Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 165/07
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin für die Folgen der Behandlung in der Neurologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses D in der Zeit vom 13.01. bis 18.01.2006 ein Schmerzensgeld von 100.000,00 € (in Worten: einhunderttausend Euro) zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 80,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, aus den Folgen der Behandlung in der in der Neurologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses D in der Zeit vom 13.01. bis 18.01.2006.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 891,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2008 freizustellen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin macht Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aufgrund einer ärztlichen Behandlung im Haus der Beklagten zu 1) im Jahr 2006 geltend. Die Klägerin wurde dort auf der neurologischen Abteilung im Haus der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2) als zuständige Stationsärztin behandelt.
3Bei der Klägerin traten seit Ende Dezember 2005 neuralgische Schmerzen im Bereich des linken Schulterblattes mit Hautrötung auf. Aus diesem Grunde diagnostizierte im Januar 2006 der Hausarzt der Klägerin einen Herpes Zoster (Gürtelrose) und verschrieb der Klägerin das Schmerzmittel Tramadol.
4Am 13.01.2006 stellte sich die Klägerin bei anhaltenden Schmerzen, insbesondere Kopfschmerzen erneut bei ihrem Hausarzt Dr. U2 vor, der die Untersuchung durch einen Neurologen empfahl. Aus diesem Grunde und wegen der fortdauernd bestehenden Schmerzen suchte die Klägerin die Praxis Dr. I2 auf, der den Verdacht auf Infektion des zentralen Nervensystems stellte. Er verabreichte der Klägerin das Medikament Lyrica. Da sich jedoch keine Besserung einstellte, wurde die Klägerin noch am gleichen Tage auf die neurologische Station im Haus der Beklagten zu 1), dem Ev. Krankenhaus D eingewiesen. Zwischenzeitlich hatte sich die Klägerin mehrfach übergeben und die Kopfschmerzen hatten erheblich zugenommen. Zur Beobachtung wurde die Klägerin stationär aufgenommen. Die Klägerin zeigte bei der Aufnahmeuntersuchung ein leichtgradig unsicheres Gangbild, erschwerte Gangprüfungen waren aber möglich. Die Klägerin war psychomotorisch verlangsamt. Ansonsten konnten zunächst keine weiteren Auffälligkeiten festgestellt werden. Zum Ausschluss einer entzündlichen ZNS – Mitbeteiligung wurde die Klägerin stationär aufgenommen. In den Folgetagen wurde eine bildgebende Diagnostik des Kopfes durchgeführt. Hierdurch konnten ein raumfordernder Prozess, eine Infarktfemarkierung oder ein Blutungsgeschehen als Ursache der Kopfschmerzen ausgeschlossen werden. Am 16.01.2006 wurde zudem eine Lumbalpunktion durchgeführt, deren Befund am 17.01.2006 ein entzündliches Geschehen ausschloss. Der Klägerin ging es an diesem Tag besser. Die Kopfschmerzen bestanden nicht mehr in der Heftigkeit. Aus diesem Grunde wurde die Entlassung für den 18.01.2006 vorgesehen.
