Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 109/08
Tenor
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T AT B E S TA N D:
2Die Beklagten zu 1 (C, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund HRA #####, Anlage K33), die Beklagte zu 4 (W), die Beklagte zu 6 (L) und T waren wie folgt Aktionäre der X AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund HRB ##### (Anlage K1):
3Beklagte zu 1: 1.583.000 Aktien mit einem Nennwert von 5,00 € (40,95%)
4Beklagte zu 4: 1.500.000 Aktien mit einem Nennwert von 5,00 € (38,80 %)
5Beklagte zu 6: 500.000 Aktien mit einem Nennwert von 5,00 € (12,93 %)
6Schulz 283.000 Aktien mit einem Nennwert von 5,00 € (7,32 %)
7Es handelte sich um vinkulierte Aktien.
8Die Beklagten zu 2 (E) und zu 3 (C2) sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1 (Anlagen K33 (Handelsregisterauszug) und K34 (Gesellschaftsvertrag)). Der Beklagte zu 2 ist auch der Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1. Einzige Kommanditistin der Beklagten zu 1 ist die C3, Djidda/Saudi-Arabien (nachfolgend C3), eine Personengesellschaft arabischen Rechts (Registerurkunde Anlage S&J2). Der Beklagte zu 3 ist mit einem streitigen Anteil Gesellschafter der C3 Direktoren der C3 sind C4 und C5 (Anlage S&J 2).
9Die Beklagte zu 6 ist die testamentarische Alleinerbin des am 2.7.2007 verstorbenen T. Der Beklagte zu 5 (Rechtsanwalt U) ist der Testamentsvollstrecker (Anlage HES1 Blatt 1362 dA).
10Der Beklagte zu 10 (T2) war bis September 1998 Vorstandsmitglied und seit Juni 2001 Aufsichtsratsmitglied der X AG.
11Die Beklagten zu 11 (P), zu 12 (W2) und 13 (N) waren Vorstandsmitglieder der X AG.
12Die X AG betrieb ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen. Die Klägerin firmiert seit einer formwechselnden Umwandlung, eingetragen am 25.11.2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück HRB ######, nicht mehr als L2 AG, sondern als L2 GmbH.
13Mit Schreiben vom 28.4.2004 (Anlage BR1, Blatt 2271, 2272 dA) und 8.10.2004 (Anlage BR3, Blatt 2275, 2276 dA) teilte die Klägerin der Beklagten zu 4 mit, dass sie Interesse am Ankauf der Beteiligung der Beklagten zu 4 an der X AG habe.
14Im Dezember 2004 informierte die Klägerin L3, den damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates der X AG, dass sie daran interessiert sei, die Aktien der X AG zu erwerben. Mit Schreiben vom 7.12.2004 (Anlage B7, Blatt 709, 710 dA) teilte L3 dem Beklagten zu 2 unter anderem folgendes mit:
15"…Ich bin von dem Eigentümer eines sehr erfolgreichen mittelständischen deutschen Bauunternehmens angesprochen worden, der bereit ist, die Aktien von W und C2 zu erwerben, und dies auf Basis der Nominalwerte der Aktien, was einem derzeitigen Kaufpreis von 15 Mio € (auf Basis von 100% aller Aktien) entspräche. Der Interessent hat mir das Mandat übertragen, die Aktien von W und C2 zu kaufen und möchte den Deal gern per 1.1.2005 realisieren. Er verzichtet auf eine Due Diligence und würde sich mit der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers von X zufrieden geben, dass die Statements und Hochrechnungen, welche die Banken und Finanzierungsinstitute per 30.6.2004 erhalten haben, der Realität entsprechen. Und was Saudi X anbetrifft, ist der Käufer an der Fortsetzung und einem Ausbau dieser Verbindung sehr interessiert. …"
16Mit Schreiben vom 10.1.2005 (Anlagen B8 und BR5, Blatt 2282 bis 2287 dA) teilte die Klägerin den Beklagten zu 2 und zu 4 unter anderem folgendes mit:
17"…
18Unser Interesse basiert auf den folgenden Voraussetzungen:
19Am Tag des Inkrafttretens ist das Eigenkapital der X AG und das konsolidierte Eigenkapital der Gruppe nicht geringer als der Nennwert aller ausgegebenen und einbezahlten Aktien der X AG. Hat die C ihre Verpflichtung erfüllt, € 2.915.000,00 einzuzahlen, beträgt dieser Nennwert € 19.330.000,00. Falls nicht, beläuft er sich auf lediglich 16.415.000,00 und der Kaufpreis der von der C gehaltenen Aktien würde € 5.000.000,00 betragen (anstatt der oben erwähnten € 7.915.000,00)
20…
21In Bezug auf den vorgeschlagenen frühen Tag des Inkrafttretens sind wir bereit, auf die übliche vorvertragliche Due Diligence Prüfung zu verzichten. ….
22Wären Sie so nett, die weitere Vorgehensweise mit L3 zu besprechen, der von uns mit dem entsprechenden M&A-Mandat betraut ist. …
23Es ist unnötig zu erwähnen, dass L3 vorbereitet und befugt ist, Ihre Fragen in Verbindung mit diesem Vorschlag zu beantworten. Ist es Ihr Wunsch, dass wir vor dem ersten Treffen eine übliche Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen, setzen Sie bitte L3 darüber in Kenntnis."
24Die Beklagte zu 4 und T waren nicht bereit, ihre Anteile an die Klägerin zu verkaufen. Mit Schreiben vom 20.5.2005 (Anlage BR8, Blatt 2293, 2294 dA) und 3.6.2005 (Anlage BR 9, Blatt 2295 dA) bekundete die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 4 ihr weiterbestehendes Interesse am Ankauf der Anteile der Beklagten zu 4.
25Mit Schreiben vom 29.6.2005 (Anlage BR10, Blatt 2299, 2300 dA) übersandte die Klägerin der Beklagten zu 4 wunschgemäß (Anlage BR9, Blatt 2296, 2297 dA) eine "Vertraulichkeitszusage". Darin heißt es unter anderem wie folgt:
26"Wir sind an der Prüfung im Hinblick auf einen eventuellen Kauf von Aktien am Kapital der X Aktiengesellschaft (nachstehend das "Unternehmen") interessiert. In diesem Zusammenhang haben wir darum gebeten, uns nicht-öffentliche Informationen zum Unternehmen zugänglich zu machen. Sie haben sich damit einverstanden erklärt, sofern Sie diese Vertraulichkeitszusage erhalten. …
27Wir nehmen zur Kenntnis, dass Sie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen keinerlei Gewähr übernehmen. …"
28Die Klägerin und die Beklagte zu 4 setzten ihre Vertragsverhandlungen fort (Anlagen BR 11 bis BR13, Blatt 2303 bis 2310 dA).
29Mit gleichlautenden Schreiben vom 6.2.2006 (Anlagen K4 und K5 sowie HES 2 und HES3, Blatt 1363 bis 1366 dA) bot die Klägerin sämtlichen Aktionären (streitig bezüglich der Beklagten zu 4) an, ihren Aktienanteil zum anteiligen Nominalwert des Eigenkapitals abzüglich der Unterdeckung der Unterstützungskasse in Höhe von 6.400.000,00 € zu kaufen und schlug ihnen vor, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q, eine Due Diligence Prüfung hinsichtlich der geschäftsentscheidenden Vorgänge im Hause der X AG durchführt. Eine Due Diligence Prüfung erfolgte aus Gründen, die streitig sind, nicht.
30Unter dem 28.3.2006 "beauftragte" die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 7 (C6 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), dem Wirtschaftsprüfer des Kaufinteressenten jegliche Auskünfte zu erteilen, die die Jahresabschlüsse zum 31.12.2005 und der Vorjahre betreffen (Anlage K9). Gleichlautende Erklärungen gaben die Beklagte zu 4 unter dem 29.3.2006 (Anlage K10) und die Beklagte zu 6 sowie T unter dem 3.4.2006 (Anlage K11) ab. Vorangegangen war das Schreiben der Beklagten zu 7 an den Beklagten zu 10 vom 27.3.2006 (Anlage K8) unter anderem mit folgendem Inhalt:
31"… selbstverständlich sind wir gerne bereit, einem potentiellen Kaufinteressenten Auskünfte über die Jahresabschlüsse X
322005 und Vorjahre zu geben, bitten allerdings um Ihr Verständnis, dass hier einige formelle Hürden vorab geklärt sein müssen:
33- Wir benötigen einen Auftrag aller beteiligten Aktionärsgruppen. Entsprechende Auftragsschreiben sind für jeden der Beteiligten beigefügt.
- Wie Sie wissen, unterliegen wir einer strengen Verschwiegenheitsverpflichtung. Die Entbindung von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung kann nur der Vorstand erklären. …"
Die Beklagte zu 7 hatte im Auftrag der X AG nach dem Jahresabschluss zum 31.12.2004 auch den Jahresabschluss zum 31.12.2005 geprüft (Anlage K6). Grundlage waren der schriftliche Vertrag vom 7.9.2005/27.9.2005 und die allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1.1.2002 (Anlage S&J6). Der von dem Vorstand der X AG unterschriebene Jahresabschluss zum 31.12.2005 wies einen Jahresüberschuss in Höhe von 1.132.000,00 €, unfertige Konzernleistungen in Höhe von 48.859.609,00 € (die Erhöhung zum Vorjahr belief sich auf 23.595.000,00 €) und Eigenkapital in Höhe von 25.240.000,00 € aus (Anlage K6 Teil III). Die Beklagten zu 8 (T2) und zu 9 (S) unterschrieben unter dem 31.3.2006 den "Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers" mit folgendem Wortlaut:
35"Wir haben unsere Jahres- und Konzernabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss und den Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft und des Konzerns sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, in Jahres- und Konzernabschluss und in dem Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie des Berichtes über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
36Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
37Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen der Jahresabschluss und der Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft und des Konzerns. Der Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns steht im Einklang mit dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und des Konzerns und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar."
38Die X AG beauftragte die Beklagte zu 7 zudem, in einem gesonderten Bericht ergänzend zur Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2005 in erweiterter Form zur Prüfung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Einzelbetrag von mehr als 500.000,00 € Stellung zu nehmen. Gegenstand des von den Beklagten zu 8 und 9 unter dem 31.3.2006 unterschriebenen Prüfungsberichtes (Anlage K7) waren unter anderem die bilanzierten Forderungen gegen die L4 und die N2.
39Am 28.4.2006 fand in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 7 eine Besprechung statt, an der folgende Personen teilnahmen (Anlage S&J 24):
40L2, damaliger Vorstandsvorsitzender und heutiger Geschäftsführer der Klägerin,
41L5, damaliges Vorstandsmitglied und heutiger Geschäftsführer der Klägerin,
42I, Wirtschaftsprüfer der von der Klägerin beauftragten Q,
43Beklagte zu 8 und 9, Abschlussprüfer,
44U, Aufsichtsratsvorsitzender der X AG (zeitweise),
45Beklagter zu 10 in streitiger Funktion (zeitweise).
46Zuvor fand am 27.4.2006 eine Aufsichtsratssitzung statt (Anlage K71). Der Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005 und der Prüfungsbericht der Beklagten zu 8 und 9 waren Gegenstand der Aufsichtsratssitzung vom 27.4.2006 und der Besprechung vom 28.4.2006.
47Zur Vorbereitung der Besprechung vom 28.4.2006 übergab die Klägerin der Beklagten zu 7 einen Fragenkatalog (Anlage K12) unter anderem mit folgendem Inhalt:
48"Projekt Q
49Due Diligence
50Liste der vorläufig benötigten Unterlagen
51Die auf den folgenden Seiten aufgeführten Unterlagen/Informationen/Daten sollen spätestens beim Gespräch am 28.4.2006 zu Verfügung stehen. …
52Besonders wichtig wäre der Konzernabschluss/Jahresabschluss zum 31.12.2005 einschließlich Prüfungsbericht, auch im Entwurf oder als bloße Arbeitsfassung. …
53Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Verlauf der Due Diligence auf Basis der vorgelegten Unterlagen/Informationen nach zusätzlichen Dokumenten/Informationen gefragt wird. …
54I. Anlagevermögen
551. …
56II. Vorratsvermögen
575. Instrumente der Vorratsbewertung
586. Höhe der aktivierten, noch nicht genehmigten Nachträge
597. Ermittlung der Drohverluste
608. Stand der zehn größten Verlustbaustellen per 31.12.2005 und 31.03.2006
619. …
6210. Abbildung von Risiken im Auftragsbestand (Instrumente, Höhe)
6311. ..
6412. Liste der Baustellen, bei denen die erhaltenen Anzahlungen weniger als 90 % der Bauleistung ausmachen
65III. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
6613. Debitoren-OP-Listen per 31.12.2005 und davon Stand per heute
6714. Altersstrukturliste der Debitoren
68….
69VI. Sonstige Rückstellungen
7024. Ausführlicher Rückstellungsspiegel
7125. Prozessrisiken: Liste der Verfahren mit Streitwert und Umfang der jeweiligen Rückstellung, Umfang der RA-Bestätigungen
72…."
73 74Mit Schreiben vom 5.5.2006 (Anlagen K13 (an den Beklagten zu 10), S&J26 sowie HES 5, Blatt 1371 bis 1377 dA (an C7/Anteile der Beklagten zu 6) und HES6, Blatt 1378 bis 1383 dA (an C7/Anteile T)) teilte die Klägerin sämtlichen (von der Beklagten zu 4 bestritten) Aktionären unter anderem folgendes mit:
75"…, war Herr T2 durch den Vorstand angewiesen, uns nur sehr eingeschränkt Auskunft zu geben. Das Bilanzexemplar erhielten wir nur zu Einsicht und in fast allen wichtigen Punkten verwies Herr T2 und der die X AG prüfende Wirtschaftsprüfer, Herr S, darauf, dass sie nähere Kenntnisse von den einzelnen Positionen nicht hätten und weitere Informationen nur vom Vorstand erteilt werden könnten. …
76Die Analyse unserer ersten Bilanzprüfung hat sieben Hauptrisikobereiche ergeben. Eine nähere Erläuterung dazu finden Sie in der Anlage 1. Sie zeigen ein Risikopotential, das den sehr geringen Jahresüberschuss wesentlich relativiert. Insbesondere die branchenunüblichen hohen Forderungsrückstände und die geringen Anzahlungen auf teilfertige Bauten weisen auf ein nicht unerhebliches Vermögensrisiko hin, dass das ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft deutlich mindern könnte. Obwohl hier ein wesentliches Gebiet für die Beurteilung durch den testierenden Wirtschaftsprüfer liegt, konnte Herr S dazu keine näheren Angaben geben.
77Bei sinkenden Umsätzen und hoher Risikobereitschaft des Vorstandes erscheint uns die Lage des Unternehmens doch schwieriger zu sein, als es die seit Jahren geringe Ertragskraft darstellt.
78Wir können daher unsere Ihnen in vorigen Gesprächen gegebenen Kaufangebote ohne Klärung der aus unserer Sicht erheblichen Risikopositionen nicht ändern und …
79Analyse der Hauptrisikobereiche auf Basis des Gespräches mit den Wirtschaftsprüfern der X AG am 28.4.2006
80…Vor diesem Hintergrund halte wir die folgenden Bereiche nach unserem Kenntnisstand für risikobehaftet:
812. Vorräte
82Im Abschluss 2005 wird ein um 46,9 Mio. € höherer Bestand an unfertigen Leistungen ausgewiesen als im Vorjahr. Dieser Anstieg ist nur durch 23,3 Mio. € an erhaltenen Anzahlungen gedeckt. Aus unserer Erfahrung ist diese Entwicklung ungewöhnlich und deutet auf Risiken in diesem Bereich hin. Hier wäre zu klären, für welche Baustellen und aus welchen Gründen die erbrachten Leistungen nicht abgerechnet wurden bzw. vom Kunden nicht gezahlt wurden. Hier ist auch die Frage zu stellen, in welchem Umfang evtl. nicht genehmigte Nachträge zum Ansatz gekommen sind.
83…
84Hinsichtlich der für Verlustbaustellen zu bildenden Drohverlustrückstellungen hat der Wirtschaftsprüfer uns allgemeine Angaben zur Vorgehensweise der Bewertung gemacht und erläutert, dass der gebildete Wertansatz auf einer Risikoeinschätzung des Vorstandes basiert. Leider konnte uns nicht mitgeteilt werden, um welche absoluten Beträge es sich handelt und für wie viel Baustellen in diesem Sinn Risikovorsorge getroffen werden musste. Zur abschließenden Beurteilung wäre hier sicherlich ein Gespräch mit den operativ zuständigen Herren erforderlich.
85Hinsichtlich der Risiken im Auftragsbestand wurde uns vom Wirtschaftsprüfer mitgeteilt, dass für diesen Bereich keine Rückstellungen gebildet wurden. Bei den derzeit äußerst niedrigen Baupreisen und dem hohen Wettbewerbsdruck wäre es nach unserer Auffassung untypisch, wenn es im Bereich des Auftragsbestandes keine risikobehafteten Aufträge geben sollte.
863. Forderungen
87Laut Auskunft des Wirtschaftsprüfers sind von den gesamten Forderungen größer als 500 T€ insgesamt 20,6 Mio. € länger als ein Jahr überfällig. Zum Teil sind diese Forderungen auch prozessanhängig. Da uns keine genauen Angaben gemacht wurden, können wir das sich hieraus ergebende Risiko nicht abschließend beurteilen. Insgesamt betrachtet erscheint uns der Forderungsbestand jedoch deutlich zu hoch und weist auf Leistungsmängel der X AG oder mangelnde Bonität der Kunden hin.
88… "
89Vorangegangen war folgende Email I an den Beklagten zu 8 (Anlagen S&J25 und HES4, Blatt 1367 bis 1370 dA):
90" Sehr geehrter Herr T2,
91im Nachgang zu der Besprechung am 28.4. in Sachen X
92erhalten Sie eine Liste mit den vorläufig offen gebliebenen Punkten:
93Für den Fortgang der Angelegenheit wäre es sicher förderlich, wenn in diesen Punkten noch Klarheit hergestellt werden könnte.
