er durch den Beklagten methodisch gut aufgeklärt worden. Auf die Möglichkeit des Einsatzes verschiedener Bänder muss ein Arzt nicht hinweisen, da die genaue Wahl der Operationsmethode in den Ermessensspielraum des Arztes fällt. Ob der Kläger auch darüber aufgeklärt worden ist, dass kurz nach der Operation eine Nullpassage auftreten kann, kann dahinstehen, da der Sachverständige ausgeführt hat, dass eine Aufklärung darüber nicht erfolgen müsse. Weiterhin kann die Aufklärung aber auch dahinstehen, da der Beklagte zutreffend die Einrede der hypothetischen Einwilligung erhoben hat. Der Kläger hat ausgeführt, dass die Operation und die damit erhoffte Gewichtsabnahme ein Herzenswunsch von ihm gewesen sei. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Eingriff in jedem Fall von dem Kläger zugelassen worden wäre.
42Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens in Höhe von 81,45 € war die Klage bereits abzuweisen, da dem Kläger diesbezüglich die Passivlegitimation fehlt. Nicht der Beklagte sondern das Knappschaftskrankenhaus E hat die Zahlungen erhalten, so dass diese Zahlungen auch nicht vom Beklagten zurückzufordern waren.
43Auch bezogen auf den Feststellungsanspruch war die Klage abzuweisen, da dem Beklagten diesbezüglich die Passivlegitimation fehlt. Der Kläger war unstreitig Selbstzahler. Ein Selbstzahler ist ein Patient, der seine Rechnungen selbst bezahlt, aber nicht vom Chefarzt behandelt wird. Er erhält die gleichen Leistungen, wie ein Kassenpatient, nur dass seine Leistungen nicht von der Kasse ersetzt werden. Dementsprechend muss er auch seine Leistungen an das Krankenhaus erbringen, da das Krankenhaus und nicht der Behandler der Vertragspartner wird.
44Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, da die Kammer das Vorliegen eines Behandlungsfehlers verneint.
45Die Klage war aus diesen Gründen insgesamt abzuweisen.
46Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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