5An diesem Tag verschlechterte sich jedoch der Gesundheitszustand der Klägerin. Unstreitig bestanden bei der Klägerin wieder erhebliche Kopfschmerzen. Die Klägerin war außerdem nicht mehr in der Lage, flüssig zu sprechen. Sie konnte aber nonverbal kommunizieren. Im Laufe des Vormittags fand in Anwesenheit des hinzugekommenen Ehemannes eine Untersuchung der Klägerin durch die Beklagte zu 2) statt. Diese ordnete ein EKG an. Weitere diagnostische Maßnahmen wurden von der Beklagten zu 2) nicht angeordnet. Am Abend gegen 18.00 Uhr verließ die Klägerin im Beisein ihres Ehemannes und Sohnes, den Zeugen I3 und T3 das Haus der Beklagten zu 1) auf eigene Verantwortung gegen ärztlichen Rat. In der Nacht zum 19.01.2006 wurde die Klägerin unruhig, konnte weiterhin nicht sprechen und bei dem Versuch aufzustehen, knickten die Beine weg. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Hausarzt wurde die Klägerin von ihrem Ehemann in das St. Vincenz Krankenhaus in E gebracht, wo sie auf der Intensivstation aufgenommen wurde. Dort diagnostizierte man am Morgen des 20.01.2006 einen rechtsseitigen Schlaganfall. Diese Diagnose wurde durch eine kernspintomographische Aufnahme am Nachmittag des 20.01.2006 bestätigt. Die Klägerin verblieb im Krankenhaus E bis Anfang Februar. In der Zeit vom 06. Februar bis 06. April 2006 unterzog sie sich einer Rehabilitationsbehandlung in der Klinik Ambrock in I. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin ausweislich der Berichte weder laufen noch sprechen, nicht alleine Wasserlassen, weder essen noch schlucken. Der Zustand besserte sich bis August 2006 dahin, dass weiterhin eine rechtsseitige armbetonte Hemiparese sowie eine aphasische Störung bestanden. Aus diesem Grunde wurden ergotherapeutische und orthopädische Behandlungsmaßnahmen fortgesetzt. Im Januar 2007 wurde nochmals eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik am Stein in E1 für einen Monat durchgeführt. Im Mai 2006 bestanden bei der Klägerin Beschwerden sowohl beim Gehen und insbesondere im rechten Arm. Die gesamte rechte Körperhälfte weist Gefühlsstörungen aus. Diese Beschwerden bestehen bei der Klägerin bis heute.
6Die Klägerin behauptet, dass es ihr am Abend des 17.01.2006 noch gut gegangen sei und sie auf eine baldige Entlassung gehofft habe. Als ihr Ehemann am Morgen des 18.01.2006 dann versucht habe die Klägerin anzurufen, habe sie zwar den Hörer abnehmen, aber plötzlich nicht mehr sprechen können und den Hörer auch fallenlassen. Der Ehemann habe deshalb sofort auf der Station angerufen, den Vorfall dem Pflegepersonal berichtet und darum gebeten, dass sofort ein Arzt seine Frau untersuche. Er selbst sei sodann unverzüglich ins Krankenhaus gefahren und habe seine Frau dort schräg im Bett sitzend vorgefunden. Sie habe weder sprechen noch schlucken können. Er habe Sorge gehabt, dass die Klägerin aus dem Bett falle. Nachdem nochmals ausdrücklich um eine ärztliche Untersuchung gebeten worden sei, sei etwa 45 Minuten später die Beklagte zu 2) gekommen. Man habe dann eine Diskussion über die Notwendigkeit eines Bettgitters geführt. Auf den Hinweis des Ehemannes über den unerklärlichen Zustand seiner Frau habe die Beklagte zu 2) dies mit einer Verweigerungshaltung der Medikamenteneinnahme begründet. Die Medikamente seien zunächst dann abgesetzt, dann jedoch wieder verordnet worden. Bis auf die Durchführung eines EKG’s und Blutdruckmessung durch die Schwester seien keine weiteren Untersuchungen erfolgt. Auch eine Schwester habe ebenso wie die Beklagte zu 2) die Probleme der Klägerin mit psychischen Problemen erklären wollen. Der Ehemann habe schließlich den Sohn, den Zeugen T3 darum gebeten, mit einem Rollstuhl ins Krankenhaus zu kommen und die Klägerin abzuholen. Die Klägerin habe non verbal ebenfalls kommuniziert, dass sie das Krankenhaus verlassen wolle. Es sei dann von Seiten hinzukommender Ärzte vorgeschlagen worden, die Klägerin auf eine Wachstation zu verlegen. Da aber keinerlei Vertrauen mehr in das Haus der Beklagten zu 1) und deren Ärzte bestanden habe, habe die Klägerin im Beisein ihres Ehemannes und Sohnes gegen Abend die Klinik verlassen.