94Projekt Q
95Due Diligence
96Liste der noch offenen Fragen
97Die folgenden Fragen sind in der Besprechung am 28.4.2006 offen geblieben. Erhellende Auskünfte/Informationen sollten in Kürze nachgereicht werden.
98II. Vorratsvermögen
992. Aus welchem Grund stehen dem Bestandsaufbau in Höhe von € 46,9 Mio. nur Anzahlungen von rd. € 23,3 Mio. gegenüber?
1003. Wie hoch sind die in der Bewertung angesetzten nicht genehmigten Nachträge?
1014. Wie und in welcher konkreten Höhe wurden Drohverluste für die 10 größten Verlustbaustellen ermittelt. Welche Ergebnisse dieser Baustellen liegen vor?
1025. Warum wurden keine Rückstellungen für Risiken im Auftragsbestand gebildet?
103III. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1046. Einzelaufstellung der Forderungen über T€ 500, die länger als ein Jahr überfällig sind (insges. € 20,6 Mio.) mit Angabe EWB, Erläuterung zu etwaigen Prozessen und Sicherheiten.
105…
106VI. Sonstige Rückstellungen
1079. Aufstellung aller Aktiv- und Passivprozesse mit Angabe der Streitwerte, der gebildeten Rückstellung bzw. Wertberichtigungen und einer Risikoeinschätzung des RA und Vorstandes?
108…"
109Mit schriftlichem Vertrag vom 30.6.2006 (Anlage K14) verkaufte und übertrug die Beklagte zu 4 der Klägerin ihre 1.500.000 Aktien zu einem Kaufpreis in Höhe von 7.700.000,00 €. Die Beklagte zu 4 garantierte im Sinne eines selbständigen verschuldensunabhängigen Garantievertrages unter anderem, dass ihr eine Nachschusspflicht, auch wegen unzureichender oder verschleierter Sachgründung/Sacheinlage nicht bekannt sei, dass die X AG nach ihrer Kenntnis weder zahlungsunfähig noch überschuldet sei und dass nach ihrer Kenntnis auch keine drohende Zahlungsunfähigkeit bestehe. Wenn eine oder mehrere der Garantiezusagen der Beklagten zu 4 falsch sein sollten, sollte die Klägerin jeweils nach ihrer Wahl die Herstellung des garantierten Zustandes oder Schadensersatz verlangen können. Soweit die Beklagte zu 4 keine Garantien übernommen hatte, sollte jede Haftung und Gewährleistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Vorsatz und Arglist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen sein. Mit schriftlichem Vertrag vom 1.9.2006 (Anlage K15) reduzierten die Klägerin und die Beklagte zu 4 den Kaufpreis auf 7.500.000,00 €, den die Klägerin am 28.9.2006 bezahlte.
110Am 29.8.2006 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 10, eine notariell beurkundete "Gesellschaftervereinbarung" Nummer 428 der Urkundenrolle für 2006 des Notar T4 in P2 (Anlage K16). Die Klägerin und die Beklagte zu 1 einigten sich unter anderem, dass die Klägerin die unternehmerische Führung der X AG erlangen soll, dass die Rechtsform in eine GmbH umgewandelt werden soll, dass die Beklagte zu 1 ihre Stimmrechte auf Weisung der Klägerin wahrzunehmen hat und dass die Beklagte zu 1 eine von der Klägerin garantierte Mindestdividende erhalten wird. Die Klägerin räumte der Beklagten zu 1 ein Optionsrecht zum Verkauf der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1 ein ("Put-Option") und gab ein unbedingtes und unwiderrufliches Angebot zum Kauf und zur Anteilsübertragung ab. Ziffer 4.3.1 der Vertragsurkunde enthält folgende Regelung:
111"Die Put-Option ist schriftlich per Einschreiben/Rückschein gegenüber L2 auszuüben. Ab dem 1. Januar 2012 kann sie nicht ausgeübt werden, wenn im Hinblick auf die Gesellschaft ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt."
112Der Kaufpreis wurde wie folgt festgelegt:
113Ausübung der Put-Option im Geschäftsjahr 2007 oder 2008: 7.915.000,00 €
114Ausübung der Put-Option im Geschäftsjahr 2009 oder 2010: 9.498.000,00 €
115Ausübung der Put-Option im Geschäftsjahr 2011: 9.893.750,00 €
116Ausübung der Put-Option ab dem Geschäftsjahr 2012: 7.915.000,00 €
117Der Kaufpreis sollte sich um 791.500,00 € reduzieren, wenn das tatsächliche Eigenkapital der Gesellschaft zum 31.12.2005 um mehr als 15% niedriger sein sollte als das im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital. Ziffer 4.9 der Vertragsurkunde enthält Regelungen zur Überprüfung des im Jahresabschluss zum 31.12.2005 ausgewiesenen Eigenkapitals der X AG und zur Beilegung von Meinungsstreitigkeiten durch einen Schiedsgutachter. Die Klägerin unterwarf sich unter anderem wegen der vorgenannten Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Beklagte zu 1 garantierte "im Sinne eines selbständigen Garantievertrages" der Klägerin unter anderem, dass sie ihre Einlagen vollständig eingezahlt habe und eine Nachschusspflicht gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, auch wegen unzureichender oder verschleierter Sachgründung/Sacheinlage nicht vorliege. Wenn eine oder mehrere der Garantiezusagen der Beklagten zu 1 falsch sein sollten, sollte die Klägerin jeweils nach ihrer Wahl die Herstellung des garantierten Zustandes oder Schadensersatz verlangen können. Soweit die Beklagte zu 1 keine Garantien übernommen hatte, sollte jede Haftung und Gewährleistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen sein. Ziffer 6.1 der Vertragsurkunde enthält unter anderem folgende Regelung:
118"Das Recht zur sofortigen, fristlosen, außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt jeweils nur vor, wenn es für den kündigenden Anteilsinhaber auch unter Berücksichtigung der Tatsache seiner Akzeptanz der unter Ziffer (D) der Präambel niedergelegten Zielrichtung dieser Gesellschaftervereinbarung und den sonstigen Regelungen des Vertrages, insbesondere in Ziffer 5., unzumutbar ist, die Gesellschaftervereinbarung bis zur ordnungsgemäßen Kündigung fortzusetzen. Bei Vorliegen der vorstehend benannten Kündigung aus wichtigem Grunde kann diese von der jeweiligen Vertragspartei, die den wichtigen Grund nicht zu vertreten hat, mit sofortiger Wirkung ausgeübt werden, mit der Folge, dass die Verpflichtungen von L2 nach Ziffer 5., die Verpflichtungen von C2 nach Ziffer 2. Und das Optionsrecht von C2 nach Ziffer 4. jeweils mit Ausübung des Kündigungsrechtes entfallen."
119Mit gleichlautenden schriftlichen Verträgen vom 30.8.2006 (Anlagen K17 und K18) verkauften und übertrugen die Beklagte zu 6 und T der Klägerin ihre 500.000 bzw. 283.000 Aktien zu Kaufpreisen in Höhe von 2.400.000,000 € (Beklagte zu 6) bzw. 1.903.000,00 € (T), die die Klägerin am 9.10.2006 zahlte (von der Beklagten zu 4 bestritten). Die Beklagte zu 6 und T garantierten im Sinne eines selbständigen verschuldensunabhängigen Garantievertrages unter anderem, dass keine Nachschusspflicht, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, auch wegen unzureichender oder verschleierter Sachgründung/Sacheinlage bestehe, dass die X AG nach ihrer Kenntnis weder zahlungsunfähig noch überschuldet sei und dass nach ihrer Kenntnis auch keine drohende Zahlungsunfähigkeit bestehe. Wenn eine oder mehrere der Garantiezusagen der Beklagten zu 1 falsch sein sollten, sollte die Klägerin jeweils nach ihrer Wahl die Herstellung des garantierten Zustandes oder Schadensersatz verlangen können. Soweit die Beklagte zu 6 und T keine Garantien übernommen hatten, sollte jede Haftung und Gewährleistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme von Vorsatz und Arglist soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen sein.
120Die Klägerin beauftragte Q mit der Prüfung des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und des Bestätigungsvermerkes der Beklagten zu 7.
121Am 12.10.2006 bestellte der Aufsichtsrat der X AG L2 zum einzelvertretungsberechtigten Vorstand der X AG (Anlage K19). In der Hauptversammlung vom 5.12.2006 beschlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 die Umwandlung der X AG in eine GmbH, an der die Klägerin mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 11.415.000,00 € und die Beklagte zu 1 mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 7.915.000,00 € beteiligt waren (Anlage K20). Die Eintragung erfolgte im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund HRB #####.
122Mit schriftlichem Vermerk vom 7.12.2006 (Anlage K21) teilte Q der Klägerin das Ergebnis ihrer Prüfung des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und des Bestätigungsvermerkes der Beklagten zu 7 mit. Q kam unter anderem zu folgenden Ergebnissen:
123Reduzierung des Eigenkapitals um 17.592.000,00 €,
124Wirtschaftliche Überschuldung und voraussichtliche Einstellung der Betriebstätigkeit der Saudi X Ltd,
125Patronatserklärung der X AG gegenüber der Bank Saudi G mit Haftungsrisiken der X AG.
126Am 3.4.2007 stellte die X GmbH bei dem Amtsgericht Dortmund den Antrag, wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu eröffnen (Anlage K25). Mit Beschluss vom 1.6.2007 eröffnete das Amtsgericht Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH und bestellte Rechtsanwalt B zum Insolvenzverwalter (252 IN 44/07).
127Unter dem Datum 12.4.2007 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 schriftlich die Anfechtung der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2005 und die Auskünfte der Beklagten zu 7 falsch gewesen seien, weil das Eigenkapital der X AG nicht wie im Jahresabschluss zum 31.12.2005 ausgewiesen 25.300.000,00 € betragen habe, sondern negativ gewesen sei (Anlage K26). Hilfsweise erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Vertrages vom 29.8.2006 aus wichtigem Grund, mit der Begründung, ihr sei die Fortsetzung der Gesellschaftervereinbarung nicht zuzumuten, weil die X AG bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvenzreif gewesen sei. Mit Anwaltsschreiben vom 21.9.2007 (Anlage K26) erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagte zu 4 und zu 6 und gegenüber T (Zugang streitig) mit derselben Begründung die Anfechtung der Verträge vom 30.6.2006, 1.9.2006 und 30.8.2006 wegen arglistiger Täuschung. Zudem stütze die Klägerin die Anfechtung darauf, dass die Beklagte zu 1 eine verdeckte Sacheinlage geleistet habe.
128Mit der der Klägerin am 25.4.2008 zugegangenen (Anlage B21, Blatt 1206 dA) notariell beurkundeten Erklärung vom 24.4.2008 (Anlage K102, Blatt 344 bis 348 dA) übte die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 2, die "Put-Option" der Vereinbarung vom 29.8.2006 aus und forderte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 21.7.2008 (Blatt 1238 bis 1241 dA) zur Zahlung in Höhe von 7.123.500,00 (7.915.000,00 € - 10%) Kaufpreis sowie 356.175,00 € Mindestdividende auf. Die Beklagte zu 1 betreibt die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 29.8.2006. Die Klägerin erklärt "vorsorglich" die Aufrechnung mit einem streitigen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.220.565,96 €.
129Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 sowie der von der Beklagten zu 1 ausgeübten Put-Option, die Rückzahlung der von ihr gezahlten Kaufpreise sowie Aufwendungs- und Schadensersatz im Einzelnen wie folgt:
130Beklagte zu 1, zu 3, zu 4 und zu 7
131Kaufpreiszahlungen an die Beklagten zu 4 bis 6: 11.803.000,00 €
132Aufwendungsersatz:
133Pos. 1 bis 6 der Einzelaufstellung (Seite 41f dieses Urteils) 166.790,48 €
134Pos. 7 bis 11 der Einzelaufstellung (Seite 41f dieses Urteils)
1351.755.001,35 €
136Summe: 13.724.791,83 €
137Beklage zu 2, zu 5, zu 8, zu 9, zu 10, zu 12 und zu 13
138"Teilschaden" 5.000.000,00 €
139Beklagter zu 11
140"Teilschaden" 10.000.000,00 €
141Beklagte zu 6
142Kaufpreisrückzahlung hilfsweise "Teilschaden" 2.400.000,00 €
143 144- Verdeckte Sacheinlage
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe entgegen ihrer ausdrücklichen Garantie in der "Gesellschaftervereinbarung" vom 29.8.2006 eine verschleierte Sacheinlage geleistet. Den Beklagten zu 2, zu 3 und 8 bis 13 sei positiv bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 1 eine verdeckte Sacheinlage geleistet habe. Es sei von Anfang an geplant gewesen, dass die Beklagte zu 1 ihre Kapitaleinlage nicht in bar habe erbringen sollen, sondern durch eine Verrechnung mit einer "angeblichen" Forderung der C3 gegen die X AG in Höhe von 2.220.565,96 €. Vorsorglich erklärt die Klägerin die Aufrechnung mit einem streitigen Ersatzanspruch in Höhe von 2.220.565,96 €. Dem liegt folgender unstreitiger (mit Ausnahme der mit Nichtwissen bestreitenden Beklagten zu 4) Sachverhalt zugrunde:
146Nach einer Gesellschafterversammlung vom 27.7.2004 (Anlage S&J3) beschlossen die damaligen Aktionäre, die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 10, die Beklagte zu 4, vertreten durch T5, und die Beklagte zu 6, vertreten durch T, einstimmig (Anlage K29) in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 19.8.2004 eine Kapitalerhöhung von 11.400.000,00 € auf 15.000.000,00 € durch Umwandlung eines entsprechenden Teils der Kapitalrücklage und eine weitere Kapitalerhöhung von 15.000.000,00 € auf 19.330.000,00 € gegen Bareinlage durch Ausgabe von 866.000 neuen Namensaktien zum Nennwert von 5,00 €. Der Ausgabebetrag sollte 6,00 € betragen. Die Beklagten zu 4 und zu 6 verzichteten auf ihr Bezugsrecht. 583.000 neue Aktien wurden der Beklagten zu 1 und 283.00 neue Aktien T angeboten. Unter dem 19.8.2004 schlossen die X AG und die Beklagte zu 1 einen schriftlichen "Zeichnungsvertrag" (Anlage K30). Die Beklagte zu 1 übernahm 583.000 Aktien zum Ausgabekurs von 6,00 € mithin 3.498.000,00 € zahlbar bis zum 31.10.2004 auf ein Konto der X AG bei der Sparkasse E.
147Am 27.12.2004 überwies die X AG 2.220.565,95 € auf das "Treuhandkonto C3" Kontonummer ####747 bei der West LB E (Anlage K45). Der Verwendungszweck lautet "Kontenausgleich". Die Gutschrift auf dem Konto Nr. ####747 und die Belastung auf dem Konto Nr. ####642 der X AG bei der West LB erfolgten am 30.10.2004 (Anlage K46 und K47). Von dem Konto "Treuhandkonto C3" Kontonummer ####747 bei der West LB E wurden am gleichen Tag 2.220.565,95 € auf ein Konto der Beklagten zu 1 überwiesen (Anlage K46). Am 30.12.2004 wurden dem Konto Nr. ####295 der X AG bei der Sparkasse E 3.498.000,00 € mit dem Verwendungszweck "Einzahlung Kapitalerhöhung" gutgeschrieben (Anlage K48).
148Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 10.1.2005 (Anlage K31) teilte der Vorstand der X AG dem Amtsgericht Dortmund mit, dass T und die Beklagte zu 1 die Ausgabebeträge in Höhe von 1.698.000,00 € und 3.498.000,00 € durch Gutschrift auf endgültig zur freien Verfügung stehende Konten der Gesellschaft eingezahlt hätten und nicht an die Einleger zurückgezahlt worden seien.
149Vorangegangen waren unter anderem ein Gespräch zwischen den Beklagten zu 8 und 10 bis 12 am 4.11.2004 und folgender Schriftwechsel:
150Über das Gespräch vom 4.11.2004 fertigte der Beklagte zu 11 eine "Notiz" (Anlage K58) unter anderem mit folgendem Inhalt:
151"Herr T3 teilte mit, dass er in ständigem Kontakt mit C2 sei, um die Kapitalerhöhung (ca. € 1,3 Mio.) für C3 durchführen zu können. …
152Anschließend sprachen wir über die € 2,2 Mio. die X für die Management-Fees zu zählen hätte. Hier kam die Frage auf, ob man diesen Betrag nicht schon einzahlen könnte. Herr W2 erwiderte, dass er gerne dazu bereit sei, benötige aber die entsprechenden schriftliche Zusagen, dass dieses Geld nicht zweckentfremdet eingesetzt wird. …"
153Mit Schreiben vom 18.8.2004 (Anlage K35) hatte die Beklagte zu 7 dem Vorstand der X AG folgendes mitgeteilt:
154"… Sie teilten uns mit, dass die C3 Ansprüche auf ein Managementfee von € 2.220.565,96 hat, zahlbar bis Ende September 2004.
155Auf der anderen Seite wird die Aktionärin der X AG, die Firma C3 bei entsprechenden Hauptversammlungsbeschlüssen eine Kapitalerhöhung einschließlich Disagio bis zum 31.10.2004 von € 3.498.000,00 zu erfüllen haben. Für den Fall einer entsprechend beschlossenen Kapitalerhöhung wird vorgesehen, dass das Management-fee auf ein Anderkonto der V … zu Gunsten C3 gezahlt wird. … Die Freigabe dieses Managementfee zur Auszahlung an C3 erfolgt, nachdem X den Zahlungseingang der vorgenannten Kapitalerhöhung über € 3.498.000,00 uns gegenüber nebst Beifügung des entsprechenden Kontoauszuges bestätigt hat. Wir würden das Managementfee dann unverzüglich auf ein uns bestimmtes Konto des C3 (einschließlich etwaiger Zinsen) weiterleiten."
