Beschluss vom Landgericht Dortmund - 2 S 27/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 09.06.2009 - 425 C 778/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil ihre Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 16.11.2009 - 2 S 27/09 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.
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Gründe
2Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 16.11.2009 Bezug genommen. Diesem Beschluss ist zu entnehmen, dass das Gericht die nunmehr von der Berufungsführerin in ihrer Stellungnahme zu dem zitierten Beschluss der Kammer vertretene Auffassung nicht teilt, es sei Folge der Neufassung des VVG, dass sich die Klägerin das anzuwendende Recht durch Zuwarten aussuchen kann.
4Die Kammer hat auch entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme nicht die Auffassung vertreten, dass das OLG Hamm in der im VersR 2009, 1345 veröffentlichten Entscheidung die Reichweite der sog. "Spaltungslösung" bei der Anwendung der Vorschriften über die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung entschieden habe. Das Gericht hat vielmehr ausgeführt, dass die Fortgeltung der §§ 16ff. VVG a.F. die zwanglose Konsequenz der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung ist, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 in Altverträgen das alte Recht sogar im Hinblick auf prozessuale Vorschriften wie die Gerichtsstandsregelung fortgelte.
5Im Übrigen wird die erneut auf die amtliche Begründung zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG hingewiesen, wonach sich die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach dem neuen VVG richten, wenn der Versicherungsfall erst nach dem 31.12.2008 eintritt (BT-Drucks. 16/3945 S. 118). Dem ist zu entnehmen, dass die Rechtsfolgen nach altem Recht zu beurteilen sind, wenn -wie vorliegend- der Versicherungsfall vor dem 1.1.2009 sich ereignet hat. Diese Auffassung wird -wie im Hinweisbeschluss v. 16.11.2009 ausgeführt- übereinstimmend von der Kommentarliteratur zum VVG 2008 geteilt.
6Dortmund, 28.12.2009 2. Zivilkammer - 2. Instanz
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Referenzen
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