7Die Klägerin behauptet, dass die Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) fehlerhaft gewesen sei. Sie sei zwar bei Aufnahme am 13.01.2006 geröntgt worden, eine Kontrastmitteluntersuchung, die angezeigt gewesen wäre, wurde aber nicht durchgeführt. Wäre diese durchgeführt worden, wäre ein Schaden im Bereich des Gehirns zu erkennen gewesen. Es hätte eine sofortige Behandlung zur Vermeidung eines Schlaganfalles eingeleitet werden können. Dieser hätte verhindert oder aber in seinen Folgen zumindest abgemildert werden können. Die Klägerin hätte jedenfalls aber am 18.01.2006 unverzüglich untersucht werden müssen. Bei der Früherkennung des Schlaganfalles, die die Klägerin zwischenzeitlich erlitten hätte, wären die Folgen wesentlich gemildert worden. Allenfalls mit leichten neurologischen Störungen hätte gerechnet werden müssen, die jetzigen Lähmungserscheinungen und Sprachstörungen wären dann aber nicht aufgetreten. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung bestehe bei der Klägerin nunmehr dauerhaft eine Lähmung der rechten Körperhälfte die dazu führe, dass die Klägerin ständig auf Hilfe angewiesen sei. Sie könne sich weder alleine waschen noch duschen, die Haare föhnen, anziehen. Auch die Einnahme von Mahlzeiten sei nur noch mit Hilfe möglich. Sie verschlucke sich zudem häufig. Daneben bestünden Sprachschwierigkeiten. Sie leide darunter, dass sie Wortfindungsstörungen habe. Zudem sei auch der Geschmackssinn gestört. Infolge des Schlaganfalles sei sie zudem nunmehr auf eine Brille angewiesen. Sie könne nur noch mit links schreiben, was nur sehr eingeschränkt möglich sei, da sie Rechtshänderin sei. Ihr seien allenfalls 3 Stunden leichte Tätigkeit möglich. Sie habe erhebliche Schwierigkeiten bei der Hausarbeit, insbesondere beim Kochen. Hausarbeiten wie Boden wischen, einkaufen etc. könne sie nicht mehr ausführen, wenn nur noch mit Hilfe. Auto fahren sei ihr auch nicht mehr möglich. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei dann möglich, wenn sie eine Begleitperson habe. Die Klägerin sei früher gerne zum Schwimmen gegangen, dies sei nun auch nicht mehr möglich. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass aufgrund der fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 7.500,00 € angemessen sei. Daneben seien Kosten für medizinische Aufwendungen in Höhe von 151,88 € zu ersetzen. Diese bestünden aus Kosten für eine Brille, Aufwendung für eine ärztliche Bescheinigung sowie für die Anschaffung einer Valenser-Schiene. Von den insgesamt entstandenen Kosten von 202,50 € beansprucht die Klägerin 75 %, das heißt 151,88 €.
8Die Klägerin beantragt deshalb,
9- 10
1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin für die Folgen der Behandlung in der Neurologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses D in der Zeit vom 13.01. bis 18.01.2006 ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500,00 € zu zahlen.
- 11
2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 151,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 12
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, aus den Folgen der Behandlung in der Neurologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses D in der Zeit vom 13.01. bis 18.01.2006.
