Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 432/08
Tenor
Der Beschluss vom 08.08.2008 wird bezüglich der Auswahl des
neuen Vormunds wie folgt abgeändert:
Als neue Vormünder werden die Eheleute P, bestellt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligte zu 1) ist das Kind von N. Sie hat noch zwei ältere Geschwister, K und Q.
4Die Ehe der Eltern wurde zwischenzeitlich geschieden.
5Im August 2006 wurden die Kinder im verwahrlosten und unterernährten Zustand aus dem Haushalt der völlig überforderten Mutter herausgenommen und in Pflegefamilien untergebracht. Die Beteiligten zu 2) sind die Pflegeeltern der Beteiligten zu 1).
6Es bestand zudem der Verdacht, dass die Kinder durch die eigenen Eltern sowie durch Dritte sexuell missbraucht worden sind. Die Beteiligte zu 1) war aufgrund der familiären Verhältnisse erheblich beeinträchtigt und bedurfte der therapeutischen Unterstützung. Durch die starke Vernachlässigung zeigten sich motorische, sprachliche und geistige Defizite.
7Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund – Familiengericht – vom 27.07.2007 (Az.: 102 F 7092/07) wurde den leiblichen Eltern das Sorgerecht für die Beteiligte zu 1) und deren Geschwister entzogen und Frau Rechtsanwältin C zur Vormünderin bestimmt.
8In der Folgezeit kam es zwischen der Vormünderin und den Beteiligten zu 2) zu Unstimmigkeiten bezüglich des Schulbesuchs und der Art der therapeutischen Behandlung. So befürworteten die Beteiligten zu 2) einen Wechsel von der Grundschule zu einer Förderschule. Zudem waren sie nicht bereit, die Beteiligte zu 1) zur Feststellung von geeigneten Therapie- und Fördermaßnahmen an einer stationären Diagnostik teilnehmen zu lassen, wie es die ambulant behandelnde Therapeutin der Vormünderin C vorgeschlagen hatte.
9Mit Schriftsatz vom 14.02.2008 beantragten die Beteiligten zu 2) beim Amtsgericht, die Berufsvormünderin, Frau Rechtsanwältin C, aus dem Amt zu entlassen und die Pflegeeltern zum Vormund zu bestellen. Zur Begründung führen sie aus, dass das Verlangen der Vormünderin, die Beteiligte zu 1) stationär in die Kinderpsychiatrie zu verbringen, zum jetzigen Zeitpunkt zur Mobilisierung von Verlustängsten und zu einer Destabilisierung führen würde. Die Berufsvormünderin habe die Beteiligte zu 1) nur zweimal gesehen und könne so nicht der Weise die Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen, wie es den Pflegeeltern möglich sei, die täglich für das Kind sorgen. Die Beteiligten zu 2) hätten es geschafft, das schwer traumatisierte Kind in ihre Familie zu integrieren. Die Beteiligte zu 1) habe sich sehr gut entwickelt. Zum Wohl der Beteiligten zu 1) sei die Vormundschaft auf die Beteiligten zu 2) zu übertragen, damit diese als Pflegepersonen nicht nur die tatsächliche Sorge innehätten, sondern auch die rechtlichen Befugnisse erhielten, damit die Beteiligte zu 1) in der Pflegefamilie ein Maximum an Schutz und Geborgenheit erfahren könne.
10Die Berufsvormünderin hielt eine Übertragung der Vormundschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht für sinnvoll. Es seien Tendenzen bei den Beteiligten zu 2) erkennbar, dass sie nicht in der Lage seien, ihre eigenen Bedürfnisse von denen der Beteiligten zu 1) abzugrenzen. Da jedoch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu 2) nicht mehr möglich sei, sei sie mit ihrer Entlassung aus dem Amt einverstanden. Es solle jedoch ein neutraler Vormund tätig werden, bis alle die Schule und die Therapie betreffenden notwendigen Maßnahmen in die Wege geleitet seien, damit die Beteiligte zu 1) nicht das Opfer von Interessenkonflikten werde.
