Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 204/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser unterhaltenen Fahrzeugvollversicherung für ihren Pkw Daimler Chrysler SLK 200 (Kennzeichen ##-## ##) in Anspruch.
3Am 25.01.2009 erschien die Klägerin auf der Polizeiwache I und gab an, dass der versicherte Pkw auf dem Parkplatz des Solebades X, Istraße ## in E, einen Vandalismusschaden erlitten habe. Der Polizeibeamte stellte Beschädigungen aller äußeren Fahrzeugteile an dem Pkw fest. Beschädigungen an anderen Fahrzeugen auf dem Parkplatz an diesem Abend wurden nicht bekannt.
4Bereits zuvor hatte die Klägerin der Beklagten zwei Vandalismusschäden an dem Fahrzeug angezeigt, die diese "auf Gutachtenbasis" regulierte.
5Einen ihr angezeigten Vandalismusschaden vom 26.01.2008 regulierte sie gemäß dem Gutachten der DEKRA vom 29.01.2008 (Anlage B 5) mit 8.178,28 € (netto). Es lagen Beschädigungen vor im Frontbereich links, im Heckbereich links und im Dachbereich.
6Einen weiteren ihr angezeigten Vandalismusschaden vom 04.03.2008 regulierte sie gemäß Gutachten der DEKRA vom 10.03.2008 (B 7) mit 5.275,88 €. Auch hier lagen wieder eine Vielzahl von Eindellungen an verschiedenen Bauteilen vor. Diese wiesen von Form und Einschlag her die gleichen Merkmale auf, wie ein Großteil der Schäden aus den anderen beiden Vorfällen.
7Die Klägerin behauptet, sie habe am 26.01.2008 auf der Fahrt von ihrem Ladenlokal zum Wohnort einen Reifenschaden erlitten. Ihr Mann sei zu ihr gekommen, habe jedoch kein Reserverad dabeigehabt. Der Wagen sei dann an der – einsamen – Stelle verblieben. In der Nacht seien dann die Vandalismusschäden von Dritten bewirkt worden.
8Am 04.03.2008 habe sie den Pkw auf dem Parkplatz des Solebades X abgestellt. Bei ihrer Rückkehr habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann die Beschädigungen festgestellt.
9Auch am 25.01.2009 habe sie den Pkw unversehrt auf dem Parkplatz des Solebades X abgestellt. Sie und ihr Ehemann seien sodann in den Fitnessbereich gegangen. Bei der Rückkehr gegen 18.50 Uhr hätten sie die Beschädigungen feststellen müssen.
10Die Klägerin behauptet, sie trage ein höheres Risiko, Opfer von Vandalismusschäden zu werden, da ihr als Türsteher tätiger Ehemann Racheakte der in einer körperlichen Auseinandersetzung unterlegenen "I Szene" zu fürchten habe.
11Für die vollständige Reparatur des Schadens vom 26.1.2008 habe sie 7.000,00 €, für die Reparatur des Schadens vom 04.03.2008 4.300,00 € in bar an den (später verstorbenen) Reparateur X2 gezahlt. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Reparaturkosten netto hinsichtlich des behaupteten Vorfalles vom 25.01.2009 gemäß Gutachten DEKRA vom 30.01.2009 (B 8).
12Sie beantragt daher,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.185,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2009 und aus einem Betrag von 546,69 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie behauptet unter Berufung auf verschiedene Indizien, die Vandalismusschäden seien manipuliert.
17Die Beklagte beruft sich ferner auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Hierzu behauptet sie, die Klägerin habe wider besseres Wissen angegeben, die beiden Vorschäden seien in der Kfz-Werkstatt X2, I3 Straße ## in E behoben worden. Unter der Anschrift I3 Straße ## befinde sich aber ein reines Wohnhaus.