- 13
4. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 891,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Sie behaupten, die Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) sei zu jeder Zeit lege artis erfolgt. Bei Aufnahme habe eine Röntgenkontrolle des Kopfes ohne Kontrastmittelgabe stattgefunden. Daneben sei eine Computertomographie des Kopfes angefertigt worden. Aus diesem Grunde sei eine zusätzliche Kontrastmittelgabe auch nicht notwendig, da der Kopf auf diese Art und Weise Schicht für Schicht dargestellt worden sei. Am 18.01.2006 habe die Klägerin zwar nach zwischenzeitlicher Besserung vermehrte Kopfschmerzen geäußert. Der Ehemann habe bei dem anschließenden Gespräch eine Unverträglichkeit der verordneten Medikation vermutet, weshalb mit Ausnahme des antineuralgischen Medikamentes Lyrica zunächst die Medikation abgesetzt worden sei. Gegen ärztlichen Rat hätte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und Sohn das Haus der Beklagten zu 1) verlassen. Für das weitere Folgegeschehen könne kein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) verantwortlich gemacht werden. Die Klägerin sei bei der Entlassung deutlich darauf hingewiesen worden, dass eine weitere stationäre Betreuung für erforderlich gehalten worden sei. Zwar hätten die zunächst aufgetretenen neurologischen Symptome nicht mehr bestanden, deren Ursache sei jedoch noch nicht abschließend geklärt gewesen. Aus diesem Grunde habe man die Klägerin deutlich darauf hingewiesen, dass eine weitere Abklärung notwendig sei. Man habe die Klägerin gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen nicht zu einer weiteren stationären Behandlung zwingen können. Der mit Nichtwissen bestrittene weitere Ablauf, sei daher keinesfalls kausal auf die Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) zurückzuführen. Eine sofortige neurologische Behandlung sei von der Klägerin selbst durch ihre gewünschte Entlassung vereitelt worden. Als unverantwortlich sei zudem zu beurteilen, dass die Klägerin im Anschluss nach Hause gefahren sei und sich nicht in weitere ärztliche Behandlung begeben habe. Selbst wenn der bedauerlicherweise eingetretene Schlaganfall einen Tag früher im Hause der Beklagten zu 1) behandelt worden wäre, hätte sich der weitere Verlauf nicht geändert. Vielmehr beruhten die von der Klägerin behaupteten Folgen, soweit sie eingetreten seien, wenn überhaupt auf der Grunderkrankung.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien.
18Die Kammer hat die Klägerin und die Beklagte zu 2) persönlich angehört. Zudem hat sie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I3 und T3 und den Zeugen P sowie durch Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T4, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2010 zusätzlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 31.03.2009 (Bl. 94 ff. d. A.), und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2010.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Klage ist mit Ausnahme geltend gemachter Kosten für die Anschaffung einer Brille in vollem Umfange begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner sowohl ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes als auch materiellen Schadensersatzes und auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden aus der Behandlung in der Zeit vom 13. bis 18. Januar 2006 zu. Die Ansprüche folgen aus den §§ 611, 280, 249, 253 BGB bzw. aus den §§ 823, 249, 253 BGB.
21Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) im Rahmen der Behandlung der Klägerin mehrere grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind und zudem die Organisation im Hause der Beklagten zu 1) als grob fehlerhaft zu bewerten ist. Die Kammer schließt sich hierbei den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T4 aus dem schriftlichen Gutachten und aus dem nochmals ausführlichen und auch für einen Laien gut verständlichen und begründeten Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Der Sachverständige ist der Kammer als erfahrener Sachverständiger bekannt. Zweifel an seinen Ausführungen bestehen nicht.
22Im Einzelnen:
23Die Kammer geht zunächst davon aus, dass im Rahmen der Behandlung in der Zeit seit der Aufnahme am 13. Januar 2006 bis zum 17. Januar 2006 den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) ein Befunderhebungsfehler dahingehend unterlaufen ist, dass eine Ultraschalluntersuchung und eine Kernspintomographie zu veranlassen gewesen wären. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich dargelegt, dass die Beklagten zunächst nach Einlieferung der Klägerin die hausärztlich gestellte Diagnose eines Herpes Zoster überprüft haben. Dies war grundsätzlich ordnungsgemäß. Zu beachten war jedoch, dass die typische Ausprägung eines Herpes Zoster in Form von Bläschen- und Pustelbildung sowie Hautverschorfungen bei der Klägerin unstreitig nicht bestanden haben. Dennoch entsprach es den Regeln des fachärztlichen Standards, diese bestehende Verdachtsdiagnose zu überprüfen.