156Mit Schreiben vom 6.11.2004 (Anlage K44) teilte C2 der Beklagten zu 7 folgendes mit:
157"… Mit der Geschäftsführung der X AG wurde vereinbart, im Auftrag von C3 den Betrag der Verwaltungsgebühr – Vereinbarung (2.220.565,96 €) auf ein separates Konto der V zu überweisen.
158…
159Wir möchten Sie höflichst bitten, den Betrag auf ein Konto des C, Konto-Nr. ####0 49, West LB, Bankleitzahl ### ### ## nach Erhalt dieses Betrages zu überweisen.
160Wir haben mit der C vereinbart, dass dieser Betrag zu deren eigener Verfügung steht und zur Erhöhung des Kapitals der X AG zu verwenden ist.
161Herr E, Geschäftsführer der C wird dann umgehend den Betrag von 2.220.565,96 € auf ein Konto der X AG bei der Sparkasse E4 … mit dem Verwendungszweck "Kapitalerhöhung" überweisen. …"
162Mit Schreiben vom 8.11.2004 (Anlage K39) teilte die Beklagte zu 7 dem Beklagten zu 12 folgendes mit:
163"Herr T3 hat uns ein Schreiben von C3 avisiert, mit dem wir angewiesen werden, den auf unserem Anderkonto zu Gunsten C3 eingehenden Betrag über rd. € 2,2 Mio. unmittelbar an die C weiterzuleiten. Damit will die C einen Teil der Kapitalerhöhung erbringen. Mit Herrn T3 wurde in einem gemeinsamen Telefonat einvernehmlich verabredet, dass X den vorgenannten Betrag erst dann auf das Anderkonto überweist, wenn der Restbetrag, der zur Kapitalerhöhung notwendig ist, von rd. € 1,3 Mio. auf dem Konto der C gelandet ist.
164Weiter hat uns C3 darüber informiert, dass der Gesamtbetrag von rd. € 3,5 Mio. im Anschluss an die vorgenannten Transaktionen unverzüglich der Firma X AG zur Erbringung der Kapitalerhöhung überwiesen wird. …
165Kopie dieses Schreibens haben wir den Herren T3 und E zur Kenntnisnahme übersandt."
166Der Beklagte zu 10 teilte der Beklagten zu 7 daraufhin mit Schreiben vom 10.11.2004 (Anlage K40) unter anderem folgendes mit:
167"... Ihr Schreiben hat mich doch sehr überrascht, da ich nicht davon ausgegangen bin, dass unser Telefonat in dieser Form dokumentiert werden würde.
168Der guten Ordnung halber sollte dann aber auch ergänzend wiedergegeben werden, was ich Ihnen in unserem Gespräch am 4. Nov. 04 in E zu diesem Thema gesagt habe.
169Ich hatte Sie dahingehend informiert, dass ich grundsätzlich der Meinung bin, daß der Betrag von 2,2 Mio € zugunsten von C3 von X als Teilzahlung auf den Gesamtbetrag des Kapitalerhöhung von 3.498.000,- € geleistet werden muss.
170Ich hatte Ihnen auch gesagt, dass man die Überweisung der 2,2 Mio. nicht als Druckmittel verwenden darf, um weitere Diskussionen in der Angelegenheit zu vermeiden. …"
171Die Beklagte zu 7 antwortete mit Schreiben vom 19.11.2004 (Anlage K42) unter anderem wie folgt:
172"… Die erörterte Abfolge der Zahlungen erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Zusage von C2 vom 18.4.2004 für die Gesellschafterin C, bis zum 31.10.2004 einen Betrag in Höhe von € 3.498.000,00 zum Zwecke der Kapitalerhöhung des Grundkapitals einzuzahlen, nicht realisiert wurde. Vielmehr sollte ein C3 zustehender Betrag von € 2,2 Mio. zzgl. einer zusätzlichen Bareinzahlung von € 1,3 Mio. zur Erbringung der Einlage verwendet werden. …
173Unser Schreiben sollte Sie darüber informieren, dass X uns davon in Kenntnis gesetzt hat, die Zahlung der € 2,2 Mio. auf das für C3 von uns geführte Treuhandkonto erst vorzunehmen, wenn sichergestellt ist, dass der Restbetrag aus der Kapitalerhöhung von € 1,3 zur Erbringung der Einlage zur Verfügung steht. Selbstverständlich werden wir dann – entsprechend den Weisungen von C3 – diese € 2,2 Mio. nach Gutschrift umgehend der C zur Verfügung stellen, damit diese insgesamt die Kapitalerhöhung von € 3.498.000,00 erbringen kann. …"
174Die Klägerin behauptet, weder die Beklagte zu 1 noch der Beklagte zu 3 hätten die Absicht gehabt, an die X AG 3.498.000,00 € zu zahlen. Die schriftliche Zahlungsbestätigung des Beklagten zu 3 vom 14.8.2004 (Anlage K37) sei zum Schein erfolgt. Dies sei den Beklagten zu 2, zu 3 und zu 8 bis 13 ausweislich der vorgenannten Schreiben bekannt gewesen.
175Der Beklagte zu 3 habe maßgeblich die Geschäfte der C3 geführt und habe sämtliche Entscheidungen, welche die Beklagte zu 1 betreffen, eigenverantwortlich und allein treffen können. C3 habe einen beherrschenden Einfluss auf die Beklagte zu 1 ausgeübt. Bei der Beklagten zu 1 handele es sich um eine "Briefkastenfirma", die nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe, um die Bareinlage einzuzahlen und die daher darauf angewiesen gewesen sei, dass ihr die entsprechenden Mittel von der Kommanditistin C3 zur Verfügung gestellt werden würden. Die alleinige Leitungsmacht der Beklagten zu 1 habe bei dem Beklagten zu 3 gelegen. Der unstreitige Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 (Anlage K34) enthält unter anderem folgende Regelungen:
176"…
177§ 3 Gesellschafter und Gesellschaftskapital
178- An der Gesellschaft sind beteiligt:
- Als persönlich haftender Gesellschafter
179
- E
- C2
- als Kommanditisten
C3
181- Die persönlich haftenden Gesellschafter sind zu einer Einlage in Geld und/oder Sachwerten weder verpflichtet noch berechtigt. Ein Anteil an stillen Reserven und ein etwaiger Auseinandersetzungsanspruch steht ihnen nicht zu.
- Das Gesellschaftskapital (Festkapital), das ausschließlich vom Kommanditisten C3 erbracht wird, beträgt DM 250.000,00 …
§ 4 Geschäftsführung und Vertretung
183- Zur Vertretung der Gesellschaft und alleinigen Geschäftsführung ist der persönlich haftende Gesellschafter E berechtigt und verpflichtet.
- Die persönlich haftenden Gesellschafter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) befreit.
- Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Gesetzen, dem Gesellschaftsvertrag sowie den Beschlüssen der Gesellschaft zu führen.
§ 5 Gesellschafterversammlung
185- ...
- Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben.
- Je DM 1.000,00 eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme.
§ 7 Ergebnisverteilung
187- Unabhängig vom Gewinn oder Verlust erhalten die persönlich haftenden Gesellschafter zunächst ihre vollen Kosten von der Gesellschaft erstattet. Dazu gehören auch die evtl. Vergütungen aufgrund eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrages sowie eine angemessene Vergütung für die Übernahme der persönlichen Haftung.
- Am Verlust sind die persönlich haftenden Gesellschafter nicht beteiligt. Die Begrenzung der Haftung der Kommanditisten auf ihre Hafteinlage wird hierdurch nicht berührt.
- Der verbleibende Gewinn gebührt der Kommanditistin nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Kommanditkapital.
…"
189Der Beklagte zu 8 habe die Beklagten zu 2, zu 3 und zu 10 bis 13 ausdrücklich und richtig darauf hingewiesen, dass die Bareinzahlungsverpflichtung durch den eingeschlagenen Weg nicht erfüllt werden könne. Den Beklagten zu 2, zu 3 und zu 10 bis 13 sei es ganz gezielt unter Einschaltung der Beklagten zu 7 darum gegangen, eine Prüfung der zweifelhaften Forderung der C3 gegen die X AG durch das Registergericht nach § 183 Abs. 3 AktG zu vermeiden, die Geschäftspartner und Gläubiger der X AG zu täuschen und die übrigen Aktionäre der X AG nicht einzuweihen, um ihren Widerspruch gegen die Kapitalerhöhung durch eine Sachgründung mit einer zweifelhaften Forderung zu vermeiden. Dafür spreche, dass die Beklagten zu 2 und 9 bis 13 unstreitig keine Rechtsauskunft bei dem beurkundenden Notar N3, sondern bei dem Beklagten zu 8 eingeholt hätten. Der Beklagte zu 8 habe die Beklagten zu 2 und zu 10 zumindest darauf hingewiesen, dass rechtliche Zweifel bestünden, dass die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage nicht vorlägen.
190Den Beklagten zu 4 und zu 6 sowie T seien sämtliche Umstände der streitigen verdeckten Sacheinlage bekannt gewesen, weil unter den Gesellschaftern besprochen worden sei, dass der Gesellschaft in Höhe der verdeckten Sacheinlage kein frisches Kapital zur Verfügung gestellt worden sei.
191Der Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005 und der Prüfbericht der Beklagten zu 7 bis 9 vom 31.3.2006 seien falsch gewesen, weil die streitige verdeckte Sacheinlage hätte dargestellt werden müssen und unstreitig nicht dargestellt worden sei. Sämtliche Tatsachen, die den Tatbestand der verdeckten Sacheinlage ausmachen, seien den Beklagten zu 8 und zu 9 bekannt gewesen. Sie hätten aktiv an der Gestaltung mitgewirkt.
192Die Beklagten zu 8 und zu 9 hätten am 28.4.2006 wider besseres Wissen erklärt, dass die Angaben im Jahresabschluss zum 31.12.2005 richtig seien und ein zutreffendes Bild von der wirtschaftlichen Situation der X AG vermitteln würden.
193Sämtliche Beklagte hätten die streitige verdeckte Sacheinlage bewusst verschwiegen.
194Die Klägerin hätte den Vertrag mit den Beklagten zu 1 vom 29.8.2006 und die Kaufverträge mit den Beklagten zu 4 und zu 6 sowie T nicht geschlossen, wenn ihr die streitige verdeckte Sacheinlage bekannt gewesen wäre, weil die Gefahr einer Inanspruchnahme in Höhe von 2,2 Mio. € durch den Insolvenzverwalter bestanden hätte, weil die X AG einer Forderung der C3 in Höhe von 2,2 Mio. € ausgesetzt gewesen sei und weil sie erkannt hätte, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2005 und der Prüfbericht der Beklagten zu 7 bewusst falsch gewesen seien. Der Jahresabschluss zum 31.12.2005 und der Prüfbericht der Beklagten zu 7 seien die wesentliche Informationsquelle der Klägerin für die Vertragsschlüsse mit der Beklagten zu 1 und den übrigen Aktionären gewesen.
195Die Klägerin habe auf die Richtigkeit der Angaben im Jahresabschluss der X AG und in dem Prüfbericht der Beklagten zu 7 sowie der Angaben der Beklagte zu 8 und 9 in der Besprechung vom 28.4.2006 vertraut. Der Jahresabschluss zum 31.12.2005 und der Prüfbericht der Beklagten zu 7 seien die Grundlage der Kaufentscheidung der Klägerin gewesen. Sie hätte darauf bestanden, eine Due Diligence Prüfung durchzuführen, wenn ihr die streitige verdeckte Sacheinlage bekannt gewesen wäre. Die Aktionäre und die Beklagten zu 11 bis 13 hätten eine Due Diligence Prüfung für die Klägerin nachvollziehbar und plausibel mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin unstreitig Mitbewerberin gewesen sei. Stattdessen hätten die Aktionäre und der Vorstand der Klägerin als Ersatz für eine Due Diligence Prüfung lediglich gestattet, den Jahresabschluss zu 31.12.2005 nebst Prüfbericht der Abschlussprüfer einzusehen und sämtliche für die Kaufentscheidung relevanten Fragen, soweit sie den Jahresabschluss betrafen, mit den Beklagten zu 8 und 9 zu besprechen. Die Beklagten zu 8 und zu 9 seien von sämtlichen Aktionären mit Zustimmung des Vorstandes beauftragt worden, der Klägerin über den Jahresabschluss und die wirtschaftlichen Verhältnisse der X AG Auskunft zu geben. Dabei habe es sich aus Sicht der Klägerin um eine vertrauensbildende Maßnahme gehandelt.
196Die Beklagten behaupten, sie seien von der Wirksamkeit der Barkapitalerhöhung ausgegangen. Die Modalitäten der Kapitalerhöhung seien Gegenstand von Erörterungen mit den Aufsichtsratsmitgliedern, insbesondere dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden L3 gewesen, der daher mit dem Sachverhalt vertraut gewesen sei. Die Beklagte zu 1 beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
197 198Der streitigen Managementfee-Forderung in Höhe von € 2.220.565,96 liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde:
199Die X AG mit 49% und C3 mit 51% waren Gesellschafter der Saudi X Ltd. Der X AG oblag die kaufmännische und technische Geschäftsführung der Saudi X Ltd. Unter dem 29.1.1980 vereinbarten C3. und die X GmbH & Co, dass die X GmbH & Co für jedes Bauvorhaben der Saudi X Ltd. einen von Fall zu Fall für jedes Bauvorhaben gesondert zu vereinbarenden Prozentsatz des Vertragswertes als Managementhonorar erhalten sollte (Anlage K52). Mit schriftlichen Verträgen vom 29.3.1983, 11.11.1983 und 15.4.1984 wurden für die in den Vertragsurkunden genannten 5 Bauvorhaben unter Bezugnahme auf den vorgenannten Vertrag jeweils 3% des Umsatzes Managementhonorar vereinbart (Anlage K52). Bis zum 31.12.1999 erhielt die X AG insgesamt 54.393.101,98 Saudi-Arabische Riyal (SR) Managementhonorar (Anlage K52). Im Jahr 2000 machte C3. geltend, dass die ausgezahlten Beträge zu hoch seien und die Einzelvereinbarungen unwirksam bzw. nicht vorhanden seien. Unter dem 31.5.2001 schlossen C3 und die X AG einen schriftlichen Vertrag (Anlage K54) zur Belegung der vorgenannten Streitigkeit unter anderem mit folgendem Inhalt:
200"… X hat bis zum 31.12.1999 ein Gesamthonorar von SAR 45.000.000,00 (…) in Rechnung gestellt und erhalten.
201Von diesem Betrag erhält C3 eine Rückzahlung von X in Höhe von SAR 15.000.000,00 (…).
202Es wird vereinbart, dass die Rückzahlung an C3 wie folgt vollzogen wird:
203- Geld, das Saudi X der C3 im Rahmen des TEP 6 Projekts schuldet, wird teilweise zur Bezahlung von C3 anteilmäßig zum Gesellschafteranteil an Saudi X verwendet (C3 – 51%; X -49%). Nach Abschluss des TEP 6 Projekts wird das Management von Saudi X eine Abrechnung vorlegen, aus der die in genannter Weise an C3 übertragenen Beträge ersichtlich sind.
- Nach Vorlage der Abrechnung für das TEP 6 Projekt werden die beiden Parteien einvernehmlich ein Verfahren und einen zeitlichen Rahmen für die Rückzahlung des restlichen Teils der besagten Rückzahlung seitens X an C3 vereinbaren. …
Es gilt saudi-arabisches Recht.
205Gerichtsstand ist Djidda in Saudi-Arabien."
206Die sich nach der Abrechnung des TEP 6 Projektes ergebende Restzahlung sollte durch Gewinnausschüttungen der Saudi X Ltd. und über die Abwicklung von C3-Baustellen in Saudi-Arabien erfolgen. Bis Mitte 2004 wurde die Forderung der C3 in den Buchhaltungsunterlagen der X AG nicht verbucht. 2004 erstellte C3 eine Abrechnung (Anlage K 57), die mit einem Betrag von 10.130.319,15 SR = 2.220.565,96 € endete.
207Die Klägerin behauptet, vereinbart worden sei, dass ein Großteil der Managementfee Rückzahlung über die Abrechnung TEP 6 habe erfolgen sollen. Die X AG habe für eine eventuelle verbleibende Restschuld erst dann einstehen sollen, wenn die Saudi X Ltd. illiquide werden sollte. Hilfsweise macht sich die Klägerin den Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 und 10 zu eigen, dass die Saudi X Ltd. nicht insolvenzreif und nicht zahlungsunfähig sei.
208- Saudi X Ltd./Patronatserklärung
Die Klägerin behauptet, die Saudi X Ltd. habe sich seit 2000/20001 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, sei Ende 2005 überschuldet gewesen und habe ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2004 (Anlage K60) sei eine Forderung gegen die N4 (N4) in Höhe von SR 33 Mio. (Anlage K59) bilanziert worden, die uneinbringlich gewesen sei und daher nach saudi-arabischem Recht hätte abgewertet werden müssen, was zwangsläufig zur bilanziellen Überschuldung, Insolvenzantragspflicht und Haftungsrisiken der X AG wegen unterlassener Auflösung der Gesellschaft nach Art 180 des saudi-arabischen Gesellschaftsgesetzes geführt hätte. Das im Jahresabschluss zum 31.12.2004 ausgewiesene Anlagevermögen in Höhe von SR 9.852.331,00 = € 1.530.000,00 sei Ende 2005 veräußert worden. Die Saudi X Ltd. sei zahlungsunfähig gewesen.
210Dies sei den Beklagten zu 3 und zu 8 bis 13 und sämtlichen Aktionären über ihre Vertreter im Aufsichtsrat bekannt gewesen. Die schlechte finanzielle Situation der Saudi X Ltd. sei Gegenstand der Aufsichtsratssitzungen vom 22.4.2004 (Anlage K64), 27.7.2004 (Anlage K65), 2.12.2004 (Anlage K66), 21.4.2005 (Anlage K67), 23.6.2005 (Anlage K68), 15.9.2005 (Anlage K69), 1.12.2005 (Anlage K70) und 27.4.2006 (Anlage K71) gewesen.
