Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 278/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 29.04.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 26.04.2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechts-beschwerdeverfahrens trägt nach einem Gegenstandswert von 66.000,00 € der Schuldner.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Schuldner betreibt in E unter der angegebenen Anschrift eine Arztpraxis; seine Privatanschrift gibt er gegenüber Behörden und Gerichten nicht bekannt.
4Unter dem 07.11.2003 beantragte der Gläubiger beim Amtsgericht Dortmund die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mit der Begründung, dass dieser seinen steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme und zur Zeit Rückstände an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von 72.211,87 € ohne Säumniszuschläge bestünden. Hierzu wurde ein Kontoauszug für den Zeitraum von 1994 bis 2003 vorgelegt. Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts hätten nicht zu einer Tilgung der Steuerrückstände geführt.
5Auf Aufforderung des Insolvenzgerichts reichte der Gläubiger unter dem 26.11.2003 ein Protokoll des Vollziehungsbeamten vom 24.11.2003 ein, wonach die Geschäftsräume des Schuldners aufgesucht wurden, dieser der Zahlungsaufforderung nicht entsprach und in den Geschäftsräumen keine Beitreibungsmöglichkeiten bestünden.
6Der Schuldner widersprach dem Insolvenzeröffnungsantrag des Gläubigers mit der Begründung, dass das Finanzamt E für die Geltendmachung der Einkommenssteuer nicht zuständig sei, da er keinen Wohnsitz in E habe. Daher sei auch das Amtsgericht Dortmund als Insolvenzgericht unzuständig. Ferner bestritt der Schuldner die Berechtigung der Steuerforderungen mit dem Hinweis, dass diese ausschließlich auf Auswertungsergebnissen der Steuerfahndung (hinsichtlich derer ein darauf begründeter Strafbefehl jedoch aufgehoben worden sei) sowie auf Schätzungen beruhten. Außerdem komme der Schuldner seinen laufenden Steuerpflichten nach; er habe im Jahre 2003 insgesamt 37.445,41 € an das Finanzamt E geleistet; die Zahlungen seien jedoch unzulässiger Weise auf angebliche Steuerrückstände aus 1995-1997 verrechnet worden, obwohl er in diesen Jahren Steuerzahlungen an das seinerzeit zuständige Finanzamt I geleistet habe.
7Mit Beschluss vom 20.08.2004 bestellte das Amtsgericht Dortmund den weiteren Beteiligten zu 2) zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO an.
8Ab September 2004 vereinnahmte der vorläufige Insolvenzverwalter die über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechneten Honorare des Schuldners. Mit Bericht vom 31.03.2005, auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, regte der vorläufige Insolvenzverwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an und legte dar, dass es ihm zwar nicht gelungen sei, die steuerlichen Verbindlichkeiten zu ordnen und aufzuklären, weil der Schuldner ihm keine Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, jedoch nach entsprechender telefonischer Auskunft des Finanzamts E davon auszugehen sei, dass gegenwärtig steuerliche Hauptforderungen i.H.v. 84.566,37 € zzgl. Säumniszuschlägen i.H.v. 17.231,00 € fällig und vollstreckbar seien. Der überwiegende Teil dieser Forderungen müsse als gerechtfertigt angesehen werden, da das Finanzamt zu Schätzungen berechtigt gewesen sei, nachdem der Schuldner seit 1999 keine Steuererklärungen mehr abgegeben habe, und diese Schätzungen nach seinen Kenntnissen von den Einnahmen des Schuldners realistisch erschienen. Den sich daraus ergebenden Gesamtrückstand von ca. 100.000,00 € könne der Schuldner aus seinen laufenden Einnahmen nicht darstellen. Das Anderkonto, auf dem seine Honorare vereinnahmt würden, weise aktuell ein Guthaben von 46.716,62 € auf. Mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 06.07.2005 teilte der Insolvenzverwalter den aktuellen Stand des Anderkontos mit 65.349,45 € mit.
9Nach Anhörung des Schuldners hat das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 26.04.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.
