Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 53/10
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller vom 18.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 30.12.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
4Das Amtsgericht Hamm hat – nach Einholung einer Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom 30.09.2009, auf die wegen ihres Inhalts ebenfalls Bezug genommen wird – mit Beschluss vom 30.12.2009 den Antrag auf Anerkennung der Adoption zurückgewiesen mit der Begründung, dass die vorgelegte türkische Adoptionsentscheidung wegen Nichteinhaltung des völkerrechtlich verbindlichen HAÜ und wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public nicht anerkennungsfähig sei. Insbesondere seien weder das Adoptionsbedürfnis des Kindes noch die Elterneignung der Antragsteller ausreichend und unter Einschaltung der erforderlichen Stellen geprüft worden.
5Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 08.01.2010 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 19.01.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verfolgen ihren Antrag auf Anerkennung der Adoption weiter und führen zur Begründung aus, dass die leiblichen Eltern selbst ihnen das Kind angeboten hätten, weil sie schon drei Mädchen hatten. Auch habe das türkische Gericht gewusst, dass die Antragsteller das Kind mit nach Deutschland nehmen wollten. Insoweit sei es nicht ihre Schuld, dass dies in der Gerichtsentscheidung nicht erwähnt worden sei und dass das türkische Gericht die Einschaltung deutscher Behörden versäumt habe.
6Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption hat im Beschwerdeverfahren unter dem 16.02.2010 eine weitere Stellungnahme abgegeben, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird.
7II.
8Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
9Sie ist jedoch unbegründet. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen die Kammer sich vollumfänglich anschließt, Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
10Gem. § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre-public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. insg. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 7-8, 20; Weitzel, NJW 2008, 186 ff.; KG NJOZ 2006, 2655 ff.).
11So verhält es sich hier. Nach allgemeiner Ansicht ist die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Entscheidung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Anspruch des Einzelnen auf Anerkennung und Schutz seiner persönlichen Identität und Individualität. Hierzu gehören seine individuelle Biographie und seine persönliche Herkunft; hierzu zählt auch die schützenswerte rechtliche Verbindung zu seinen leiblichen Eltern. Es daher maßgeblich darauf an, ob das Kindeswohl im Einzelfall eine Adoption erfordert, ob mithin ein Adoptionsbedürfnis besteht.
12Ein solches Adoptionsbedürfnis ist dabei allein aus der Sicht des Kindes zu bewerten. Der Umstand, dass die Annehmenden kinderlos geblieben sind und sich einen Kinderwunsch erfüllen wollten, kann kein Adoptionsbedürfnis ergeben. Aus der Situation der Angenommenen heraus war aber eine Adoption keinesfalls erforderlich, da beide leiblichen Eltern leben und ein offensichtlich intakter Familienverband mit den leiblichen Geschwistern der Angenommenen besteht, darüber hinaus auch die finanzielle Lage der Herkunftsfamilie gesichert und ihr soziales Umfeld stabil ist. Hierzu haben auch die Antragsteller selbst angegeben, dass allein ihr Kinderwunsch und der Umstand, dass die leiblichen Eltern bereits drei Mädchen hatten, zu der Adoptionsentscheidung geführt habe, dass diese aber ohne weiteres auch das vierte Kind noch hätten ernähren können. Unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts des Kindes kann es jedoch nicht sein und ist auch mit dem deutschen ordre public nicht vereinbar, dass über die Angenommene allein wegen des Kinderwunsches der Antragsteller verfügt worden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, dass die Entscheidung zwischen den Antragstellern und den leiblichen Eltern einvernehmlich getroffen und sogar von den leiblichen Eltern selbst vorgeschlagen worden ist. Denn auch diese können nicht frei über ihr leibliches Kind verfügen, dieses entwurzeln und an andere Personen, sei es auch innerhalb der Familie, vergeben. Eine solche Vorgehensweise, die aus Sicht des Kindes ohne Not gewählt worden ist, verletzt in elementarer Art und Weise dessen Persönlichkeitsrechte. Erst wenn das leibliche Wohl eines Kindes in seinem elterlichen Umfeld nachhaltig gefährdet ist, kann ein Wechsel von den leiblichen zu Adoptiveltern gerechtfertigt sein (Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1741 Rdnr. 3; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.2007, BeckRS 2008, 11991; BVerfG NJW 1968, 2233).
13Die vorgenannten Maßstäbe sind weder in der Vorgehensweise noch in der Entscheidung des türkischen Familiengerichts berücksichtigt worden, wie auch bereits das Amtsgericht näher ausgeführt hat. Dass die Antragsteller selbst hierfür "nichts können" und diese Versäumnisse nicht "ihre Schuld" sind, mag zutreffend sein, ist aber ohne Belang, da nicht ihr Verhalten, sondern allein die türkische Adoptionsentscheidung als solche der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung unterliegt. Diese ist jedoch, wie vorstehend und auch bereits in dem angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar und daher nicht anerkennungsfähig.
14Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Angenommene als Kleinkind nach Deutschland gekommen ist und nunmehr seit ca. 1 ½ Jahren hier bei den Antragstellern lebt, also entsprechende familiäre und soziale Bindungen aufgebaut haben wird. Dies kann allenfalls in einem Nachadoptionsverfahren relevant sein, aber nicht der vorliegenden türkischen Adoptionsentscheidung rückwirkend zur Anerkennung verhelfen. Anderenfalls wäre von dem Gericht, dass ausschließlich über die Anerkennung der ausländische Adoptionsentscheidung zu entscheiden hat, quasi eine neue und eigene Adoptionsentscheidung zu treffen (vgl. LG Dresden, JAmt 2006, 360; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.2007, 5 T 133/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07). Dies wäre mit dem gesetzlichen Rahmen für die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung, wie er sich aus § 16 a FGG ergibt, nicht vereinbar. Insbesondere gibt das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, eine am ordre public orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre public-widrigen ausländischen Entscheidung zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07).
15Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 130 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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