211Bei der Besprechung am 28.4.2005 hätten die Beklagten zu 8 bis 10 die Insolvenzreife der Saudi X Ltd. verschwiegen. Der Beklagte zu 10 habe unter anderem erklärt, die Teilabschreibung der Beteiligung der X AG an der Saudi X Ltd. in dem Jahresabschluss zum 31.12.2005 auf einen Wert von 478.000,00 € auf 150.000,00 € sei das Ergebnis einer schlechten Geschäftsentwicklung. Ein Bauvorhaben sei problematisch, weil ein Kunde nicht zahle. Im Übrigen seien die Geschäftsaussichten der Saudi X Ltd. positiv.
212Die Klägerin hätte den Vertrag mit den Beklagten zu 1 vom 29.8.2006 und die Kaufverträge mit den Beklagten zu 4 und zu 6 sowie T nicht geschlossen, wenn ihr die streitige Insolvenzreife der Saudi X AG und die nachfolgend dargestellten Patronatserklärungen der X AG bekannt gewesen wären, weil die Klägerin ganz besonders am Auslandsgeschäft der X AG interessiert gewesen sei, weil Haftungsrisiken nach saudi-arabischem Recht bestanden hätten und weil sie erkannt hätte, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2005 und der Prüfbericht der Beklagten zu 7 falsch gewesen seien. Der Jahresabschluss zum 31.12.2005 und der Prüfbericht der Beklagten zu 7 seien die wesentliche Informationsquelle der Klägerin für die Vertragsschlüsse mit der Beklagten zu 1 und den übrigen Aktionären gewesen. Die Klägerin habe auf die Richtigkeit der Angaben im Jahresabschluss der X AG und in dem Prüfbericht der Beklagten zu 7 sowie der Angaben der Beklagte zu 8 und 9 in der Besprechung vom 28.4.2006 vertraut.
213 214Die X AG habe unter dem 26.11.1998 (Anlage K 80), 11.12.2000 (Anlage K81) und 27.8.2002 (Anlage K82) Erklärungen gegenüber der Bank Saudi G abgegeben, die nach saudi-arabischem Recht als harte Patronatserklärungen auszulegen seien und aus denen die Bank unmittelbar gegen X vorgehen könne. Im März 2006 sei die Saudi X Ltd. von der Abwicklungsstelle für Geschäftsstreitigkeiten in der Provinz Jeddah verurteilt worden, an die Banque Saudi G
2151.307.425,68 SR zu zahlen (Anlage K84). Die X AG und die Bank hätten sich auf eine Zahlung in Höhe von 100.00,00 € geeinigt, die gezahlt worden sei. Grundlage sei das Schreiben der X AG vom 20.2.2007 (Anlage K86).
216Die Patronatserklärungen seien den Beklagten zu 8 bis 10 bekannt gewesen.
217Auf Frage habe der Beklagte zu 10 bei der Besprechung am 28.4.2006 erklärt, dass es keine Patronatserklärungen gebe. Die Beklagten zu 8 und zu 9 hätten bewusst geschwiegen.
218Die Beklagten behaupten, die Saudi X Ltd. habe über Immobilienvermögen verfügt und sei deshalb nicht überschuldet gewesen. Der Vorstand habe die Patronatserklärungen zutreffend als weiche Patronatserklärungen eingeordnet. Der Beklagte zu 10 habe L2 sowohl am 28.4.2006 als auch am 1.7.2006 darauf hingewiesen, das eine Patronatserklärung existiere, deren wirtschaftliche Bedeutung für die X AG gering sei. Am 1.7.2006 sei auch über die Sanierung der Saudi X Ltd. gesprochen worden. Das sich aus der Patronatserklärung ergebende Risiko in Höhe von 50.000,00 € bis 90.000,00 € sei in der "Rückstellung für drohende Auslandsverluste" in Höhe von 300.000,00 € berücksichtigt worden. Die streitige Zahlung in Höhe von 100.000,00 € sei ausschließlich zur Pflege der Geschäftsbeziehungen ohne Rechtsgrund erfolgt.
219- Eigenkapital
Die Klägerin behauptet, der Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, der Prüfbericht der Beklagten zu 7 bis 9 vom 31.3.2006 und die Auskünfte der Beklagten zu 8 und 9 in der Besprechung vom 28.4.2006 seien falsch gewesen. Das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Ergebnis sei um mindestens 21.669.000,00 € zu mindern, so dass sich das in dem Jahresabschluss zu 31.12.2005 ausgewiesene Eigenkapital um mindestens 20.263.000,00 € vermindern würde, wenn bei den von der Q ausgewählten und überprüften Bilanzpositionen sachgerechte Bilanzansätze zugrunde gelegt werden (Anlage K28 nebst Anlagen). Dies habe eine Reduzierung des Eigenkapitals auf 5.009.000,00 € zur Folge und im Falle der Berücksichtigung der nicht bilanzierten Verpflichtungen aus Altzusagen der X Unterstützungs- und Wohlfahrtskasse einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.314.000,00 € zur Folge (Anlage K28). Die X AG sei am 31.12.2005 überschuldet gewesen. Der von dem Insolvenzverwalter unterschriebene und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S3 geprüfte geänderte Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005 (Anlage K127, Blatt 1609 bis 1650 dA) weise zutreffend einen Jahresfehlbetrag von 28.916.869,08 € und einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 4.776.896,14 € (Konzern: 4.809 T€) auf. Der ursprüngliche von den Beklagten zu 11 bis 13 unterschriebene und von den Beklagten zu 8 und 9 geprüfte Konzernjahresabschluss sei wie folgt zu korrigieren gewesen (gerundete Beträge):
221Vorräte: - 13.100.000,00 € (48.858.609,00 – 35.750.609,00)
222Forderungen: - 9.500.000,00 € (53.156.836,77 – 43.656.836,77)
223Verbindlichkeiten: + 3.200.000,00 € (45.175.097,30 – 48.377.311,44)
224Gewährleistung: + 1.900.000,00 €
225Den Beklagten zu 1 bis 4 und 7 bis 13 seien die nachfolgend dargestellten Fehler des Jahresabschlusses zu 31.12.2005 vollständig bekannt gewesen. Die Jahresabschlussprüfung der Beklagten zu 7 habe nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung entsprochen (Einzelheiten Schriftsatz vom 14.1.2009, Seite 77 bis 97 (Blatt 1513 bis 1533 dA), Seite 112 bis 122 (Blatt 1548 bis 1558 dA), Seite 126 (Blatt 1562 dA), Seite 145 bis 149 (1581 bis 1585 dA), Schriftsatz vom 4.12.2009, Seite 126 bis 133 (Blatt 2508 bis 2515 dA)), was den Beklagten zu 8 und zu 9 bewusst gewesen sei. Bei einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung wären die nachfolgenden Fehler in dem Jahresabschluss zum 31.12.2005 aufgedeckt worden.
226Die Beklagten zu 8 und zu 9 hätten am 28.4.2006 wider besseres Wissen erklärt,
227dass die Bewertung der Vorräte und die Angaben im Jahresabschluss zum 31.12.2005 richtig seien und ein zutreffendes Bild von der wirtschaftlichen Situation der X AG vermitteln würden,
228dass nur genehmigte Nachträge und in Ausnahmefällen nicht genehmigte Nachträge, die "so gut wie sicher" und mit dem Kunden besprochen worden seien, angesetzt worden seien,
229dass Drohverluste im Einzelfall mit dem Vorstand durchgegangen worden seien,
230dass der Rückgang der Anzahlungen der Auftraggeber auf ungünstige Zahlungspläne zurückzuführen sei,
231dass es im Jahr 2005 keine periodenfremden Erträge gegeben habe und sämtliche ihnen bekannte Manipulationen des Jahresabschlusses zum 31.12.2005 bewusst verschwiegen.
232Die Klägerin hätte die Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4 und zu 6 und T nicht oder nicht ohne Due Diligence Prüfung geschlossen und keine Kaufpreise vereinbart, die dem in dem Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenkapital entsprochen hätten, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass der Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005 und der Prüfbericht der Beklagten zu 7 bis 9 vom 31.3.2006 falsch gewesen seien. Der Jahresabschluss zum 31.12.2005 und der Prüfbericht der Beklagten zu 7 seien die einzige Informationsquelle der Klägerin für die Bewertung der X AG gewesen. Sie habe auf die Richtigkeit der Angaben im Jahresabschluss der X AG und in dem Prüfbericht der Beklagten zu 7 sowie der Angaben der Beklagte zu 8 und 9 in der Besprechung vom 28.4.2006, die wesentliche Grundlage ihrer Kaufentscheidung gewesen seien, vertraut. Ihr sei bewusst gewesen, dass der Kauf der Aktien ohne Durchführung einer Due Diligence Prüfung nur auf der Grundlage des testierten Jahresabschlusses zum 31.12.2005 Risiken mit sich bringen würde, etwa bei der Ausnutzung legaler Bewertungsspielräume der Vorräte. Dieses Risiko habe sie in Kauf genommen nicht aber eine bewusste Manipulation, mit der sie nicht gerechnet habe.
233Eine Due Diligence Prüfung hätte die nachfolgenden Fehler in dem Jahresabschluss zum 31.12.2005 und dem Prüfbericht der Beklagten zu 7 aufgedeckt. Die Aktionäre und die Beklagten zu 11 bis 13 hätten eine Due Diligence Prüfung für die Klägerin nachvollziehbar und plausibel mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin unstreitig Mitbewerberin gewesen sei. Stattdessen hätten die Aktionären und der Vorstand der Klägerin als Ersatz für eine Due Diligence Prüfung lediglich gestattet, den Jahresabschluss zum 31.12.2005 nebst Prüfbericht der Abschlussprüfer einzusehen und sämtliche für die Kaufentscheidung relevanten Fragen, soweit sie den Jahresabschluss betrafen, mit den Beklagten zu 8 und 9 zu besprechen. Die Beklagten zu 8 und zu 9 seien von sämtlichen Aktionären mit Zustimmung des Vorstandes beauftragt worden, der Klägerin über den Jahresabschluss und die wirtschaftlichen Verhältnisse der X AG Auskunft zu geben. Dabei habe es sich aus Sicht der Klägerin um eine vertrauensbildende Maßnahme gehandelt.
234Die Bewertung der in den Vorräten bilanzierten Bauprojekte Eisarena E, Pumpstation B2, C8, N5 Hotel, P3 sei bewusst falsch gewesen (Anlage K28 Teilbericht II, Seite 39 bis 94, Klageschrift vom 27.2.2008, Seite 105 bis 160, Schriftsatz vom 14.1.2009, Seite 31 bis 77, (Blatt 1468 bis 1512 dA), Schriftsatz vom 4.12.2009, Seite 111 bis 126, (Blatt 2493 bis 2508 dA)):
235Bilanzansatz durch die X AG: 46.200.000,00 €
236sachgerechter Bilanzansatz: 38.234.000,00 €
237Überbewertung: 7.966.000,00 €
238Die zutreffenden Leistungsmeldungen/Arbeitskalkulationen (Einzelheiten Blatt 107, 108 dA) der Bauleiter seien in den Niederlassungen auf Geheiß der Beklagten zu 11 bis 13 systematisch manipuliert worden, indem Leistungswerte durch erfundene Nachträge erhöht und Nachunternehmerkosten herabgesetzt worden seien, um die Planvorgaben einzuhalten und den Ausweis der zu erwartenden Verluste im Jahresabschluss zu vermeiden und in die Zukunft zu verschieben (Anlage K87, streitige "Bohlenz-Liste" für den Wohnungsbau). Die Beklagten zu 11 bis 13 hätten die Beklagten zu 8 und 9 Anfang 2006 über die Verlustbauvorhaben informiert. Den Beklagten zu 8 und 9 hätte die Risikomanagement-Datenbank bei ihrer Abschlussprüfung vorgelegen. Daraus habe sich ergeben, dass für die Baustellen Eisarena E und Pumpenstation B2 keine Arbeitskalkulationen vorgelegen hätten, was Veranlassung zu weiteren Prüfungen gegeben hätte, und dass für die Bauvorhaben P3, C8 und N5 Hotel mit Verlusten in Höhe von 1.055.000,00 + 1.689.000,00 + 2.893.000,00 € zu rechnen gewesen sei.
239Eisarena E
240Bilanzansatz durch die X AG: 17.800.117,00 €
241Sachgerechter Bilanzansatz: 14.653.116,00 €
242Differenz/Verlust 3.147.001,00 €
243Arbeitskalkulation Bauleiter vom 22.11.2005: (-) 4.328.141,00 €
244Pumpstation B2
245Bilanzansatz durch die X AG: 3.666.032,00 €
246Sachgerechter Bilanzansatz: 1.735.426,00 €
247Differenz/Verlust 1.930.606,00 €
248Leistungsmeldung Scholz Jan 2006: (-) 2.480.749,00 €
249C8
250Bilanzansatz durch die X AG: 4.577.359,00 €
251Sachgerechter Bilanzansatz: 3.827.002,00 €
252Differenz/Verlust 750.357,00 €
253Leistungsmeldungen 11/2005 und2/2006 (-) 1.689.000,00 €
254N5 Hotel
255Bilanzansatz durch die X AG: 15.864.363,00 €
256Sachgerechter Bilanzansatz: 14.113.223,00 €
257Differenz/Verlust 1.751.140,00 €
258Arbeitskalkulation Bauleiter zum 3.11.2005 (-) 2.200.000,00 €
259Arbeitskalkulation Bauleiter zum 14.1.2006 (-) 2.880.000,00 €
260P3
261Bilanzansatz durch die X AG: 4.293.253,00 €
262Sachgerechter Bilanzansatz: 3.906.000,00 €
263Differenz/Verlust 753.094,00 €
264Arbeitskalkulation Bauleiter Dezember 2005 (-) 890.183,00 €
265Arbeitskalkulation Bauleiter Januar 2006 (-) 890.183,00 €
266Die Beklagten behaupten, die Bilanzansätze seien zutreffend (Blatt 937 bis 942, 1034 bis 1058, 2167 bis 2170 dA) und die dem Jahresabschluss zugrunde liegende Methode der Bewertung der Drohverluste bei unfertigen Baustellen (Blatt 933 bis 935, 2153 bis 2165 dA, Anlagen S&J9 bis 11) sei seit 1990 angewandt worden, in der Branche üblich und zulässig und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung nicht zu beanstanden gewesen. Die Erläuterungen des Vorstandes der X AG seien plausibel gewesen. Es habe bei der Abschlussprüfung keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung gegeben.
267Die Klägerin behauptet, die Bewertung der Forderungen L4 und N2 im Jahresabschluss zu 31.12.2005 sei falsch (Anlage K28 Teilbericht III, Seite 95 bis 130, Klageschrift vom 27.2.2008, Seite 160 bis 178, Schriftsatz vom 14.1.2009, Seite 102 bis 111 (Blatt 1538 bis 1547 dA), Seite 123 bis 125 (Blatt 1559 bis 1561 dA)).
268Bilanzansatz durch die X AG: 14.742.000,00 €
269Sachgerechter Bilanzansatz: 7.635.000,00 €
270Ergebnisauswirkung: - 9.307.000,00 € (PwC Seite 100)
271L4
272Bilanzansatz (Nettobetrag): 9.729.000,00 €
273Sachgerechter Bilanzansatz (Nettobetrag) 4.500.000,00 €
274Vor dem Landgericht Essen habe die X AG die L4 AG auf Zahlung einer streitigen Restwerklohnforderung in Höhe von 21.700.000,00 € einschließlich Umsatzsteuer in Anspruch genommen. Wegen der Erfolgsaussichten sei die Forderung mit 7.000.000,00 € zu bewerten gewesen, abzüglich 2.500.000,00 € für die Gewährleistungsansprüche der L4. Dies sei den Beklagten zu 8 und 9 bekannt gewesen. 2007 hätten sich die L4 und die X GmbH zur Abgeltung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche auf eine Zahlung in Höhe von 5.000.000,00 € geeinigt.
275Die Beklagten behaupten die Bilanzansätze der Forderungen seien zutreffend. Bei der Abschlussprüfung der Forderungen sei die Allongenabstimmung (Einzelheiten Blatt 952 dA, Anlage S&J16, Blatt 1058 bis 1064 dA) der einzelnen Fachabteilungen herangezogen worden, um den Bestand und die Bewertung der Forderungen in den Büchern zu verfolgen. Die von den Niederlassungen vorgeschlagenen Einzelwertberichtigungen in Höhe von 11.015.000,00 € habe exakt mit der gebuchten Einzelwertberichtigung übereingestimmt (Anlage S&J17). Der Wertansatz der Forderung gegen die L4 habe dem Vergleichsvorschlag der X an die L4 und der Bewertung der Erfolgsaussichten mit "eher hoch bis mittel" durch Rechtsanwalt N8 vom 6.3.2006 (Anlage K90) entsprochen. Gegenforderungen wegen Mängeln habe die L4 nicht geltend gemacht. Es habe bei der Abschlussprüfung keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung und die Einholung weiterer Gutachten gegeben.
276N2
277Bilanzansatz durch die X AG: 2.310.000,00 €
278Sachgerechter Bilanzansatz (Bruttobetrag): 1.504.000,00 €
279Sachgerechte Rückstellung (Gegenforderungen) 2.200.000,00 €
280Die Beklagten behaupten, der Bilanzansatz sei zutreffend und bei der Abschlussprüfung nicht zu beanstanden gewesen (Einzelheiten Blatt 959 bis 961, 1064 bis 1066 dA).
281Die Klägerin behauptet, die Bewertung der Beteiligung an der Saudi X Ltd und der Patronatserklärungen seien falsch (Anlage K 28 Teilbericht IV, Seite 131 bis 175, Klageschrift vom 27.2.2008 Seite 77 bis 104 dA).