10Gegen diesen Beschluss, der ihm am 29.04.2005 zugestellt worden ist, hat der Schuldner am 10.05.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Forderungen des Gläubigers seien nicht real, sondern hypothetischer Art; das Insolvenzverfahren werde missbräuchlich zur Durchsetzung von Einzelforderungen benutzt. Über eine de facto anonyme Abmeldung des Schuldners von seinem Wohnsitz in I im Jahre 2000 habe das Finanzamt E die steuerliche Veranlagung des Schuldners an sich gezogen.
11Das Amtsgericht Dortmund hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Dortmund zur Entscheidung vorgelegt.
12Soweit das Landgericht Dortmund bereits mit Beschluss vom 21.07.2005 die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen hatte, ist diese Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2006 wegen nicht ausreichender Feststellungen zur Glaubhaftmachung der Gläubigerforderungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden.
13Unter dem 05.08.2008 und dem 23.01.2009 hat der Gläubiger sodann die vom Beschwerdegericht im Wege der Nachermittlungen angeforderten Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2004, hierzu ergangene Einspruchsentscheidungen und Urteile vorgelegt sowie den jeweiligen Verfahrensstand mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten, auf die im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen ist, wird auf die genannten Eingaben Bezug genommen. Gegen die Bescheide des Gläubigers vom 23.11.2006, mit denen hinsichtlich der Einkommenssteuerbescheide für 2002 und 2003 der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden ist, hat der Insolvenzverwalter Einspruch eingelegt.
14Der Schuldner bestreitet die Echtheit der vorgelegten Bescheide und wendet ein, für die Zeiträume 1994 bis 1999 bereits Bescheide vom Finanzamt I erhalten und seine daraus folgenden steuerlichen Verpflichtungen erfüllt zu haben; für die danach erlassenen Steuerbescheide sei das Finanzamt E nicht zuständig gewesen. Die nunmehr gefertigten Eigenausdrucke von Steuerbescheiden seien unbeachtlich und genügten den Anforderungen des BGH zur Glaubhaftmachung nicht. Trotz mehrfacher Ergänzung der vorgelegten Unterlagen und des Vorbringens des Gläubigers habe sich gegenüber dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt nichts geändert, so dass der Insolvenzeröffnungsantrag nach wie vor unzulässig sei.
15II.
16Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gem. § 34 Abs. 2 InsO statthaft und gem. §§ 4 InsO, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.
17Sie ist jedoch unbegründet.
18Nach den unter Beachtung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2006 durchgeführten Nachermittlungen des Beschwerdegerichts kann nunmehr festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlagen.
19Der Insolvenzeröffnungsantrag des Gläubigers ist zulässig.
20Soweit nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2006 im Fall eines Eröffnungsantrags der Finanzverwaltung als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steuerbescheide zu verlangen ist und darüber hinaus in dem Fall, in dem der Eröffnungsgrund maßgeblich oder gar allein aus Forderungen des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden soll und dessen Forderungen bestritten sind, diese bewiesen sein müssen, sind diese Voraussetzungen nunmehr erfüllt.
21Denn es liegen bestandskräftige Steuerbescheide vor, aus denen sich eine Forderungshöhe ergibt, die der Schuldner aus seinen liquiden Mitteln nicht aufbringen kann, so dass er zahlungsunfähig ist; Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen waren erfolglos.
22Die Bescheide vom 04.10.2001 für die Veranlagungszeiträume 1995, 1996 und 1997 sind seit dem Urteil des FG Münster vom 02.04.2003 (Az. 10 K 3382/02 E), mit dem die gegen die zurückweisenden Einspruchsentscheidungen gerichtete Klage des Schuldners abgewiesen worden ist, bestandskräftig und enden mit Beträgen von 44.429,07 DM = 22.716,22 € für 1995, 22.550,92 DM = 11.530,10 € für 1996 und 27.284,23 DM = 13.950,21 €. In den Bescheiden sind bereits geleistete Zahlungen des Schuldners berücksichtigt worden; die Art ihrer Verrechnung ist nach Bestandskraft der Bescheide nicht mehr angreifbar, so dass der Einwand des Schuldners, dass seine Zahlungen aus 2003 nicht auf die Einkommenssteuer für 1995 bis 1997 hätten verrechnet werden dürfen, unbeachtlich ist.