24Infolgedessen sind zunächst die richtigen Befunderhebungen in Form einer computertomographischen Untersuchung, Übersichtsaufnahmen des Kopfes und auch einer Liquorpunktion durchgeführt worden. Der Sachverständige hat jedoch darauf hingewiesen, dass spätestens nach Erhalt des Befundergebnisses der Liquorpunktion am 17.01.2006 die Differenzialdiagnose einer Gefäßdissektion als Ursache für die erheblichen Kopfschmerzen der Klägerin in Betracht zu ziehen und abzuklären gewesen wären. Insbesondere im Hinblick auf die zu befürchtenden Folgen einer Gefäßdissektion im Bereich der gehirnversorgenden Gefäße wäre daher eine Ultraschalluntersuchung und auch die Durchführung einer Kernspintomographie zu veranlassen gewesen. Dies ist unstreitig nicht durchgeführt worden. Insoweit nimmt die Kammer einen Befunderhebungsfehler an. Die Kammer schließt sich jedoch auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen an, dass ein solcher Befunderhebungsfehler nicht als grob im Sinne eines aus objektiver Sicht nicht verständlichen Fehlers zu beurteilen ist. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch eine Ultraschalluntersuchung zwar möglicherweise eine Gefäßdissektion gezeigt hätte. Umgekehrt sei aber auch denkbar, dass sich nichts gezeigt hätte, da es Stunden dauern könne, bis eine solche Dissektion auch im Ultraschall festzustellen sei. Da es der Klägerin zudem unstreitig an diesem Tag besser ging, wäre eine Kernspintomographie zwar zu veranlassen gewesen. Da es sich aber nicht um eine Notfallindikation handelte, wären Tage vergangen, bis eine solche Kernspintomographie durchgeführt worden wäre. Was eine solche gezeigt hätte, selbst wenn sie am 17.01.2006 noch durchgeführt worden wäre, konnte aus gutachterlicher Sicht ex post nicht mehr beurteilt werden. Auswirkungen dieses Befunderhebungsfehlers konnte die Kammer mithin nicht feststellen.
25Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Behandlung der Klägerin am 18.01.2006 mehrfach als grob fehlerhaft einzustufen ist.
26Ein grober Fehler liegt zunächst darin, dass die unstreitig bestehende Sprachstörung der Klägerin nicht ausreichend Beachtung gefunden hat und hierauf keine Reaktion erfolgt ist. Der Sachverständige hat dargelegt, dass bei einer solchen Sprachstörung neurologisch immer zwingend auch aufgrund der bestehenden Kopfschmerzen an eine linkshemisphärische Funktionsstörung zu denken sei. Ob die Klägerin, so wie die Beklagte zu 2) im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, teilweise noch habe flüstern können, war insoweit nicht von Bedeutung. Der Sachverständige hat dargelegt, dass für die Diagnose einer linkshemisphärischen Funktionsstörung vielmehr beachtlich sei, dass die Klägerin plötzlich nicht mehr habe flüssig sprechen können. Entscheidend sei hierfür, dass auch nur bruchstückhafte Antworten bereits einen solchen Verdacht aufdrängen mussten, insbesondere bei ansonsten ungestörtem Sprachverständnis der Patientin. Nach Auffassung der Kammer gilt dies erst recht, da zu diesem Zeitpunkt für die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1) klar erkennbar war, dass die ursprünglich bestehende Verdachtsdiagnose eines Herpes Zoster aufgrund des Befundes der Liquorpunktion, der keinerlei Hinweis auf einen entzündlichen Ablauf gezeigt hatte, eindeutig auszuschließen war.