282Bilanzansatz durch die X AG: 150.000,00 €
283Sachgerechter Bilanzansatz (Rückstellung) - 100.000,00 €
284Folge: Minderung des Jahresergebnisses um 250.000,00 €
285Die Saudi X Ltd. sei überschuldet gewesen. In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2004 (Anlage K60) sei eine Forderung gegen die N4(N4) in Höhe von SR 33 Mio. (Anlage K59) bilanziert worden, die uneinbringlich gewesen sei und daher nach saudi-arabischem Recht hätte abgewertet werden müssen, was zwangsläufig zur bilanziellen Überschuldung und Insolvenzantragspflicht geführt hätte. Das im Jahresabschluss zum 31.12.2004 ausgewiesene Anlagevermögen in Höhe von SR 9.852.331,00 = € 1.530.000,00 sei Ende 2005 veräußert worden. Die Saudi X Ltd. sei zahlungsunfähig gewesen.
286Die X AG habe unter dem 26.11.1998 (Anlage K 80), 11.12.2000 (Anlage K81) und 27.8.2002 (Anlage K82) Erklärungen gegenüber der Bank Saudi G abgegeben, die nach saudi-arabischem Recht als harte Patronatserklärungen auszulegen seien und aus den die Bank unmittelbar gegen X vorgehen könne. Die X AG und die Bank hätten sich auf eine Zahlung in Höhe von 100.00,00 € geeinigt, die gezahlt worden sei. Grundlage sei das Schreiben der X AG vom 20.2.2007 (Anlage K86).
287Die Beklagten behaupten, die Saudi X Ltd. habe über Immobilienvermögen verfügt und sei deshalb nicht überschuldet gewesen. Der Bilanzansatz sei daher gerechtfertigt. In dem Jahresabschluss sei für den Bilanzansatz in Höhe von 150.000,00 € zudem eine aufwandswirksame Risikovorsorge getroffen worden. In den Rückstellungen in Höhe von 60.916.000,00 € seien "sonstige Rückstellungen" in Höhe von 3.935.000,00 € enthalten. Darin befänden sich Rückstellungen für Auslandsrisiken in Höhe von 300.000,00 €. Davon entfielen 150.000,00 € auf die zusätzlichen Risiken, die in der Beteiligung der X AG an der Saudi X Ltd. enthalten sein konnten (Anlage S&J7). Eine vollständige Wertberichtigung und Ausbuchung der Beteiligung habe der Vorstand unterlassen, um Rücksicht zu nehmen auf Befindlichkeiten des Mitgesellschafters C3
288Der Vorstand habe die Patronatserklärungen zutreffend als weiche Patronatserklärungen eingeordnet. Der Beklagte zu 10 habe L2 sowohl am 28.4.2006 als auch am 1.7.2006 darauf hingewiesen, dass eine Patronatserklärung existiere, deren wirtschaftliche Bedeutung für die X AG gering sei. Am 1.7.2006 sei auch über die Sanierung der Saudi X Ltd. gesprochen worden. Das sich aus der Patronatserklärung ergebende Risiko in Höhe von 50.000,00 € bis 90.000,00 € sei in der "Rückstellung für drohende Auslandsverluste" in Höhe von 300.000,00 € berücksichtigt worden. Die streitige Zahlung in Höhe von 100.000,00 € sei ausschließlich zur Pflege der Geschäftsbeziehungen ohne Rechtsgrund erfolgt.
289Die Klägerin behauptet, die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Garantie- und Sicherheitseinbehalten und Rückstellungen für drohende Verluste aus Mietgarantien sei falsch (Anlage K28 Teilbericht V, Seite 176 bis 211, Klageschrift vom 27.2.2008 Seite 178 bis 188, Schriftsatz vom 14.1.2009 Seite 127 bis 131 (Blatt 1563 bis 1567 dA).
290Bilanzansatz durch die X AG: - 7.692.000,00 €
291Sachgerechter Bilanzansatz: - 10.620.000,00 €
292Folge: Minderung des Jahresergebnisses um 2.928.000,00 €
293Die X AG habe Forderungen ihrer Subunternehmer aus Sicherheitseinbehalten in den Jahren 1998 bis 2000 in Höhe von 2.337.849,13 € wegen Verjährung ausgebucht, weil ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen, die einen nicht zu verzinsenden Sicherheitseinbehalt von 5% für die Dauer der üblicherweise vereinbarten Gewährleistungsfrist von 63 Monaten zum Gegenstand hätten, unwirksam gewesen seien und daher die die Werklohnforderungen ihrer Subunternehmer zwei Monate nach Erstellung der Schlussrechnung fällig geworden seien und daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Die Ausbuchung sei in Höhe von 1.596.834,25 € falsch, weil sich X AG nicht auf die Unwirksamkeit ihrer Vertragsbedingungen habe berufen dürfen und die Subunternehmer auf die Wirksamkeit der Vertragsbedingungen hätten vertrauen dürfen. Zur Verschleierung des tatsächlichen Geschäftsergebnisses habe die X AG die Ausbuchung der Forderungen ihrer Subunternehmer innerhalb des Materialaufwandes saldiert, anstatt das durch diese "Ausbuchung" erzielte Ergebnis als "periodenfremde Erträge" auszuweisen, was sachgerecht gewesen wäre. Dies sei den Beklagten zu 8 und 9 bekannt gewesen. Bei der Besprechung vom 28.4.2006 hätten die Beklagten zu 8 und 9 auf ausdrückliche Nachfrage unstreitig erklärt, dass es keine wesentlichen periodenfremden Erträge gegeben habe. Dadurch sei die Ertragslage der X AG bewusst falsch dargestellt worden.
294Die Beklagten behaupten, der Vorstand der X AG und die Beklagten zu 8 und zu 9 seien davon ausgegangen, dass die Forderungen verjährt gewesen seien. Die Ausbuchung der Forderungen habe jahrelanger von der steuerlichen Betriebsprüfung gebilligter Übung (Anlage S&J22) entsprochen und sei berechtigt gewesen.
295Die Klägerin behauptet, die X AG habe das Objekt M Str. in N7 errichtet und einen bis zum Jahr 2014 befristeten Untermietvertrag geschlossen. Der monatliche Mietzins habe 35.499,00 € betragen. Das Objekt habe seit März 2004 leer gestanden und es sei auf absehbare Zeit nicht mit einer Vermietung zu rechnen gewesen. Deshalb hätten bei sachgerechter Bewertung in dem Jahresabschluss zum 31.12.2005 Rückstellungen in Höhe von 1.330.973,00 € bilanziert werden müssen. Dies sei den Beklagten zu 8 und 9 bekannt gewesen.
296Die Beklagten behaupten, eine Inanspruchnahme durch den Vermieter sei unwahrscheinlich gewesen und die Bildung von Rückstellungen sei deshalb nicht notwendig gewesen. Der Vermieter habe gegenüber der X AG zu keinem Zeitpunkt Mietzinsansprüche geltend gemacht, weil er ihr gegenüber eine Freistellungserklärung abgegeben habe, die die Miete für die von ihr genutzten Geschäftsräume betreffe. Der Untermietvertrag habe allein dazu gedient, bei einem Weiterverkauf Mietzinsansprüche des späteren Erwerbers für den Fall des Leerstandes zu sichern, die wirtschaftlich wegen der Freistellungserklärung allein von der Vermieterin zu tragen gewesen wären.
297Die Klägerin behauptet, ihr seien im Zusammenhang mit dem Abschluss der streitgegenständlichen Verträge folgende Aufwendungen (Nettobeträge) entstanden:
298- Rechnungen E3 vom 22.3.2007 und 25.4.2007 (Anlage K91) über 6.325,00 € + 12.787,50 € = 19.112,50 € für die finanzwirtschaftliche Beratung, nämlich die Klärung der Insolvenzreife der X GmbH.
- Rechnung der Rechtsanwälte I2 pp vom 25.9.2006 (Anlage K92) über 8.734,91 € für die Prüfung kartellrechtlicher Fragen.
- Rechnungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.6.2006 über 16.229,96 € + 28,00 € vom 25.10.2006 über 12.553,05 € + 8,00 € und 26.991,67 €, vom 4.12.2006 über 24.484,96 € und vom 26.3.2007 über 2.496,45 € und 6.520,35 € = 89.154,94 € (Anlage K93) für die rechtliche Beratung vor und nach Abschluss der streitgegenständlichen Verträge.
- Rechnungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 vom 31.8.2006 und 22.11.2006 (Anlage K 94) über 20.000,00 € + 1.960,00 € = 21.960,00 €, für die gesellschaftsrechtliche Beratung der Beklagten zu 1, die die Klägerin der Beklagten zu 1 erstattet habe.
- Rechnung des Beklagten zu 10 vom 4.9.2006 (Anlage K95) über 17.470,23 € für die Vertretung der Beklagten zu 1, die die Klägerin bezahlt habe.
- Rechnung des Notars T4 vom 10.11.2006 (Anlage K96) über 10.200,40 € für die Beurkundung vom 29.8.2006, die die Klägerin bezahlt habe.
- Rechnungen der Q für die von der Klägerin in Auftrag gegebene Prüfung des Eigenkapitals in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005 und des Berichtes vom 31.8.2007 (Anlage K28) vom 17.11.2006 über 44.824,61 €, vom 30.1.2007 über 68.785,74 €, vom 30.3.2007 über 46.690,00 €, vom 30.3.2007 über 39.791,51 €, 4.4.2007 über 45.744,45 €, vom 16.4.2007 über 32.879,70 €, vom 18.4.2007 über 28.407,00 €, vom 25.4.2007 über 26.583,22 €, vom 12.4.2007 über 36.159,00 € vom 23.4.2007 über 126.186,14 €, vom 2.5.2007 über 16.772,88 €, vom 8.5.2007 über 57.451,44 €, vom 10.5.2007 über 38.308,65 €, vom 4.6.2007 über 41.735,29 €, vom 29.5.2007 über 62.948,64 €, vom 13.6.2007 über 44.451,60 €, vom 25.6.2007 über 30.760,17 €, vom 25.6.2007 über 33.591,62 €, vom 9.7.2007 über 50.002,47 €, vom 20.7.2007 über 139.351,57 €,vom 25.7.2007 über 160.216,11 €,vom 7.8.2007 über 135.194,27 €, vom 20.8.2007 über 118.088,46 €, vom 10.7.2007 über 102.801,14 €, vom 6.9.2007 über 84.252,38 €, vom 24.10.2007 über 38.246,31 € und vom 22.11.2007 über 24.183,36 € = 1.672.673,64 € (Anlage K97).
- Rechnung der Firma I3 vom 13.4.2007 für die von der Klägerin in Auftrag gegebene Übernahme der Personalstämme in Höhe von 5.000,00 € (Anlage K98).
- Rechnungen der Firma N8 über 34.178,00 € (fehlt) vom 23.3.2007 über 7.920,00 €, vom 29.3.2007 über 18.920,00 €, vom 18.4.2007 über 1.830,00 €, vom 5.4.2007 über 1.940,00 € und vom 16.4.2007 über 840,00 € = 65.628,00 € (Anlage K99) für die von der Klägerin verlagerte Buchhaltung der X AG von E nach P2.
- Rechnung der Firma C9 vom 21.12.2006 über 4.255.61 € (Anlage K100) für die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Umbauarbeiten im Zusammenhang mit der Verlagerung der Buchhaltung.
- Rechnung der Firma C7 vom 2.4.2007 über 7.444,10 € Transportkosten.
Die Klägerin beantragt,
3001. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars T4 in P2, UR-Nr. 428/06, für unzulässig zu erklären;
3012. festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlossene Gesellschaftervereinbarung vom 29. August 2006 – Urkunden-Nr. 428/06 des Notars T4, P2 – nichtig ist und die Beklagte zu 1 die in Ziff. 4. dieser Gesellschaftervereinbarung geregelte Put-Option nicht wirksam ausgeübt hat;
3023. die Beklagten zu 1, 3, 4 und 7 als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 13.724.791,83 € nebst 5 % Zinsen auf € 7.500.000,00 für den Zeitraum vom 28. September 2006 bis zur Rechtshängigkeit sowie 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf € 13.724.791,83 ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH;
3034. den Beklagten zu 11 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1, 3, 4 und 7 zu verurteilen, an die Klägerin € 10.000.000,00 nebst 5 % Zinsen auf € 7.500.000,00 € für den Zeitraum vom 28. September 2006 bis zur Rechtshängigkeit und auf weitere € 3.000.000,00 für den Zeitraum vom 9. Oktober 2006 bis zur Rechtshängigkeit sowie 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf € 10.000.000,00 ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3045. die Beklagten zu 2, 5, 8, 9, 10, 12 und 13 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1, 3, 4, und 11 zu verurteilen, der Klägerin € 5.000.000,00 nebst 5 % Zinsen für den Zeitraum vom 28. September 2006 bis zur Rechtshängigkeit sowie 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3056. die Beklagte zu 6 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 bis 5 und 7 bis 13 zu verurteilen, der Klägerin € 2.400.000,00 nebst 5 % Zinsen für den Zeitraum vom 28. September 2006 bis zur Rechtshängigkeit sowie 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3067. festzustellen, dass die Beklagten zu 1, 3, 4 und 7 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren bereits entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch verursacht wurde, dass die Klägerin vor Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29. August 2006 sowie vor Abschluss der zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 4 und 6 sowie dem Erblasser T geschlossenen Erwerbs- und Übertragungsverträgen bzgl. der Aktien der X AG über die wirtschaftliche Situation der X AG zum 31.12.2005 und bei Abschluss der Verträge getäuscht worden ist;
3078. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 bis 13 sich mit der Annahme der Abtretungserklärung bzgl. der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH in Annahmeverzug befinden;
3089. die Beklagten zu 1 bis 13 als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin € 128.992,00, nebst 8 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als Ersatz vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten zu zahlen.
309Die Beklagten beantragen,
310die Klage abzuweisen.
311Die Beklagte zu 1 beantragt widerklagend,
312die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1 € 98.335,80 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
313Die Beklagten zu 1, zu 2, zu 3 und zu 10 beantragen im Hinblick auf die schadensrechtliche Vorteilsausgleichung im Wege der Eventualwiderklage,
3141. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über sämtliche rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Vorgänge, durch die sich für die Klägerin oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen (insbes. Tochtergesellschaften) wirtschaftliche Auswirkungen aufgrund von Rechtsbeziehungen zur X GmbH (ehemals X AG) oder mit dieser verbundener Unternehmen (insbes. Tochtergesellschaften) in der Zeit vom 12.10.2006 bis zum 03.04.2007 ergeben haben, und welche Auswirkungen sich aus diesen Maßnahmen über den genannten Zeitraum hinweg bei der Klägerin und den mit ihr verbundenen Unternehmen (insbes. Tochtergesellschaften) ergeben haben und noch ergeben werden, insbesondere infolge von abgeschlossenen Verträgen,
315geschaffenen Möglichkeiten zum Geschäftsabschluss mit Dritten,
316Effizienzverbesserungen im eigenen Geschäftsbetrieb,
317die Übernahme von zuvor bei der X GmbH und mit dieser verbundenen Unternehmen vorhandenen Wissen (know-how),
318dem Abschluss von Arbeits-, Dienst-, Beratungs-, oder Vermittlungsverträgen mit Personen, die zuvor in entsprechenden Vertragsverhältnissen zur X GmbH oder mit dieser verbundenen Unternehmen (insbesondere Tochtergesellschaften) standen sowie
319über Berechnungsgrundlagen sämtlicher Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte über jedwede Wirtschaftsgüter, die im genannten Zeitraum zwischen der Klägerin und mit ihr verbundenen Unternehmen (insbesondere Tochtergesellschaften) einerseits und der X GmbH und mit dieser verbundenen Unternehmen andererseits geschlossen wurden;
3202. die Klägerin zu verurteilen, unter Zugrundelegung der gemäß Ziffer 1 zu erteilenden Auskünfte Rechenschaft abzulegen, also der Beklagten zu 1 eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und Belege vorzulegen (§ 259 Abs. 1 BGB), wobei sich diese Rechnungslegung auch auf die ertragssteuerlichen Auswirkungen zu beziehen hat;
3213. die Klägerin zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass die gemäß Ziffer 1 erteilten Auskünfte und die gemäß Ziffer 2 abgelegte Rechenschaft nach bestem Wissen richtig und vollständig sind (§ 259 Abs. 2 BGB).
322Die Klägerin beantragt,
323die Widerklagen abzuweisen.
324Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei seit 2004 an einem möglichst schnellen Erwerb der Aktien der X AG interessiert gewesen. Sie habe den zeitlichen und finanziellen Aufwand einer Due Diligence Prüfung nicht betreiben wollen. Eine Due Diligence Prüfung sei mit geeigneter Zwischenschaltung von Wirtschaftsprüfern mit Verschwiegenheitsverpfichtungen auch in Konkurrenzsituationen ohne weiteres möglich und üblich und auch nicht verweigert worden. Die "Aufträge" an die Beklagte zu 7, dem Wirtschaftsprüfer des Kaufinteressenten jegliche Auskünfte zu erteilen, die die Jahresabschlüsse zum 31.12.2005 und der Vorjahre betreffen (Anlage K9) seien nichts anderes als das Einverständnis mit der Entbindung von ihrer Schweigepflicht. Die Kaufpreise in Höhe von 7.915.000,00 € und 7.500.000,00 € habe die Klägerin den Beklagten zu 1 und zu 4 unstreitig bereits im Januar 2005 (Anlage B8, Blatt 711, 712 dA) ohne Kenntnis des Jahresabschusses der X AG zum 31.12.2005 angeboten. Der Inhalt der Besprechung vom 28.4.2006 sei keine wesentliche Grundlage der Entscheidungsfindung der Klägerin gewesen. Es habe sich lediglich um ein Vorgespräch für die mit Schreiben vom 6.2.2006 (Anlagen K5 und S&J23a) und mit der Liste der vorläufig benötigten Unterlagen (Anlage K12) angekündigten Due Diligence Prüfung gehandelt. Der Klägerin habe ein erster Eindruck vermittelt werden sollen. Der Klägerin sei es nicht auf das in dem Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital angekommen. Sie habe vielmehr erhebliche Zweifel gehabt, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2005 die wirtschaftliche Situation der X AG zutreffend wiedergab. Dafür spreche der Inhalt ihrer Schreiben vom 5.5.2006 an sämtliche Aktionäre (Anlagen K13 und S&J26) sowie die Email vom 3.5.2006 (Anlage S&J25). Sie habe vielmehr das strategische Ziel verfolgt, sich das know-how der X AG bei der Errichtung von Kraftwerken anzueignen, die X AG auszuplündern und in die Insolvenz zu treiben, um sie als Mitbewerberin auszuschalten. Dafür spreche auch, dass sich die Klägerin bis zum Abschluss der streitgegenständlichen Kaufverträge unstreitig die bis dahin vorliegenden Quartalsergebnisse nicht habe vorlegen lassen.