11Durch Beschluss vom 08.08.2008 entließ das Amtsgericht die Berufsvormünderin C aus dem Amt und übertrug die Vormundschaft auf die Beteiligte zu 3).
12Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 2) mit ihrer Beschwerde vom 27.08.2008. Zur Begründung führen sie aus, dass die Beteiligte zu 1) in ihrer Obhut große Fortschritte in ihrer Entwicklung gemacht habe und vollständig in die Familie integriert sei. Die Weigerung, die Beteiligte zu 1) zur Diagnostik stationär unterzubringen, habe ausschließlich dem Wohl der Beteiligten zu 1) gedient. Die ältere Schwester sei von einem stationären Aufenthalt in einer Klinik aus in einem Heim untergebracht worden. Die Beteiligte zu 1) habe ihre Schwester seit dem nicht mehr gesehen und habe große Angst gehabt, dass ihr bei einem Klinikaufenthalt dasselbe widerfahren werde. Bei der Auswahl des neuen Vormunds habe das Amtsgericht nicht ausreichend die Neigungen und Bindungen sowie den Willen des Kindes, die Betreuungs- und Erziehungskontinuität und die Förderungsmöglichkeiten der Pflegefamilie berücksichtigt. Die Beteiligte zu 1) sei in der Pflegefamilie fest verwurzelt. Sie werde dort optimal gefördert. Es sei dann nur konsequent, die Vormundschaft auch auf die Pflegefamilie zu übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21.10.2008 nebst Anlagen Bezug genommen.
13Vom 30.10.2008 bis zum 14.11.2008 befand sich die Beteiligte zu 1) auf Veranlassung der Beteiligten zu 2) in einer Fachklinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie zur Durchführung der Diagnostik. Nach der Untersuchung wurden u.a. der Wechsel von der Regelgrundschule zur Förderschule und die Fortführung der Psycho- und Ergotherapie empfohlen. Es wird insoweit auf den ärztlichen Bericht vom 17.11.2008 verwiesen.
14Die Kammer bestellte Frau Rechtsanwältin E zur Verfahrenspflegerin für die Beteiligte zu 1). Nach Gesprächen mit den Beteiligten zu 1) und 2) hält die Verfahrenspflegerin die Übertragung der Vormundschaft auf die Beteiligten zu 2) für sinnvoll.
15Die Kammer hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2009 verwiesen.
16II.
17Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist begründet.
18Nach der Entlassung der Beteiligten zu 4) aus dem Amt der Vormünderin auf ihren eigenen Antrag hin hätten die Beteiligten zu 2) bei der Auswahl des neuen Vormunds nicht übergangen werden dürfen. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die einer Bestellung der Beteiligten zu 2) zu Vormündern entgegen stehen könnten.
19Gem. § 1779 Abs. 2 BGB soll das Vormundschaftsgericht eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
20Bei der Entscheidung steht immer das Kindeswohl im Vordergrund.
21Gem. § 1791b BGB soll die Amtsvormundschaft dem Jugendamt nur dann übertragen werden, wenn kein geeigneter anderer Vormund vorhanden ist. Findet sich ein geeigneter anderer Vormund, so ist gem. § 1887 der Amtsvormund zu entlassen. Dies zeigt, dass vorrangig nach anderen geeigneten Vormündern zu suchen ist.
22Die Beteiligten zu 2) sind hier als für die Übernahme der Vormundschaft geeignet anzusehen, so dass die Bestellung des Jugendamts als Amtsvormund nicht in Betracht kommt.
23Unstreitig ist, dass die Beteiligte zu 1) von den Beteiligten zu 2) bestens versorgt und gefördert wird. Sie wächst in der Pflegefamilie beschützt und geborgen auf und erhält von dort die notwendige Zuwendung als Teil der Familie. Eine Rückkehroption besteht nicht, das Pflegeverhältnis ist auf Dauer angelegt.
