Beschluss vom Landgericht Dortmund - 2 S 27/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 09.06.2009 - 425 C 778/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil ihre Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 16.11.2009 - 2 S 27/09 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.


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