325Die Beklagten berufen sich hilfsweise darauf,
3261. dass der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden zur Last falle, weil sie keine Due Dilligence Prüfung durchgeführt habe und
3272. dass Schadensersatzansprüche der Klägerin ausgeschlossen seien, weil die Klägerin vorsätzlich zur nachhaltigen Verschlechterung des Wertes der zurückzugewährenden Geschäftsanteile beigetragen habe und zwar durch folgende Maßnahmen:
328a) Verkauf von betriebsnotwendigem Anlagevermögen zu "Schleuderpreisen" bei gleichzeitiger Vereinbarung einer kick-back Zahlung an die Klägerin (Blatt 1022, 1023 dA, Anlage A 7, Blatt 1087, 1088, 1194 dA),
329b) Entlassung bzw. Herausdrängen des kaufmännischen Personals mit der Folge einer dramatischen Schwächung der betrieblichen Organisation (Einzelheiten Blatt 1018 bis 1021 dA),
330c) Unterlassen notwendiger Ersatzbeschaffungen,
331d) Aushöhlung der Gesellschaft durch die Übernahme lukrativer Niederlassungen und Aufträge (Einzelheiten Blatt 1021, 1022, 1195 bis 1197 dA),
332e) Verschleuderung von Vermögenswerten der X AG.
333Durch die von ihr vollzogenen Maßnahmen der Geschäftsführung der X AG/GmbH (Einzelheiten Blatt 1189,1190 dA) seien der Klägerin Vorteile in Höhe von 20.000.000,00 € entstanden. Durch die Abschreibung sämtlicher Anteile an der X GmbH entstünden der Klägerin Steuervorteile von über 5.000.000,00 €.
334Wegen des weiteren Sachvortrages sämtlicher Parteien wird auf den Inhalt sämtlicher Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
335ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
336Die Klage ist nicht begründet.
337Klageantrag zu 1
338Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beklagte zu 1
339Den Klageantrag zu 1 hat die Kammer mit Beschluss vom 17.7.2008 nach § 145 ZPO abgetrennt und an das Landgericht Osnabrück verwiesen (Blatt 847 bis 849 dA).
340 341Klageantrag zu 2
342Feststellung der Unwirksamkeit der Gesellschaftsvereinbarung mit der Beklagten zu 1 vom 29.8.2006
343Der gemäß § 256 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet.
344Die Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 ist nicht nach § 142 Abs. 1 BGB wegen der von der Klägerin mit Schreiben vom 12.3.2007 (Anlage K26) erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Nach § 123 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen.
345Verdeckte Sacheinlage
346Die von der Klägerin gerügten Täuschungshandlungen der Beklagten zu 1 bis 3 und zu 7 bis 10 betreffen keine Tatsachen. Unter Tatsachen sind alle konkreten vergangenen oder gegenwärtigen Geschehnisse oder Zustände zu verstehen, die einer objektiven Klärung und damit dem Beweis grundsätzlich zugänglich sind. Dagegen sind Rechtsauffassungen grundsätzlich keine Tatsachen. Eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein, eine Rechtsansicht kann demgegenüber je nach Standpunkt entweder als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden (Palandt, § 824, Rn. 2). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Äußerung einer Rechtsansicht zugleich einen Tatsachenkern enthält. Dies ist auf der Grundlage der Gesamtumstände zu ermitteln (BGH NJW 2004, 375; Schönke/Schröder, StGB § 263, Rn. 9).
347Eine verdeckte Sacheinlage ist danach keine Tatsache, sondern eine Rechtsauffassung, der eine komplexe, teilweise umstrittene, von der Rechtsprechung und dem Schrifttum entwickelte Rechtslage (Münchener Kommentar zum AktG, § 183, Rn. 17 ff) zugrunde liegt. Der Tatsachenkern, nämlich die Einzahlung der Einlage von 3.498.000,00 € durch die Beklagte zu 1 auf das Konto Nr. ####295 der X AG ist ausweislich des unstreitigen Kontoauszuges vom 30.12.2004 (Anlage K48) zutreffend.
348Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regelungen für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (BGH NJW 2007, 765; 2006, 1736). Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt nicht die personelle Identität zwischen dem Einlageschuldner (Inferenten) und dem "Auszahlungsempfänger" ( Gläubiger der getilgten Forderung ) voraus. Ausreichend und erforderlich ist jedoch, dass der Inferent durch die Leistung an einen Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt wird, wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst, was bei einer Leistung an ein von dem Inferenten beherrschtes Unternehmen oder an ein Unternehmen von dem der Inferent abhängig ist anzunehmen ist (BGH 2007, 765, 3285 (=NZG 2007, 300); 2006, 1736; 2003, 825; 1994, 1477; 1990, 982,).
349Inferentin war im vorliegenden Fall die Beklagte zu 1. Empfänger der Zahlung in Höhe von 2.220.565,95 € war ausweislich des unstreitigen Überweisungsbeleges vom 27.12.2004 (Anlage K 45) und des unstreitigen Kontoauszuges vom 30.12.2004 (Anlage K 46) und des unstreitigen Schreibens der Beklagten zu 7 vom 19.11.2004 (Anlage K42) und des unstreitigen Schreibens der C3 vom 6.11.2004 (Anlage K44) C3 Auf Weisung von C3 (Anlage K44) wurde der von der X AG geleistete Geldbetrag an die Beklagte zu 1 weitergeleitet. Irrig ist daher die Auffassung der Klägerin, der Geldbetrag hätte den Machtbereich der X AG nicht verlassen.
350C3 ist kein von der Beklagten zu 1 beherrschtes Unternehmen. Dafür sind keinerlei Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich.
351Die Beklagte zu 1, bei der es sich um eine Kommanditgesellschaft handelt, war auch nicht von C3 abhängig. Abhängige Unternehmen sind nach § 17 AktG rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Zwar wird nach § 17 Abs. 2 AktG vermutet, dass ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Die Vermutung in § 17 Abs. 2 AktG gilt aber bei einer Kommanditgesellschaft nicht (Münchener Kommentar zum AktG, § 17, Rn. 117, 118, Schmidt/Lutter, AktG, § 17, Rn. 67, Baumbach/Hopt, HGB, § 105, Rn. 101). Eine Kommanditgesellschaft ist nur dann von einem Mehrheitskommanditisten abhängig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsklausel enthält - was vorliegend der Fall ist - und dem Kommanditisten eine Mehrheitsbeteiligung an einer Komplementär-GmbH (BGH NJW 1984, 1351) oder eine weitgehende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zusteht (Münchener Kommentar zum AktG, § 17, Rn. 118) - was vorliegend nicht der Fall ist. Dies folgt aus § 170 HGB.
352Nach § 170 HGB sind Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretung der Kommanditgesellschaft zwingend ausgeschlossen (Baumbach/Hopt, HGB, § 170, Rn. 1). Die Kommanditgesellschaft wird durch den oder die Komplementäre - im vorliegenden Fall den Beklagten zu 2 - vertreten. C3 kann damit keinen beherrschenden Einfluss ausüben. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K34). Danach sind die persönlich haftenden Gesellschafter verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Gesetzen, dem Gesellschaftsvertrag sowie den Beschlüssen der Gesellschaft zu führen. Diese Regelung enthält kein Weisungsrecht der Kommanditistin und keine Verpflichtungen des Komplementärs gegenüber der Kommanditistin, die über die allgemeinen Pflichten hinausgehen, die jeden Geschäftsführer einer Personen- oder Kapitalgesellschaft treffen. Besondere rechtlich gesicherten Einflussmöglichkeiten C3, auf die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 einzuwirken, ergeben sich daraus nicht.
353Die C3 zustehende Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung (§ 5 des Gesellschaftsvertrages, Anlage K34) begründet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Personalentscheidungsgewalt (Münchener Kommentar zum AktG, § 17, Rn. 26, 27) einen beherrschenden Einfluss. Abweichend von den Möglichkeiten eines Mehrheitsaktionärs einer Aktiengesellschaft fehlt C3 bei der Beklagten zu 1 die Möglichkeit, den persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafter nach ihren Vorstellungen auszutauschen und damit dessen Entscheidungen zumindest mittelbar zu beeinflussen (vgl. dazu Münchener Kommentar zum AktG, § 17, Rn. 26, 27).
354Festzuhalten bleibt damit, dass es sich bei der verdeckten Sacheinlage nicht um eine Tatsache sondern um eine (zutreffende) Rechtsansicht handelt.
355Es fehlt zudem an einem für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin vorgetragenen Täuschungshandlungen über die von der Klägerin gerügte verdeckte Sacheinlage und dem Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 durch die Klägerin. Ein ursächlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Getäuschte die Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (Palandt, § 123, Rn. 24). Für die Darlegung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Täuschung und der Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2361). Die von der Klägerin dargelegten im Tatbestand im Einzelnen dargestellten Umstände (Gefahr einer Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter, Schlussfolgerungen aus der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses und des Prüfberichtes) sprechen zwar möglicherweise für die Annahme eines Kausalzusammenhanges.
356Entscheidend spricht jedoch dagegen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1 in Ziffern 4.13 und 4.15 der Gesellschaftervereinbarung unstreitig Regelungen für den Fall einer "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" getroffen haben. In diesem Fall sollte die Klägerin nach ihrer Wahl von der Beklagten die Herstellung des garantierten Zustandes oder Schadensersatz verlangen können. Wenn die Kenntnis der von der Klägerin behaupteten, streitigen "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätte, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es nach der Lebenserfahrung nahegelegen, eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht zugunsten der Klägerin für den Fall der in Ziffer 4.13 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 geregelten und daher für möglich gehaltenen "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" durchzusetzen und zu vereinbaren und andernfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512). Da dies unstreitig nicht erfolgte, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin, die Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 abzuschließen, nunmehr ihr seit 2004 unstreitig geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG unabhängig von dem Risiko der von der Klägerin gerügten verdeckte Sacheinlage in Höhe von 2.220.565,95 € zu den von der Beklagten zu 1 geforderten Bedingungen zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512). Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (Palandt, § 123, Rn. 30).
357Auch ein Anscheinsbeweis kommt der Klägerin nicht zugute. Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge schließen lässt. Die Kaufentscheidung eines potenziellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar. Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGH NJW 2004, 2664 = BGHZ 160, 134).
358Auf ein "aufklärungsrichtiges Verhalten" (Palandt, § 280, Rn. 39) kann sich die Klägerin nicht berufen, weil dies voraussetzt, dass nach den Umständen nur eine Möglichkeit der Reaktion bestand. Kommen mehrere Verhaltensweisen in Betracht, wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt, dann gilt die Vermutung nicht (BGH NJW 1993, 3259; Palandt, § 280, Rn. 39).
359Von der Möglichkeit der Parteivernehmung der Geschäftsführer der Klägerin nach § 448 ZPO hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis) erbracht ist (BGH NJW 2004, 2664). Dies ist vorliegend bereits aufgrund der vorgenannten unstreitigen Umstände (Regelung in der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006) nicht der Fall.
360Gegen den von der Klägerin behaupteten streitigen Kausalzusammenhang sprechen zudem weiter folgende unstreitigen Umstände:
361- Schreiben L3 an den Beklagten zu 2 vom 7.12.2004 (Anlage B7, Blatt 709 und 710 dA),
- Schreiben der Klägerin vom 29.6.2005 an die Beklagte zu 4 nebst "Vertraulichkeitszusage" (Anlage BR10, Blatt 2299, 2300 dA),
- Fragenkatalog Q zur Vorbereitung der Besprechung vom 28.4.2006 (Anlage K12), Schreiben der Klägerin vom 10.1.2005 an die Beklagten zu 2 und zu 4 (Anlage BR5 Blatt 2282 bis 2287 dA),
- Email I an den Beklagten zu 8 (Anlage S&J25 und HES4, Blatt 1367 bis 1370 dA) und
- Schreiben der Klägerin vom 5.5.2006 an den Beklagten zu 10 und an C7 (Anlagen K13, S&J26, HES5 (Blatt 1371 bis 1377 dA) und HES6 (Blatt 1378 bis 1383 dA)).
Aus diesen Schreiben folgt,
363- dass die Klägerin bereits Ende 2004/Anfang 2005 mithin vor dem Jahresabschluss zum 31.12.2005, vor dem Bestätigungsvermerk der Beklagten zu 7 vom 31.3.2006 und vor der Besprechung vom 28.4.2006 bereit war, die Aktien zum Nennwert ohne Due Diligence Prüfung zu erwerben,
- dass ihre Fragen zum Vorratsvermögen, zu den Debitoren und den Rückstellungen nicht umfassend beantwortet wurden und zahlreiche Fragen dazu offen geblieben waren,
- dass ihre Bilanzprüfung ein "nicht unerhebliches Vermögensrisiko, dass das ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft deutlich mindern könnte", ergeben habe und dass die Klägerin "daher" ihre "in vorigen Gesprächen gegebenen Kaufangebote ohne Klärung der aus unserer Sicht erheblichen Risikopositionen nicht ändern" könne.
Wenn die Richtigkeit der Angaben im Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung zu unternehmen oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512). Da dies unstreitig nicht erfolgte und der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Diligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG und der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512). Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.
365Saudi X Ltd./Patronatserklärung
366Unerheblich ist der streitige Vortrag der Klägerin, bei Vertragsschluss am 29.8.2006 und der Besprechung am 28.4.2005 habe der Beklagte zu 10 die Insolvenzreife der Saudi X Ltd. bewusst verschwiegen. Am 28.4.2006 habe er vielmehr irreführend unter anderem erklärt, die Teilabschreibung der Beteiligung der X AG an der Saudi X Ltd. in dem Jahresabschluss zum 31.12.2005 von einen Wert von 478.000,00 € auf 150.000,00 € sei das Ergebnis einer schlechten Geschäftsentwicklung. Im Übrigen seien die Geschäftsaussichten der Saudi X Ltd. positiv. Es gäbe keine Patronatserklärungen.
367Es fehlt insoweit an einem für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin vorgetragenen streitigen Täuschungshandlungen und dem Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 durch die Klägerin. Ein ursächlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Getäuschte die Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (Palandt, § 123, Rn. 24). Für die Darlegung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2361). Die von der Klägerin dargelegten im Tatbestand im Einzelnen dargestellten Umstände (Interesse am laufenden Geschäftsbetrieb der Saudi X Ltd., Haftungsrisiken nach saudi-arabischem Recht, Schlussfolgerungen aus der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses und des Prüfberichtes) sprechen zwar möglicherweise für die Annahme eines Kausalzusammenhanges.
368Dagegen sprechen jedoch folgende unstreitigen Umstände:
369- Schreiben L3 an den Beklagten zu 2 vom 7.12.2004 (Anlage B7, Blatt 709 und 710 dA),
- Inhalt der Niederschriften der Aufsichtsratssitzungen vom 22.4.2004 (Anlage K64), vom 27.7.2004 (Anlage K65) und vom 2.12.2004 (Anlage K66),
- Schreiben der Klägerin vom 10.1.2005 an die Beklagten zu 2 und zu 4 (Anlage BR5 Blatt 2282 bis 2287 dA),
- Schreiben der Klägerin vom 29.6.2005 an die Beklagte zu 4 nebst "Vertraulichkeitszusage" (Anlage BR10, Blatt 2299, 2300 dA),
- Fragenkatalog Q zur Vorbereitung der Besprechung vom 28.4.2006 (Anlage K12),
- Email I an den Beklagten zu 8 (Anlage S&J25 und HES4, Blatt 1367 bis 1370 dA) und
- Schreiben der Klägerin vom 5.5.2006 an den Beklagten zu 10 und an C7 (Anlagen K13, S&J26, HES5 (Blatt 1371 bis 1377 dA) und HES6 (Blatt 1378 bis 1383 dA)).
Aus den Aufsichtsratsprotokollen folgt, dass L3, der zu diesem Zeitpunkt Aufsichtsratsvorsitzender der X AG war, die wirtschaftliche Situation der Saudi X Ltd. Ende 2004 bekannt war. In den Niederschriften heißt es unter anderem wie folgt:
371"Durch die angespannte finanzielle Situation der Saudi X war im Jahr 2003 kein normaler Baubetrieb mehr möglich." (Anlage K64)
372"Die Liquiditätssituation stellt sich außerordentlich schwierig dar. Durch den fehlenden Geldeingang bei der Baumaßnahme N4 ist Saudi X handlungsunfähig. …denn die Haftungsrisiken bei einer Insolvenz von Saudi X sind für X nicht unerheblich. Ich möchte hier nur auf die Erklärung gegenüber saudischer Banken (weiche Patronatserklärung) hinweisen. … (Anlage K65)
373"… Saudi X ist zahlungsunfähig." (Anlage K66)
374Die Klägerin muss sich die vorgenannten Kenntnisse L3 nach § 166 BGB zurechnen lassen. Aufgrund des dieser Vorschrift zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedankens muss sich - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (BGH NJW 1982, 1585; Palandt, § 166, Rn. 6, 6a und 7, Münchener Kommentar zum BGB, § 166 BGB, Rn. 40, 41). Die Klägerin hatte L3 ausweislich der unstreitigen Schreiben vom 7.12.2004 (Anlage B7, Blatt 709, 710 dA) und 10.1.2005 (Anlage BR5, Blatt 2282 bis 2287 dA) unstreitig bis Mai 2005 ein M(ergers) & A(cquisitions) (Fusionen und Übernahmen) Mandat erteilt. Er war damit zumindest bis Mai 2005 Verhandlungsgehilfe der Klägerin, was für eine Wissenszurechnung nach § 166 BGB ausreicht, auch wenn der Vertragsschluss erst später erfolgt (BGH NJW 1982, 1585; 1992, 899; Palandt, § 166, Rn. 6a).