27Folge dieser Diagnose wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen gewesen, dass unverzüglich im Sinne einer Notfallindikation noch im Laufe des Vormittags des 18.01.2006 sowohl eine Computertomographie, eine Ultraschalluntersuchung als auch eine kernspintomographische Untersuchung durchzuführen gewesen wären. Ob bereits im Rahmen des CT’s und bei einer Ultraschalluntersuchung zu diesem Zeitpunkt der zwischenzeitlich erlittene Schlaganfall der Klägerin diagnostiziert worden wäre, vermochte der Sachverständige nicht zu sagen. Er hat jedoch erklärt, dass im Rahmen einer Kernspintomographie der zwischen dem 17.01. und Morgen des 18.01. stattgefundene Schlaganfall eindeutig zu diagnostizieren gewesen wäre.
28Die Kammer geht auch davon aus, dass die unterlassene Befunderhebung grob fehlerhaft war. Ein Behandlungsfehler ist generell dann als grob zu bewerten, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, dass aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. So hat auch der Sachverständige dargelegt, dass es für ihn schlicht unverständlich sei, wenn ein Neurologe eine bestehende aphasische Störung bei einem Patienten nicht erkenne. Bei der Klägerin bestand unstreitig nicht mehr die Fähigkeit, sich normal und flüssig zu artikulieren. Auf der anderen Seite war ausweislich der Pflegedokumentation aber zugleich klar, dass die Klägerin über ein normales Sprachverständnis weiterhin verfügte und non verbal kommunizieren konnte. Dass in einem solchen Fall keine weiteren Untersuchungen unverzüglich veranlasst wurden, ist nicht verständlich.
29Neben der grob fehlerhaft nicht erhobenen Diagnose einer linkshemisphärischen Funktionsstörung und den grob fehlerhaft nicht erhobenen weiteren Befunden steht für die Kammer aber auch fest, dass die Organisation im Hause der Beklagten zu 1) grob fehlerhaft war. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass sie mit einer halben Stelle als einzige Stationsärztin auf der Station tätig war. Dies bedeutete, dass ihre Arbeitszeit um die Mittagszeit endete und danach nur noch eine vertretungsweise bestehende ärztliche Versorgung der Station gewährleistet war. Aus diesem Grunde war abgesprochen, dass ein Stationsarzt einer anderen neurologischen Station für den Fall einer notwendigen ärztlichen Versorgung hinzugerufen werden müsse. Außerdem solle dann ein Oberarzt hinzugezogen werden.
30Der Sachverständige hat jedoch dargelegt, und dies leuchtet der Kammer auch ein, dass ein stationsfremder Arzt die auf der Station befindlichen Patienten nicht kennt und mithin auch für einen solchen die Befunderhebung erheblich erschwert ist. Insbesondere im Rahmen einer neurologischen Station, bei der immer solche Notfälle wie bei der Klägerin auftreten können, hält es die Kammer für schlicht nicht nachvollziehbar, dass eine ärztliche Versorgung nur durch eine nicht vollzeitig beschäftigte Stationsärztin veranlasst wurde. Nach Auffassung der Kammer wäre es vielmehr Aufgabe im Rahmen der Organisation der Beklagten zu 1) gewesen, eine vollzeitige ärztliche Betreuung der Patienten zu gewährleisten. Die Vertretung durch einen anderen Stationsarzt ab der Mittagszeit, ist nicht ausreichend.
31Folge der groben Behandlungsfehler ist, dass zugunsten der Klägerin Beweiserleichterungen bis hin zu Beweislastumkehr bezogen auf die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für Primärschäden anzunehmen sind. Bei der notfallmäßigen Durchführung einer Kernspintomographie wäre im Übrigen eindeutig nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits im Laufe des Vormittags des 18.01.2006 der stattgefundene Schlaganfall der Klägerin diagnostiziert worden, so dass es auf die Beweislastumkehr nicht ankommt. Hieraus wäre eindeutig eine Reaktion abzuleiten gewesen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass bei der Feststellung des Schlaganfalles bei der Klägerin Maßnahmen zur Verbesserung der Hirndurchblutung einzuleiten gewesen wären. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass zusätzliche Flüssigkeitszufuhr sowie eine effektive Blutplättchenhemmung durchzuführen gewesen wären. Wenn auf die Feststellung des Schlaganfalles keine Reaktion erfolgt wäre, so wäre dies nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls eindeutig grob fehlerhaft. Auch aus diesem Grunde ist eine Beweislastumkehr hinsichtlich Primärschäden zugunsten der Klägerin anzunehmen.