24Da die Beteiligten zu 2) die Betroffene schon seit einiger Zeit betreuen und sich dabei als zuverlässige und verantwortungsvolle Pflegeeltern erwiesen haben, sind sie in der Lage, alle wichtigen Entscheidungen unter Berücksichtigung der besonderen Interessen der Betroffenen zeitnah zu treffen. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Beteiligte zu 1) inzwischen ganz erhebliche Fortschritte in ihrer Entwicklung gemacht hat. Die Beteiligten zu 2) haben die Beteiligte zu 1) in einem desolaten Zustand aufgenommen und sind mit viel Ausdauer, Geduld und liebevoller Zuwendung auf die Beteiligte zu 1) zugegangen, um die Defizite aufzuarbeiten, was bei einem so schwer traumatisierten Kind eine große Leistung ist.
25Die Verfahrenspflegerin hat auch ausgeführt, dass sich die Beteiligte zu 1) in der Pflegefamilie ausgesprochen wohl fühlt und die Beteiligten zu 2) hervorragende Arbeit leisten. Auch das Jugendamt hat sich positiv über die Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern geäußert.
26Soweit die Beteiligte zu 4) aufgrund der Probleme, die sie bei der Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu 2) hatte, diese als ungeeignet für die Übernahme der Vormundschaft ansieht, kann die Kammer diese Auffassung nicht teilen.
27Es ist zwar zutreffend, dass die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zu 2) und 4) in der Vergangenheit nicht reibungslos verlief und es immer wieder Unstimmigkeiten bezüglich der Schulform und der Notwendigkeit der einer stationären Diagnostik gab. Die Kammer hat jedoch bei der persönlichen Anhörung den Eindruck gewonnen, dass die Beteiligten zu 2) auch dabei ausschließlich zum Wohl der Beteiligten zu 1) gehandelt haben und sie nicht ihre eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt haben.
28Sie haben bei ihrer persönlichen Anhörung nachvollziehbar erklärt, wieso sie sich den Vorschlägen der Beteiligten zu 4) widersetzt haben. So haben sie bei der Entscheidung, die Beteiligte zu 1) nicht in die Klinik in I zur stationären Diagnostik zu überstellen, auf die Ängste der Beteiligten zu 1) reagiert. Diese hatte die für sie schlimme Erfahrung gemacht, dass ihre Schwester nach einem Aufenthalt in gerade dieser Klinik aus der Pflegefamilie herausgenommen und in einem Heim unterbracht wurde, wodurch der Kontakt zu ihrer Schwester vollständig abbrach. Die Beteiligte zu 1) hatte große Angst davor, ebenfalls zu "verschwinden". Die Pflegeeltern mussten anders als die Beteiligte zu 4) diese Ängste aus nächster Nähe miterleben. Ihre Entscheidung, für die Diagnostik eine andere Klinik auszuwählen, ist daher nicht zu beanstanden. Ähnlich sieht es mit der Entscheidung aus, die Beteiligte zu 1) bei einer Förderschule anzumelden. Auch hier konnten die Beteiligten zu 2) täglich miterleben, dass die Beteiligte zu 1) auf der Regelgrundschule überfordert war. Die Entscheidung für eine Förderschule haben die Beteiligten zu 2) auch nicht eigenmächtig getroffen. Auch dabei sind sie den Ratschlägen der Therapeuten gefolgt, die einen Wechsel zur Förderschule ebenfalls für sinnvoll hielten.
29Ein Fehlverhalten der Beteiligten zu 2), dass gegen die Geeignetheit zur Übernahme der Vormundschaft sprechen könnte, liegt damit nicht vor.
30Auch das Jugendamt hat sich nicht gegen die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern ausgesprochen.
31Die Vormundschaft war damit zum Wohl der Beteiligten zu 1) auf die Pflegeeltern zu übertragen.
32Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13 FGG, 131 II, 30 II KostO.
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