23Der Bescheid für 1998 ist vom Schuldner akzeptiert worden; er endet mit einer Überzahlung des Schuldners i.H.v. 4.409,50 DM = 2.254,54 €, die bei der Ermittlung der Forderungshöhe in Abzug zu bringen ist.
24Der für den Veranlagungszeitraum 1999 ergangene Einkommenssteuerbescheid vom 05.12.2001 ist nach Mitteilung des Gläubigers, der nicht widersprochen worden ist, nach einer Zurückweisung des Einspruchs, gegen die kein weiteres Rechtsmittel eingelegt wurde, ebenfalls bestandskräftig; er verhält sich über eine Forderung i.H.v. 4.680,43 DM = 2.393,07 €. Mit Bescheid vom 04.12.2006 ist der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden.
25Der Bescheid vom 21.10.2002, mit dem für den Veranlagungszeitraum 2000 eine Steuerforderung i.H.v. 22.061,23 € festgesetzt wurde, ist nach Rücknahme der hiergegen gerichteten Klage am 02.04.2003 in dem Verfahren des FG Münster (Az. 10 K 6244/02 E) bestandskräftig; ein Antrag des Schuldners auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde zunächst vom FG Münster und dann durch Beschluss des BFH vom 21.12.2004 (Az. IV B 103/04) zurückgewiesen.
26Für den Veranlagungszeitraum 2001 ist der Bescheid vom 13.11.2002 zwar ebenfalls bestandskräftig, seit das FG Münster mit Urteil vom 07.01.2004 (Az. 10 K 4567/03 E) die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen hat und sowohl eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH (Az. IV B 365/04) als auch eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (Az. 2 BvR 263/05) erfolglos blieben; mit Bescheid vom 04.12.2006 ist die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erfolgt. Allerdings kann der Gläubiger z.Zt. die Akte nicht auffinden und den Bescheid daher nicht vorlegen, so dass es insoweit derzeit an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Forderung fehlt.
27Hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 befinden sich die Verfahren aufgrund der Einsprüche des Schuldners und einer isolierten Aufhebung der zwischenzeitlich ergangenen Einspruchsbescheide des Gläubigers derzeit wieder im Stand des Einspruchsverfahrens. Die angefochtenen Bescheide vom 08.04.2005 verhalten sich über Steuerforderungen für 2002 i.H.v. 16.473,59 € und für 2003 i.H.v. 15.474,70 €.
28Für den Veranlagungszeitraum 2004 ist mit Bescheid vom 19.04.2006 ein Betrag i.H.v. 7.332,44 € festgesetzt und mit Bescheid vom 04.12.2006 der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden. Ob und mit welchem Ergebnis danach ein Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt worden ist, hat der Gläubiger nicht mitgeteilt.
29Allein soweit die vorgenannten Bescheide bestandskräftig sind und von dem Gläubiger im hiesigen Verfahren vorgelegt wurden, so dass die festgesetzten Beträge für das Gericht ersichtlich waren, belaufen sich die Steuerforderungen des Gläubigers auf 70.396,29 €. Darin noch nicht enthalten ist die Einkommenssteuer für 2001, hinsichtlich derer der Bescheid derzeit nicht auffindbar ist, und für 2004, hinsichtlich derer die Bestandskraft des Bescheids ungeklärt ist, sowie die Einkommenssteuer für 2002 und 2003, die der Gläubiger mit noch einmal insgesamt 31.948,29 € beziffert. Insoweit dürfte angesichts der nunmehr erfolgten Vorlage der Steuerbescheide sowie in Anbetracht des Ausgangs der übrigen finanzgerichtlichen Verfahren ohne weiteres davon ausgegangen werden können, dass auch diese Forderungen hinreichend glaubhaft gemacht sind. Damit ergäben sich Steuerrückstände und folglich eine Gläubigerforderung in der von der Beginn an angekündigten Größenordnung von ca. 100.000,00 €.