32Wäre eine solche Behandlung unverzüglich eingeleitet worden, dann wäre mit größter Wahrscheinlichkeit ein weiterer Schlaganfall, den die Klägerin in der Nacht zum 19.01.2006 erlitten hat und der zu den jetzt noch bestehenden Beeinträchtigungen geführt hat, vermieden worden. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die neurologischen Auswirkungen des Schlaganfalles, den die Klägerin in der Zeit zwischen dem 17. und 18. Januar 2006 erlitten hat, nicht so gravierend gewesen sein können, dass sie bei der Klägerin die jetzt noch bestehenden Einschränkungen im Bereich der rechten Körperhälfte hervorgerufen haben sowie für die bestehenden Sprachstörungen ursächlich gewesen sein können. Der Sachverständige hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Klägerin in der Lage war, selbst das Krankenhaus zu verlassen und sich nach Hause zu begeben. Hierbei war sie zumindest fähig, teilweise noch selbständig zu gehen.
33Nach den Ausführungen des Zeugen T2, dem die Kammer glaubt, ist bei der Klägerin in der Nacht zum 19.01. gegen 1.00 Uhr ein neuer motorischer Unruhezustand hinzugekommen. Als die Klägerin sodann versucht hat, aufzustehen, sind die Beine weggeknickt. Der Sachverständige hat dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ein weiterer Schlaganfall bei der Klägerin eingetreten und hinzugekommen ist. Folge dieses Schlaganfalles war, dass die Klägerin ganz erhebliche neurologische Beeinträchtigungen erlitten hat. Insbesondere ist eine rechtsbetonte Hemiparese mit der Folge entstanden, dass die Klägerin zunächst weder laufen, sprechen, schlucken noch Wasserlassen konnte. Bei einer rechtzeitigen Befunderhebung und dann eingeleiteten Therapie wären die Chancen der Klägerin sehr gut gewesen, dass dieser zweite Schlaganfall verhindert worden wäre.
34Der Haftung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin am Abend des 18.01. gegen ärztlichen Rat und auf eigene Verantwortung die Klinik verlassen hat. Die Kammer konnte nur feststellen, dass der Klägerin angeboten worden ist, auf einer Wachstation intensiv überwacht zu werden. Der Sachverständige hat aber ausgeführt, dass eine alleinige Überwachung auf einer solchen Wachstation nicht ausgereicht hätte. Es hätte vielmehr eine sofortige Diagnostik eingeleitet werden müssen. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass der Klägerin tatsächlich konkrete diagnostische Maßnahmen angeboten worden sind, die sie gegen ärztlichen Rat dann abgelehnt hätte.
35Die Zeugen I3 und T3 haben dargelegt, dass ihr konkrete diagnostische Maßnahmen oder Untersuchungen nicht angeboten worden seien. Man habe lediglich erklärt, man wolle der Klägerin doch helfen und wolle sie deshalb weiter überwachen. Auch der Zeuge P konnte keine konkreten diagnostischen Maßnahmen benennen, die der Klägerin angeboten worden wären. Konkrete diagnostische Maßnahmen sind auch schriftsätzlich nicht dargetan worden. Auch die Dokumentation des Zeugen P weist solche diagnostischen Maßnahmen im Konkreten nicht aus. Die Kammer geht deshalb nicht davon aus, dass solche Maßnahmen noch am Abend des 18.01.2006 durchgeführt worden wären, da zu diesem Zeitpunkt kein Arzt, dem die Krankengeschichte der Klägerin aus persönlichen Untersuchungen geläufig gewesen wäre, anwesend war. Auch der Zeuge P hat lediglich dargelegt, dass man die Aufnahme auf eine Überwachungsstation angeboten habe. Dass tatsächlich konkrete diagnostische Maßnahmen der Klägerin angeboten worden sind, vermochte der Zeuge jedoch nicht zu bestätigen.
