Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 300/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.800,00 € (i.W.: dreiundzwanzigtausendachthundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2009 zu zahlen,

den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus dem Darlehen bei der C freizustellen, das dort unter den Darlehenskontonummern ######### und ######## geführt wird und der teilweisen Finanzierung der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 40.000,00 € mit der Kommanditisten-Nr. ###### dient,

den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 40.000,00 € mit der Kommanditisten-Nr. ###### einkommenssteuerlich veranlagt wurde,

jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 40.000,00 € mit der Kommanditisten-Nr. ######,

an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.028,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 02.09.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 65.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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