375Aus den vorgenannten Schreiben folgt, dass die Klägerin bereits Ende 2004/Anfang 2005 mithin vor dem Jahresabschluss zum 31.12.2005, vor dem Bestätigungsvermerk der Beklagten zu 7 vom 31.3.2006 und vor der Besprechung vom 28.4.2006 bereit war, die Aktien zum Nennwert ohne Due Diligence Prüfung zu erwerben, dass ihre Fragen zum Vorratsvermögen, zu den Debitoren und den Rückstellungen nicht umfassend beantwortet wurden und zahlreiche Fragen dazu offen geblieben waren, dass ihre Bilanzprüfung ein "nicht unerhebliches Vermögensrisiko, dass das ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft deutlich mindern könnte", ergeben habe und dass die Klägerin "daher" ihre "in vorigen Gesprächen gegebenen Kaufangebote ohne Klärung der aus unserer Sicht erheblichen Risikopositionen nicht ändern" könne.
376Wenn die Klägerin ganz besonders an dem Auslandsgeschäft der X AG interessiert gewesen sein sollte und wenn die Richtigkeit der Angaben in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der der Klägerin zuzurechnenden Kenntnis L3 von der Handlungsunfähigkeit der Saudi X Ltd. und der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse zu unternehmen beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).
377Da
378- dies unstreitig nicht erfolgte,
- der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Diligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde,
- davon auszugehen ist, dass der Klägerin die Zahlungs- und Handlungsunfähigkeit der Saudi X Ltd. sowie sich daraus ergebenden Haftungsrisiken bekannt waren und
- die Haftungsrisiken aufgrund der Patronatserklärung in Höhe von 100.000,00 € im Verhältnis zum Transaktionswert von 19.718.000,00 € (oder 18.926.500,00 € wegen des mit der Beklagten zu 1 vereinbarten Abzuges von 791.500,00 €) verhältnismäßig geringfügig nämlich 0,5% waren und angesichts der Größenordnung der Regelung in Ziffer 4.11 der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 (Kaufpreisreduktion von 10% erst bei einem um mehr als 15% geringeren Eigenkapital mithin mehr als 3.750.000,00 €) völlig unbedeutend und damit zu vernachlässigen waren,
ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch entscheidend in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung und unabhängig von der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG sowie der Saudi X Ltd. sowie der wahren Wertverhältnisse zu den von den Aktionären geforderten Bedingungen einschließlich Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512). Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.
380Eigenkapital
381Dahinstehen kann der streitige Vortrag der Klägerin,
382- dass der Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005 und der Prüfbericht der Beklagten zu 7 bis 9 vom 31.3.2006 falsch gewesen seien,
- dass das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Ergebnis um mindestens 21.669.000,00 € zu mindern sei, so dass sich das in dem Jahresabschluss zu 31.12.2005 ausgewiesene Eigenkapital um mindestens 20.263.000,00 € vermindern würde, wenn bei den von der Q überprüften Bilanzpositionen sachgerechte Bilanzansätze zugrunde gelegt werden (Anlage K28 nebst Anlagen),
- dass die Beklagten zu 8 und zu 9 am 28.4.2006 wider besseres Wissen erklärt hätten,
383
- dass die Bewertung der Vorräte und die Angaben im Jahresabschluss zum 31.12.2005 richtig seien und ein zutreffendes Bild von der wirtschaftlichen Situation der X AG vermitteln würden,
- dass nur genehmigte Nachträge und in Ausnahmefällen nicht genehmigte Nachträge, die "so gut wie sicher" und mit dem Kunden besprochen worden seien, angesetzt worden seien,
- dass der Rückgang der Anzahlungen der Auftraggeber auf ungünstige Zahlungspläne zurückzuführen sei und
- dass es im Jahr 2005 keine periodenfremden Erträge gegeben habe.
Es fehlt insoweit an einem für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen den vorgenannten, von der Klägerin behaupteten Täuschungshandlungen und dem Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 durch die Klägerin. Ein ursächlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Getäuschte die Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (Palandt, § 123, Rn. 24). Für die Darlegung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2361). Die von der Klägerin dargelegten im Tatbestand im Einzelnen dargestellten streitigen Umstände sprechen zwar möglicherweise für die Annahme eines Kausalzusammenhanges. Dagegen sprechen jedoch folgende unstreitigen Umstände:
385- Schreiben L3 an den Beklagten zu 2 vom 7.12.2004 (Anlage B7, Blatt 709 und 710 dA),
- Schreiben der Klägerin vom 29.6.2005 an die Beklagte zu 4 nebst "Vertraulichkeitszusage" (Anlage BR10, Blatt 2299, 2300 dA),
- Fragenkatalog Q zur Vorbereitung der Besprechung vom 28.4.2006 (Anlage K12), Schreiben der Klägerin vom 10.1.2005 an die Beklagten zu 2 und zu 4 (Anlage BR5 Blatt 2282 bis 2287 dA),
- Email I an den Beklagten zu 8 (Anlage S&J25 und HES4, Blatt 1367 bis 1370 dA) und
- Schreiben der Klägerin vom 5.5.2006 an den Beklagten zu 10 und an C7 (Anlagen K13, S&J26, HES5 (Blatt 1371 bis 1377 dA) und HES6 (Blatt 1378 bis 1383 dA)).
Aus diesen Schreiben folgt, dass die Klägerin bereits Ende 2004/Anfang 2005 mithin vor dem Jahresabschluss zum 31.12.2005, vor dem Bestätigungsvermerk der Beklagten zu 7 vom 31.3.2006 und vor der Besprechung vom 28.4.2006 bereit war, die Aktien zum Nennwert ohne Due Diligence Prüfung zu erwerben, dass ihre Fragen zum Vorratsvermögen, zu den Debitoren und den Rückstellungen nicht umfassend beantwortet wurden und zahlreiche Fragen dazu offen geblieben waren, dass ihre Bilanzprüfung ein "nicht unerhebliches Vermögensrisiko, dass das ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft deutlich mindern könnte", ergeben habe und dass die Klägerin "daher" ihre "in vorigen Gesprächen gegebenen Kaufangebote ohne Klärung der aus unserer Sicht erheblichen Risikopositionen nicht ändern" könne.
387Wenn die Richtigkeit der Angaben in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung zu unternehmen oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512). Da dies unstreitig nicht erfolgte und der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Diligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG und der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Kaufpreis und Bedingungen zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512). Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.
388Ebenso wie die von der Klägerin behaupteten Täuschungshandlungen dahinstehen können, kommt es auch nicht auf die Wirksamkeit der mit Schreiben vom 12.3.2007 hilfsweise erklärten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund an. Rechtsfolge einer Kündigung ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung ex nunc und nicht die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses von Anfang an (Palandt, § 314, Rn. 10). Für das Behalten der in der Vergangenheit ausgetauschten Leistungen bietet das gekündigte Vertragsverhältnis weiterhin den Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB und entfaltet somit rechtliche Wirkung. Auch Leistungspflichten, die bereits vor der Kündigung fällig geworden, aber noch nicht erfüllt sind, bleiben insoweit unberührt (Münchener Kommentar zum BGB, § 314, Rn. 23).
389Feststellung, dass die Beklagte zu 1 die Put-Option nicht wirksam ausgeübt hat
390Der gemäß § 256 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Das Recht der Beklagten zu 1, die Put-Option auszuüben folgt aus Ziffer 4.1 der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 (Anlage K16, Seite 11). Darin räumt die Klägerin der Beklagten zu 1 ein Optionsrecht zum Verkauf und zur Übertragung ihrer Anteile an der X AG bzw. umgewandelten GmbH ein.
391Die Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 ist nach dem oben Gesagten nicht wegen der von der Klägerin erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig.
392Die vorn der Klägerin mit Schreiben vom 12.3.2007 (Anlage K26) hilfsweise erklärte fristlose Kündigung führt nicht zur Unwirksamkeit der von der Beklagten zu 1 ausgeübten Put-Option.
393Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang der streitige (unsubstantiierte) Vortrag der Klägerin, die X AG sei Ende 2005 oder zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung insolvenzreif gewesen. Die Insolvenzreife der X AG oder GmbH bis Ende 2011 ist entweder schon kein Grund zur fristlosen Kündigung oder zumindest aber (im Falle der darauf gestützten fristlosen Kündigung) kein Grund, der das Optionsrecht der Beklagten zu 1 entfallen lässt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der im Tatbestand zitierten Regelungen in Ziffer 4.3.1 und 6.1 der Vertragsurkunde. Ziffer 6.1 enthält unter anderem die Regelung, dass das Optionsrecht der Beklagten zu 1 mit der Ausübung des Kündigungsrechtes entfällt. Ziffer 4.3.1 enthält dagegen die (Sonder-)Regelung, dass die Beklagte zu 1 die Put-Option (erst) ab Januar 2012 nicht ausüben kann, wenn im Hinblick auf die Gesellschaft ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bis Ende 2011 die Insolvenzreife der X AG oder GmbH kein Hinderungsgrund für die Ausübung der Put-Option ist. Diese eigenständige und spezielle Regelung der Optionsausübung für den Fall der Insolvenzreife der X AG oder GmbH bis Ende 2011 wäre überflüssig und ergibt daher auch keinen vernünftigen Sinn, wenn die Insolvenzreife der X AG oder GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt bis Ende 2011 mittelbar über ein Kündigungsrecht der Klägerin nach Ziffer 6.1 der Vertragsurkunde zum Entfallen des Optionsrechtes der Beklagten zu 1 führen würde.
394Der streitige Vortrag der Klägerin zur verdeckten Sacheinlage erfüllt keinen Grund zur fristlosen außerordentlichen Kündigung, weil die Parteien für den Fall einer unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage in Ziffer 4.13 und 4.15. der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 eine spezielle Regelung getroffen haben und zudem nach dem oben Gesagten keine verdeckte Sacheinlage der Beklagten zu 1 in Höhe von 2.220.565,95 € gegeben ist.
395Festzuhalten bleibt damit, dass der zulässige Klageantrag zu 2 nicht begründet ist.
396Klageantrag zu 3
397Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 280 Abs. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB
398Dahinstehen können sämtliche Pflichtverletzungen (Verschweigen der streitigen verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd., der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeiten des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und Verstoß gegen die Berichtspflicht der Abschlussprüfer), die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 10 zur Last legt, weil die Beklagte zu 1 nur für das vorsätzliches Verhalten ihrer Organe und nicht für das fahrlässige und/oder vorsätzliche Verhalten der Beklagten zu 7 bis 10 haftet und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagten zu 7 bis 10 Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1 gewesen sein sollten, was auch dahinstehen kann. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 haben in Ziffer 4.14 der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 (Anlage K16, Seite 18) ausdrücklich vereinbart, dass jede Haftung und Gewährleistung der Beklagten zu 1, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen wird. Nach §§ 278 S. 2, 276 Abs. 3, 309 Nr. 7b BGB ist der (nicht formularmäßige) Haftungsschluss für fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen gesetzlich zulässig (Palandt, § 276, Rn. 35 und § 278, Rn. 42) und die Haftung der Beklagten zu 1 für fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen damit vertraglich ausgeschlossen. Die Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 ist nach dem oben Gesagten wirksam.
399Es fehlt zudem an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den vorgenannten Pflichtverletzungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 10 zur Last legt, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen jeweils auf freien Willensentschlüssen der Klägerin. Daher ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.
400Wenn
401- die Kenntnis der von der Klägerin behaupteten, streitigen "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage",
- das besondere Interesse der Klägerin an dem Auslandsgeschäft der X AG,
- die im Verhältnis zum Transaktionswert von 19.718.000,00 € (oder 18.926.500,00 € wegen des mit der Beklagten zu 1 vereinbarten Abzuges von 791.500,00 €) verhältnismäßig geringfügigen Haftungsrisiken aufgrund der Patronatserklärung in Höhe von 100.000,00 €,
- sowie die Kenntnis von den streitigen Falschangaben in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006
für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärungen überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts
403- der in der in Ziffer 4.13 und 4.15 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 enthaltenen Regelungen über die Folgen der unrichtigen Garantie, dass eine verdeckten Sacheinlage nicht vorliege,
- der der Klägerin zuzurechnenden Kenntnis L3 von der Handlungsunfähigkeit der Saudi X Ltd. und
- von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken
nach der Lebenserfahrung nahegelegen,
405- eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht zugunsten der Klägerin für den Fall der in Ziffer 4.13 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 geregelten und daher für möglich gehaltenen " unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" durchzusetzen und zu vereinbarenden,
- den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse zu unternehmen beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung oder
- übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und
- notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).
Da
407- dies unstreitig nicht erfolgte,
- der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Dilligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde,
- davon auszugehen ist, dass der Klägerin die Zahlungs- und Handlungsunfähigkeit der Saudi-X Ltd. Sowie sich daraus ergebende Haftungsrisiken bekannt waren und
- die Haftungsrisiken aufgrund der Patronatserklärung in Höhe von 100.000,00 € im Verhältnis zum Transaktionswert von 19.718.000,00 € (oder 19.926.500,00 € wegen des mit der Beklagten zu 1 vereinbarten Abzuges von 791.500,00 € verhältnismäßig geringfügig, nämlich 0,5 % waren und angesichts der Größenordnung der Regelung in Ziffer 4.11 der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 (Kaufpreisreduktion erst bei einem um mehr ls 15 % geringeren Eigenkapital, mithin mehr als 3.750.000,00 €) völlig unbedeutend und damit zu vernachlässigen waren,
ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu sämtliche Vertragsschlüsse mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T zählen) nunmehr ihr seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch entscheidend in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung und unabhängig von der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG sowie der Saudi X Ltd. sowie der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Bedingungen einschließlich Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512). Damit entfällt auch ohne weiteres der Zurechnungszusammenhang zwischen den streitigen Pflichtverletzungen und den streitigen Aufwendungen im Zusammenhang und nach Abschluss der Verträge. In dem geltend gemachten Schaden der Klägerin hat sich daher nur das Risiko verwirklicht, das allgemein besteht, wenn als berechtigt erkennbare Zweifel aufgrund eines individuell bestehenden Interesses willentlich zurückgestellt werden, und sodann keine Beachtung mehr finden (ebenso BGH NJW 2001, 512).
409 410Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (Palandt, § 280, Rn. 38).
411Auch ein Anscheinsbeweis kommt der Klägerin nicht zugute. Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge schließen lässt. Die Anlageentscheidung eines potenziellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar. Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGH NJW 2004, 2664 = BGHZ 160, 134).
412Auf ein "aufklärungsrichtiges Verhalten" (Palandt, § 280, Rn. 39) kann sich die Klägerin nicht berufen, weil dies voraussetzt, dass nach den Umständen nur eine Möglichkeit der Reaktion bestand. Kommen mehrere Verhaltensweisen in Betracht, wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt, dann gilt die Vermutung nicht (BGH NJW 1993, 3259; Palandt, § 280, Rn. 39).
413Von der Möglichkeit der Parteivernehmung der Geschäftsführer der Klägerin nach § 448 ZPO hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis) erbracht ist (BGH NJW 2004, 2664). Dies ist vorliegend aufgrund der vorgenannten unstreitigen Umstände nicht der Fall.
414Dahinstehen können sämtliche streitigen Pflichtverletzungen durch Verschweigen der streitigen verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd. der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und des Prüfberichtes der Beklagten zu 7, die die Klägerin den Organen der Beklagten zu 1 zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den Pflichtverletzungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Dies geht nach dem oben Gesagten zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.
415Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 831 i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB und gemäß §§ 823, 826, 31 BGB
416Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 10 zur Last legt, denn die Haftung des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen kann durch eine vorherige nicht formularmäßige Vereinbarung in vollem Umfang ausgeschlossen werden (Staudinger, BGB, § 831, Rn. 17). § 276 Abs. 3 BGB schließt lediglich aus, dass sich der Geschäftsherr für eigenen Vorsatz und den Vorsatz seiner Organe freizeichnet (Staudinger, BGB, § 831, Rn. 42). § 276 Abs. 3 BGB hindert aber nicht den vertraglichen Haftungsausschluss des Geschäftsherrn für vorsätzliches Handeln des Verrichtungsgehilfen, eben weil die Haftung aus § 831 BGB keine Haftung für die unerlaubte Handlung der Hilfspersonen, sondern nur eine Haftung aus vermuteter Fahrlässigkeit des Geschäftsherrn darstellt. Im Übrigen umfasst ein zugunsten des Geschäftsherrn vereinbarter Haftungsausschluss auch die Haftung aus § 831. Andernfalls würde der Haftungsausschluss durch die Anwendung der Deliktsvorschriften umgangen und bliebe allein auf die seltenen Fälle vertraglicher Garantiehaftung beschränkt (OLG Hamm VersR 1976, 764; Staudinger, BGB, § 831, Rn. 17).
417Die Klägerin und die Beklagte zu 1 haben in Ziffer 4.14 der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 (Anlage K16, Seite 18) ausdrücklich vereinbart, dass jede Haftung und Gewährleistung der Beklagte zu 1, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, also auch für fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten der Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 1 ausgeschlossen wird. Die Gesellschaftervereinbarung ist nach dem oben Gesagten wirksam.