36Die Kammer geht daher davon aus, dass nicht auszuschließen ist, dass die bei der Klägerin heute noch bestehenden Folgen bei einer rechtzeitigen Befunderhebung und Einleitung einer Therapie vermieden worden wären.
37Infolgedessen konnte die Klägerin zunächst nicht mehr laufen, schlucken oder sprechen. Diese Störungen bestanden im erheblichen Maße noch bis Mitte des Jahres 2006. Sie haben sich für die Klägerin erfreulicherweise zwar erheblich gebessert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin dauerhaft unter Sprachfindungsstörungen und einer rechtsbetonten Hemiparese leiden wird. Infolge dieser weiterhin bestehenden Lähmung, von der sich die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte, ist die Klägerin nicht in der Lage, den rechten Arm noch zu gebrauchen. Beim Laufen ist sie auf einen Rollator angewiesen. In sämtlichen Dingen des täglichen Lebens, von der Körperhygiene bis hin zur Haushaltsführung, ist die Klägerin dauerhaft eingeschränkt. Sie wird für den Rest ihres Lebens auf Hilfestellungen angewiesen sein. Dies zeigt sich im täglichen Leben so, dass die Klägerin weder in der Lage ist, alleine die Körperhygiene durchzuführen, noch den Haushalt zu führen.
38Lediglich hinsichtlich der Verordnung einer Sehhilfe vermochte die Kammer keine Kausalität festzustellen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Notwendigkeit einer Sehhilfe nicht als Folge des erlittenen Schlaganfalls einzustufen ist.
39Unter Berücksichtigung dieser erheblichen Einschränkungen der am 05.09.1955 geborenen Klägerin hält die Kammer die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000,00 € daher für angemessen, aber auch ausreichend. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin, die ein selbständiges und eigenständiges Leben vor den erlittenen Schlaganfällen führen konnte, nunmehr für die Dauer ihres restlichen Lebens auf erhebliche Hilfestellungen in sämtlichen Bereichen und damit auf eine erhebliche Einschränkung in ihrer Lebensqualität angewiesen sein wird.
40Da erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, dass die Klägerin nicht nur einen, sondern zwei Schlaganfälle erlitten hat und die Folgen des zweiten Schlaganfalles ursächlich für die erheblichen Einschränkungen der Klägerin sind, war das ursprünglich als angemessen angesehene Schmerzensgeld von mindesten 7.500,00 € keinesfalls mehr ausreichend. Hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
41Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anschaffung einer Valenser-Schiene in Höhe von
4277,00 €
43sowie für die Kosten einer ärztlichen Bescheinigung in Höhe von
4430,00 €.
45Die Klägerin hat jedoch nur den Ersatz in Höhe von 75 % dieser Kosten beansprucht, was einer Summe von
4680,25 €
47entspricht. Aufgrund des eingetretenen Dauerschadens hat die Klägerin zudem Anspruch auf Feststellung, dass auch sämtliche weiteren materiellen und noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aufgrund dieser Behandlung in der Zeit vom 13.01. bis 18.01.2006 noch entstehen werden, durch die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu ersetzen sind.
48Daneben hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung von der Zahlungspflicht der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 891,31 €, die einer 1,3- fachen Gebühr bei einem Streitwert von 10.000,00 € entsprechen. Dieser Freistellungsanspruch ist im Hinblick auf den wesentlichen höheren Zahlungsanspruch der Klägerin in jedem Fall gerechtfertigt.
49Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Da die Klage nur in einem ganz geringen Umfang abzuweisen war, waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten insgesamt aufzuerlegen.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.