30Jedenfalls die Vorlage der bestandskräftigen Steuerbescheide reicht unter Berücksichtigung aller Anforderungen des BGH zur Glaubhaftmachung der Gläubigerforderung und damit der Zulässigkeit des Insolvenzantrags aus. Aufgrund der Bestandskraft der Bescheide sind auch die weiterhin vom Schuldner erhobenen Einwände gegen die Steuerforderungen unbeachtlich.
31Soweit der Schuldner u.a. die Echtheit der Bescheide bestritten hat, ist ersichtlich nicht gemeint, dass diese gefälscht sind; die Zuordnung der Steuerbescheide zu den über sie ergangenen Finanzgerichtsurteilen ist anhand der Angabe der Erlassdaten der Steuerbescheide und der Veranlagungszeiträume in den Urteilen eindeutig. Vielmehr stellt der Schuldner nach wie vor die originäre Zuständigkeit und sachliche Befugnis des Finanzamts E zum Erlass der Bescheide in Abrede. Die Zuständigkeit des Finanzamts und dessen Ermächtigungsgrundlage sind jedoch rechtliche Gesichtspunkte, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens nach Bestandskraft der Bescheide nicht mehr zu prüfen sind. Im übrigen hat der Schuldner nicht einmal konkret dargelegt, auf welche Bescheide des Finanzamts I er sich beruft; erst recht hat er nicht nachgewiesen, die entsprechenden Steuerschulden seinerzeit beglichen zu haben.
32Schon allein unter Berücksichtigung der in den nunmehr vorgelegten bestandskräftigen Bescheiden des Gläubigers titulierten Steuerforderungen i.H.v. 70.396,29 € liegt auch der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO vor. Insoweit hat sich zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners an den Feststellungen, die bereits dem Beschluss der Kammer vom 21.07.2005 zugrunde lagen, nichts geändert. Das verfügbare Guthaben auf dem von dem Insolvenzverwalter geführten Anderkonto bleibt aktuell deutlich hinter dem Betrag der glaubhaft gemachten Steuerforderungen zurück, zumal der Schuldner nach den letzten Darlegungen des Insolvenzverwalters auch nur noch die Honorare abrechnet, die dringend abgerechnet werden müssen, um den Fortbestand der Praxis zu sichern, so dass er derzeit keine Überschüsse aus der Fortführung des Betriebes mehr erzielt. Nach Mitteilung vom 14.08.2006 belief sich das Guthaben auf dem Anderkonto nur noch auf 10.057,21 €; ein Betrag in der Größenordnung der nunmehr feststehenden Steuerschulden wurde auch vorher nie erreicht, zumal aus dem Guthaben stets auch Verbindlichkeiten aus dem laufenden Praxisbetrieb zu bestreiten waren. Soweit der Schuldner die angegebenen Guthabenbeträge sogar als zu hoch beanstandet hat mit der Behauptung, der Insolvenzverwalter habe einige laufende Verbindlichkeiten aus seinem Praxisbetrieb nicht bedient, nur um einen prozesskostendeckenden Überschuss vorweisen zu können, ist dieser Einwand gerade nicht geeignet, die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Frage zu stellen, zumal er weitere Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen stets verweigert hat.
33Auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners, die keinen Insolvenzgrund darstellt, kommt es daher gar nicht an, da er jedenfalls auch zahlungsunfähig ist.
34An den weiteren Ausführungen des Beschlusses vom 21.07.2005, soweit sie nicht die Glaubhaftmachung der Gläubigerforderung betrafen und daher unter Beachtung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2006 neu zu fassen waren, hält die Kammer fest.
35Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO, 58 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 GKG. Soweit der Gegenstandswert sich nach dem Wert der Insolvenzmasse bei Verfahrensbeendigung richtet, bestehend aus dem bei Verfahrenseröffnung bestehenden und dem während des Verfahrens zusätzlich erlangten Vermögens, war dieser Wert zu schätzen und – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – mit dem höchsten zwischenzeitlich erreichten Guthabenbetrag auf dem Anderkonto des Insolvenzverwalters anzusetzen.
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