418Abgesehen von dem wirksamen Haftungsausschluss fehlt es zudem an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 10 zur Last legt, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.
419Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin und zwar auch dann, wenn es sich um extrem falsche und unseriöse Falschinformationen handelt (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 823, Rn. 80 und 81).
420Auch ein Anscheinsbeweis kommt der Klägerin nicht zugute. Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge schließen lässt. Die Anlageentscheidung eines potenziellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar. Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGH NJW 2004, 2664 = BGHZ 160, 134).
421Auf ein "aufklärungsrichtiges Verhalten" (Palandt, § 280, Rn. 39) kann sich die Klägerin nicht berufen, weil dies voraussetzt, dass nach den Umständen nur eine Möglichkeit der Reaktion bestand. Kommen mehrere Verhaltensweisen in Betracht, wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt, dann gilt die Vermutung nicht (BGH NJW 1993, 3259; Palandt, § 280, Rn. 39).
422Von der Möglichkeit der Parteivernehmung der Geschäftsführer der Klägerin nach § 448 ZPO hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis) erbracht ist (BGH NJW 2004, 2664). Dies ist vorliegend aufgrund der unstreitigen Umstände nicht der Fall.
423Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen durch Verschweigen der streitigen verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd. und der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und des Prüfberichtes der Beklagten zu 7, die die Klägerin den Organen der Beklagten zu 1 zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T und den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Beweislast obliegt der Klägerin.
424Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 gemäß Ziffer 4.15 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006
425Nach Ziffer 4.15 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 (Anlage K16 Seite 19) kann die Klägerin Schadensersatz verlangen, wenn eine oder mehrere der Garantiezusagen der Beklagten zu 1 gemäß Ziffer 4.13 unrichtig sind.
426Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klägerin diesen Anspruch allein darauf stützt, dass die Beklagte zu 1 eine verdeckte Sacheinlage in Höhe von 2.220.565,95 € geleistet habe, was nach dem oben Gesagten indes nicht der Fall ist.
427Schadenersatzanspruch gegen den Beklagte zu 3 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.
428Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3 keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB. Nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB haften die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich. Die Klägerin hat nach dem oben Gesagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1, so dass allein aus diesem Grund eine Haftung des Beklagten zu 3 gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB ausscheidet.
429Schadenersatzanspruch gegen den Beklagte zu 3 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 826 BGB
430Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen durch Verschweigen der streitigen verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd. und der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und des Prüfberichtes der Beklagten zu 7, die die Klägerin dem Beklagten zu 3 zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T und den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 3 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Beweislast obliegt der Klägerin.
431Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 4 gemäß § 812 Abs. 1 S.1 BGB
432Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 4 keinen Bereicherungsanspruch. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Die Klägerin hat an die Beklagte zu 4 zwar am 28.9.2006 7.500.000,00 € gezahlt, um die Kaufpreisforderung der Beklagten zu 4 aus dem Erwerbs- und Übertragungsvertrag vom 30.6.2006/1.9.2006 zu erfüllen. Diese Leistung erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund. Der durch den Vertrag vom 1.9.2006 (Anlage K15) geänderte Erwerbs- und Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 vom 30.6.2006 (Anlage K14) ist wirksam.
433Die von der Klägerin mit Schreiben vom 21.9.2007 (Anlage K26) erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt nicht zur Nichtigkeit des vorgenannten Vertrages, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist. Nach § 123 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es gilt insoweit das zur Anfechtung der Gesellschaftervereinbarung mit der Beklagten zu 1 vom 29.8.2006 Gesagte entsprechend.
434Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 4 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 280 Abs. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB
435Dahinstehen können sämtliche Pflichtverletzungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 9 zur Last legt, weil die Beklagte zu 4 nur für das vorsätzliches Verhalten ihrer Organe und nicht für das fahrlässige und/oder vorsätzliche Verhalten der Beklagten zu 7 bis 9 haftet und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagten zu 7 bis 9 Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 4 gewesen sein sollten, was auch dahinstehen kann. Die Klägerin und die Beklagte zu 4 haben in Ziffer 5.3 der Vertragsurkunde vom 30.6.2006 (Anlage K14, Seite 9) ausdrücklich vereinbart, dass mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Vorsatz und Arglist alle anderen Ansprüche der Käuferin gegen die Verkäuferin soweit jeweils rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Nach §§ 278 S. 2, 276 Abs. 3, 309 Nr. 7b BGB ist der (nicht formularmäßige) Haftungsschluss für fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen gesetzlich zulässig (Palandt, § 276, Rn.35 und § 278, Rn. 42) und die Haftung der Beklagten zu 4 für fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen damit vertraglich ausgeschlossen. Der durch den Vertag vom 1.9.2006 (Anlage K15) geänderte Erwerbs- und Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 vom 30.6.2006 (Anlage K14) ist nach dem oben Gesagten wirksam.
436Es fehlt zudem an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den Pflichtverletzungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 9 zur Last legt, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 4 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin.
437Dahinstehen können sämtliche streitigen Pflichtverletzungen, die die Klägerin den Organen der Beklagten zu 4 zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den Pflichtverletzungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 4 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden und geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 280, Rn. 38).
438Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 4 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 831 i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB.
439Dahinstehen können sämtliche unerlaubten Handlungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 9 zur Last legt, weil die Beklagte zu 4 nur für vorsätzliche unerlaubte Handlungen ihrer Organe und nicht für das fahrlässige und/oder vorsätzliche Verhalten der Beklagten zu 7 bis 9 haftet und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagten zu 7 bis 9 Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 4 gewesen sein sollten, was auch dahinstehen kann. Die Klägerin und die Beklagte zu 4 haben in Ziffer 5.3 des Erwerbs- und Übertragungsvertrages vom 30.6.2006 (Anlage K14, Seite 9) einen umfassenden Haftungsausschluss "soweit jeweils rechtlich zulässig" mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Vorsatz und Arglist wirksam vereinbart. Der (nicht formularmäßige) Haftungsschluss für fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten von Verrichtungsgehilfen ist zulässig (Palandt, § 276, Rn.35 und § 278, Rn. 42, Staudinger, BGB, § 831, Rn. 17).
440Der durch den Vertag vom 1.9.2006 (Anlage K15) geänderte Erwerbs- und Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 vom 30.6.2006 (Anlage K14) ist nach dem oben Gesagten wirksam.
441Abgesehen von dem wirksamen Haftungsausschluss fehlt es zudem an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, die die Klägerin den Beklagten zu 7 bis 9 zur Last legt, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 4 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin.
442Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen, die die Klägerin den Organen der Beklagten zu 4 zur Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 4 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.
443Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 280, Rn. 38, 39 und § 823, Rn. 80, 81).
444Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 7 in Höhe von 13.724.791,83 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 280 Abs. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB, gemäß §§ 826, 31 BGB, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 332 Abs. 1 HGB
445Dahinstehen können sämtliche streitigen Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen (Verschweigen der verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd., der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeiten des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und Verstoß gegen die Berichtspflicht der Abschlussprüfer), die die Klägerin den Organen der Beklagten zu 7 zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den Pflichtverletzungen bzw. unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 7 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- Beweislast obliegt nach dem oben Gesagten vollständig der Klägerin.
446Festzuhalten bleibt damit, dass der Klageantrag zu 3 nicht begründet ist.
447Klageantrag zu 4
448Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 11 in Höhe von 10.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 331 HGB oder § 399 AktG und gemäß §§ 826 BGB
449Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen (Falschangaben zur verdeckten Sacheinlage sowie unrichtige, unvollständige und verfälschende Angaben im Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005), die die Klägerin dem Vorstand der X AG zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung des Beklagten zu 11 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 823, Rn. 80, 81).
450Festzuhalten bleibt damit, dass der Klageantrag zu 4 nicht begründet ist.
451Klageantrag zu 5
452Schadenersatzanspruch gegen den Beklagte zu 2 in Höhe von 5.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.
453Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2 keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB. Nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB haften die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich. Die Klägerin hat nach dem oben Gesagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1, so dass allein aus diesem Grund eine Haftung des Beklagten zu 2 gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB ausscheidet.
454Schadenersatzanspruch gegen den Beklagte zu 2 in Höhe von 5.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 826 BGB
455Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen durch Verschweigen der streitigen verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd. und der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und des Prüfberichtes der Beklagten zu 7, die die Klägerin dem Beklagten zu 2 zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T und den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 2 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Beweislast obliegt der Klägerin.
456Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zu 5 gemäß §§ 812 Abs. 1 S.1, 2213 BGB
457Die Klägerin hat gegen den Nachlass des am 2.7.2007 verstorbenen T und damit auch gegen den Beklagten zu 5 als Testamentsvollstrecker keinen Bereicherungsanspruch. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Die Klägerin hat an T zwar am 9.10.2006 1.903.000,00 € gezahlt, um die Kaufpreisforderung aus dem Erwerbs- und Übertragungsvertrag vom 30.8.2006 (Anlage K18) zu erfüllen. Diese Leistung erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund. Der Erwerbs- und Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und T vom 30.8.2006 (Anlage K18) ist wirksam.
458Die vorn der Klägerin mit Schreiben vom 21.9.2007 (Anlage K26) erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt nicht zur Nichtigkeit des vorgenannten Vertrages, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist. Nach § 123 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es gilt insoweit das zur Anfechtung der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 Gesagte entsprechend.
459Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 5 in Höhe von 5.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß Ziffern 4.2 und 5.1 der Vertragsurkunde vom 30.8.2006, gemäß § 280 Abs. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB, gemäß § 831 i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB und gemäß §§ 826 BGB jeweils i.V.m. § 2213
460Die Klägerin hat gegen den Nachlass des am 2.7.2007 verstorbenen T und damit auch gegen den Beklagten zu 5 als Testamentsvollstrecker aus keinem Rechtsgrund einen Schadensersatzanspruch.
461Eine verdeckte Sacheinlage ist nach dem oben Gesagten von der Beklagten zu 1 nicht geleistet worden.
462Darüber hinaus können sämtliche von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen (Verschweigen der verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi XLtd., der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeiten des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und Verstoß gegen die Berichtspflicht der Abschlussprüfer) dahinstehen.
463Die Haftung für fahrlässige und/oder vorsätzliche Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen und fahrlässige und/oder vorsätzliche unerlaubte Handlungen von Verrichtungsgehilfen ist nach dem Wortlaut der Regelung in Ziffer 5.4 der Vertragsurkunde wirksam ausgeschlossen worden. Es gilt insoweit das zur Haftung der Beklagten zu 4 Gesagte entsprechend.
464Abgesehen von dem wirksamen Haftungsausschluss fehlt es zudem nach dem oben Gesagten an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den Pflichtverletzungen bzw. unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung des Beklagten zu 5 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- Beweislast obliegt nach dem oben Gesagten vollständig der Klägerin.
465Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 8 und zu 9 in Höhe von 5.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 332 HGB und gemäß §§ 826 BGB
466Dahinstehen können sämtliche von der Klägerin behaupteten unerlaubten Handlungen (Verschweigen der verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd., der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeiten des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und Verstoß gegen die Berichtspflicht der Abschlussprüfer). Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 8 und zu 9 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt nach dem oben Gesagten vollständig der Klägerin.
467Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 10 in Höhe von 5.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder gemäß §§ 826 BGB
468Dahinstehen können sämtliche von der Klägerin behaupteten unerlaubten Handlungen des Beklagten zu 10 (Verschweigen der verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd. und der Patronatserklärung der X AG). Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 10 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- Beweislast obliegt nach dem oben Gesagten vollständig der Klägerin.
469Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 12 und zu 13 in Höhe von 5.000.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 331 HGB oder § 399 AktG und gemäß §§ 826 BGB
470Dahinstehen können sämtliche streitigen unerlaubten Handlungen (Falschangaben zur verdeckten Sacheinlage sowie unrichtige, unvollständige und verfälschende Angaben im Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005), die die Klägerin dem Vorstand der X AG zu Last legt. Es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 12 und zu 13 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 823, Rn. 80, 81).
471Klageantrag zu 6
472Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 6 gemäß § 812 Abs. 1 S.1 BGB
473Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 6 keinen Bereicherungsanspruch. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Die Klägerin hat an die Beklagte zu 6 zwar am 9.10.2006 2.400.000,00 € gezahlt, um die Kaufpreisforderung aus dem Erwerbs- und Übertragungsvertrag vom 30.8.2006 (Anlage K17) zu erfüllen. Diese Leistung erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund. Der Erwerbs- und Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 6 vom 30.8.2006 (Anlage K17) ist wirksam.
474Die vorn der Klägerin mit Schreiben vom 21.9.2007 (Anlage K26) erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt nicht zur Nichtigkeit des vorgenannten Vertrages, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist. Nach § 123 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es gilt insoweit das zur Anfechtung der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 Gesagte entsprechend.
475Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 6 in Höhe von 2.400.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH gemäß Ziffern 4.2 und 5.1 der Vertragsurkunde vom 30.8.2006, gemäß § 280 Abs. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB, gemäß § 831 i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB und gemäß §§ 826 BGB
476Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 6 aus keinem Rechtsgrund einen Schadensersatzanspruch.
477Eine verdeckte Sacheinlage ist nach dem oben Gesagten von der Beklagten zu 1 nicht geleistet worden.
478Darüber hinaus können sämtliche von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen (Verschweigen der verdeckten Sacheinlage, der wirtschaftlichen Lage der Saudi X Ltd., der Patronatserklärung der X AG sowie der Unrichtigkeiten des Jahresabschlusses der X AG zum 31.12.2005 und Verstoß gegen die Berichtspflicht der Abschlussprüfer) dahinstehen.
479Die Haftung für fahrlässige und/oder vorsätzliche Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen und fahrlässige und/oder vorsätzliche unerlaubte Handlungen von Verrichtungsgehilfen ist nach dem Wortlaut der Regelung in Ziffer 5.4 der Vertragsurkunde wirksam ausgeschlossen worden. Es gilt insoweit das zur Haftung der Beklagten zu 4 Gesagte entsprechend.
480Abgesehen von dem wirksamen Haftungsausschluss fehlt es zudem nach dem oben Gesagten an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis, nämlich den Pflichtverletzungen bzw. unerlaubten Handlungen, und dem geltend gemachten Schaden, nämlich dem Abschluss der Verträge mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T sowie den dadurch verursachten Aufwendungen. Der Abschluss der vorgenannten Verträge und die dadurch verursachten Aufwendungen beruhen auf Entschlüssen der Klägerin. In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512). Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nach dem oben Gesagten nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 6 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Darlegungs- Beweislast obliegt nach dem oben Gesagten vollständig der Klägerin.
481Klageantrag zu 7
482Der Klageantrag zu 7 ist nicht begründet, weil der Klägerin nach dem oben Gesagten dem Grunde nach keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1, zu 3, zu 4 und zu 7 wegen der streitigen Täuschungshandlungen über die wirtschaftliche Situation der X AG zum 31.12.2005 zustehen.
483Klageantrag zu 8
484Der Klageantrag zu 8 ist nicht begründet, weil die Beklagten zu 1 bis 13 aus keinem Rechtsgrund verpflichtet sind, die Abtretungserklärung der Klägerin bezüglich der Geschäftsanteile der Klägerin an der X GmbH anzunehmen. Der Klägerin stehen nach dem oben Gesagten gegen sämtliche Beklagte weder Bereicherungs- noch Schadensersatzansprüche zu.
485Klageantrag zu 9
486Der Klageantrag zu 9 ist nicht begründet, weil der Klägerin nach dem oben Gesagten dem Grunde nach keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 13 zustehen.
487Widerklage der Beklagten zu 1
488Die Widerklage ist nicht begründet. Die Beklagte zu 1 hat gegen die Klägerin gemäß § 280 BGB keinen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch auf Kostenersatz (BGH NJW 2007, 1458; Zöller, ZPO, vor § 91, Rn. 11) in Höhe von 98.335,80 €.
489Zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin bestand zwar aufgrund der "Gesellschaftervereinbarung" vom 29.8.2006 ein vertragliches Schuldverhältnis. Der Klägerin fällt auch eine Pflichtverletzung dieses Schuldverhältnisses zur Last, indem sie gegen die Beklagte zu 1 einen nicht berechtigten Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.728.791,81 € geltend gemacht hat (BGH NJW 2009, 1262).
490Aber die Pflichtverletzung der Klägerin war nicht schuldhaft. Schuldhaft ist die Verletzung einer Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Geltendmachung nicht berechtigter Ansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann, wenn der der Anspruchsteller nicht prüft, ob eine Vertragsverletzung, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt wird, auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist, der eigene Rechtsstandpunkt mithin nicht plausibel ist (BGH NJW 2009, 1262). Angesichts der äußerst komplexen Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das zwischen den Parten streitige Rechtsverhältnis kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, sie habe der im Verkehr gebotenen Sorgfalt zuwider sich etwaiger Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1 berühmt, die bei einer auch nur überschlägigen Überprüfung ihrer Rechtsansicht sich als unbegründet darstellen, mithin einer Plausibilitätskontrolle nicht standhalten.
491Eventualwiderklage der Beklagten zu 1, zu 2, zu 3 und zu 10
492Über die zulässige Hilfswiderklage (Zöller, ZPO, § 33, Rn. 26) war nicht zu entscheiden, weil die Klage gegen die Beklagten zu 1, zu 2, zu 3 und zu 10 nicht begründet ist.
493Der Klägerin war auf ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2009 keine Schriftsatzfrist zur Ergänzung ihres Vortrages im Hinblick auf die von der Kammer erteilten rechtlichen Hinweise zu gewähren, da diese allesamt Gesichtspunkte betrafen, auf die schon von den Beklagten in den gewechselten Schriftsätzen hingewiesen worden ist und zu denen die Klägerin bereits umfassend vorgetragen hatte.
494Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt, dass die Zuvielforderung der Beklagten zu 1 (Widerklage) verhältnismäßig geringfügig war und keine Mehrkosten verursacht hat.
495Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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