18Der Verdacht, dass bestehende Vorschäden mit der Klage geltend gemachten würden sei gerechtfertigt.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen I4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2010 (Blatt 59 ff. d. A.) Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1 VVG n. F. in Verbindung mit § 12 II e), f), § 13 AKB. Denn die Klägerin hat nicht bewiesen, dass es am 25.01.2009 auf dem Parkplatz des Solebades X zu den geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug gekommen ist. Denn der Anspruchsteller ist beweisbelastet dafür, dass die Beschädigungen im streitgegenständlichen Zeitraum und an dem streitgegenständlichen Ort erfolgt sind (OLG Hamm NZV 2006, 89 = NJOZ 2005, 1131). Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen, da vorliegend deutliche Anhaltspunkte für einen manipulierten Vandalismusschaden seitens der Klägerin und des Zeugen I4 vorliegen und deren Angaben nicht glaubhaft sind. Dies folgt zum einen aus der ungewöhnlichen Häufung von gleichgelagerten Vandalismusschäden. Bei sämtlichen drei in Rede stehenden Schäden soll es zu einer umlaufenden Beschädigung des Fahrzeuges gekommen sein. Schäden dieser Art lassen sich lukrativ gegenüber der Versicherung abrechnen. Es kann ein relativ hoher Schaden fiktiv geltend gemacht werden. Gleichzeitig lassen sich derartige Beschädigungen "günstig" in einer Hinterhofwerkstatt beheben, wenn auch nicht nach den technischen Ansprüchen einer Fachwerkstatt. Es lässt sich hier mit relativ geringem Aufwand eine optisch passable Lösung herstellen, wobei eine Gefährdung wegen einer minderwertigen Reparatur an Lack und Blech regelmäßig nicht zu befürchten ist. Bereits nach den von der Klägerin genannten, angeblich an den X2 gezahlten Beträgen, ließ sich der Schaden kommerzialisieren. Die Kammer nimmt der Klägerin und dem Zeugen I4 aber nicht ab, dass die Beträge in der genannten Höhe geflossen sind. Bei der Reparatur in einer bloßen "Hinterhofwerkstatt" wäre zu erwarten gewesen, dass die gezahlten Beträge deutlicher hinter den in den Gutachten genannten zurückbleiben. In diesen Kontext reiht sich zwanglos ein, dass die behaupteten Zahlungen nicht durch objektivierbare Beweismittel, wie etwa Überweisungsnachweise belegbar waren. Vielmehr sollen die Zahlungen bar erfolgt sein, ohne dass Rechnungen, Quittungen oder ähnliches ausgestellt wurden. War es bereits unglaubhaft, dass die Klägerin dreimal binnen etwa einen Jahres Opfer eines Vandalismusschadens gewesen sein will, so wird die Annahme, dass die Schadensfälle manipuliert waren, noch dadurch genährt, dass die Klägerin und ihr Ehemann widersprüchliche Angaben zu der ohnehin wenig plausiblen Darstellung des ersten Vandalismusschadens vom 26.01.2008 gemacht haben. So hat die Klägerin erklärt, es sei nach der Reifenpanne ein neuer Reifen gekauft und aufgezogen worden, während die anderen drei Reifen drauf geblieben seien. Demgegenüber hat der Zeuge I4 bekundet, der Reifen sei später nicht ausgewechselt worden. Bemüht und nicht überzeugend wirkten denn auch die Erklärungsversuche der Klägerin und des Zeugen I4 hinsichtlich der Motivation Dritter zu den Vandalismusschäden. So ist es nicht verständlich, dass etwa Feinde des Zeugen I4 der Klägerin an dessen Geschäft aufgelauert , diese sodann verfolgt und später - nach der für einen Dritten nicht vorhersehbaren Reifenpanne und dem Stehenlassen des Pkws - das Fahrzeug beschädigt hätten. Auch die Annahme, die Feinde des Zeugen I4 hätten die Beschädigungen auf dem Parkplatz des Solebades vorgenommen, erscheint lebensfern. Täter, die es auf eine solche Beschädigung absehen würden, hätten diese leichter des nachts an dem am Wohnort der Klägerin parkenden Pkw vornehmen können. Wie die Klägerin bei ihrer Anhörung eingeräumt hat, steht der Pkw nachts auf einem Stellplatz vor dem Haus. Das Entdeckungsrisiko für etwaige Täter ist auf einem öffentlichen Parkplatz in der Nähe des Solebades aufgrund an- und abfahrender Pkws sicherlich nicht geringer als am Wohnort der Klägerin in der Nacht. Ein Vorgehen Dritter, wie dies von der Klägerin und dem Zeugen I4 gemutmaßt wird, kann als lebensfern parktisch ausgeschlossen werden. Auch das andere Täter, die nicht der Klägerin und dem Zeugen I4 gezielt hätten schaden wollen, die Beschädigungen verursachten, erscheint angesichts der dreimalig binnen eines Jahres geltend gemachten gleichartigen Schäden fernliegend. Hierzu passt es, dass – soweit ersichtlich – andere Pkws auf dem Parkplatz des Solebades nicht in Mitleidenschaft gezogen wurden.
23Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
24Die Nebenentscheidungen beruhen auf dem §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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