Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 670/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 08.10.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 23.09.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € den Annehmenden auferlegt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer nigerianischen Adoptionsentscheidung.
4Die Angenommenen sind die jüngeren Brüder des annehmenden Ehemannes. Die Antragsteller haben am ##.##.2001 in T, Dänemark die Ehe geschlossen und haben zwei leibliche gemeinsame Kinder im Alter von inzwischen sechs und acht Jahren.
5Die Angenommenen leben nach wie vor bei ihren leiblichen Eltern in Nigeria in einem eigenen Haus. Die Eltern erzielen lediglich spärliche Mieteinnahmen. Die Kinder besuchen nur unregelmäßig die Schule.
6Bereits im Juni 2006 hatten die Antragsteller in Nigeria einen Adoptionsantrag gestellt und im Zuge des weiteren Verfahrens gegenüber einem Mitarbeiter des "social welfare office" Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht. Die leiblichen Eltern hatten sich wegen ihres Alters und schlechten Gesundheitszustands mit der Adoption einverstanden erklärt. Die Antragsteller kauften 2008 ein Haus in I, um einer Familie mit vier Kindern ausreichend Platz bieten zu können. Im Juli 2008 reisten sie mit ihrer leiblichen Tochter zu dem in der Adoptionssache anberaumten Gerichtstermin nach Nigeria.
7Am 28.07.2008 wurde von dem Amtsgericht Umuahia in Nigeria die Adoption der Angenommenen durch die Antragsteller ausgesprochen. Wegen der Einzelheiten der Adoptionsentscheidungen wird auf die in Original und Übersetzung bei den Akten befindlichen Abschriften Bezug genommen.
8Das Amtsgericht Hamm hat nach persönlicher Anhörung der Antragsteller am 16.02.2009, wegen deren Einzelheiten auf das Protokoll Bezug genommen wird, und nach Einholung einer Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom 13.07.2009, auf die wegen ihres Inhalts ebenfalls verwiesen wird, durch Beschluss vom 23.09.2009 den nigerianischen Adoptionsentscheidungen die Anerkennung versagt. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Entscheidungen gegen den deutschen ordre public verstießen, da eine ausreichende Eignungsprüfung der Antragsteller durch inländische Fachstellen nicht erfolgt und darüber hinaus auch ein Adoptionsbedürfnis der in ihr familiäres, soziales und kulturelles Umfeld eingebundenen Angenommenen nicht ersichtlich sei.
9Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 29.09.2009 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 08.10.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, dass die Adoptionsentscheidungen anerkennungsfähig seien, da sie dem Kindeswohl dienten und behaupten, dass die leiblichen Eltern die Versorgung der Angenommenen und die Einhaltung eines geregelten Tagesablaufs gesundheitsbedingt nicht mehr gewährleisten könnten, zudem die Angenommenen durch die allgemeinen Lebensbedingungen und die herrschende Kriminalität überdurchschnittlich gefährdet seien. Die Antragsteller versuchten seit längerem, sie durch finanzielle Zuwendungen, Telefonate und Besuche zu unterstützen; eine Eignungsprüfung durch deutsche Jugendämter würden sie jederzeit bestehen. Auch habe das nigerianische Gericht eine Kindeswohlprüfung durchgeführt und die Angenommenen selbst befragt, die sich der Tragweite der Entscheidung bewusst gewesen seien. Dabei würden die vorhandenen familiären und kulturellen Bindungen wegen des verbleibenden Verwandtschaftsverhältnisses nicht gefährdet oder zerstört; der antragstellende Ehemann sei wegen des Altersunterschieds bereits eher eine "Vaterfigur" für die Angenommenen als ein großer Bruder.
10Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zu der sofortigen Beschwerde.
11II.
12Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
13Das Amtsgericht Hamm hat der am 28.07.2008 durch das Amtsgericht Umuahia ausgesprochenen Adoption der Kinder durch die Antragsteller zu Recht und mit zutreffender Begründung die Anerkennung versagt, denn sie verstoßen gegen den deutschen ordre public.
14Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen das Beschwerdegericht sich anschließt, Bezug genommen.
15Gem. § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. insg. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 7-8, 20; Weitzel, NJW 2008, 186 ff.; KG NJOZ 2006, 2655 ff.).
16So verhält es sich hier. Nach allgemeiner Ansicht ist die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung keine oder nur eine völlig unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat (vgl. KG NJOZ 2006, 2655 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.10.2008, 2-9 T 295/08). Denn der wesentliche Grundsatz des deutschen Adoptionsrechts schlechthin ist, dass eine Adoption dem Wohl des anzunehmenden Kindes dient. Dies folgt aus § 1741 Abs. 1 BGB, wo dieser Grundsatz als erstes Tatbestandsmerkmal für eine zulässige Annahme herausgestellt wird. Das Gesetz trägt damit dem aus Art. 1 und 2 GG folgenden Persönlichkeitsrecht des Kindes Rechnung (vgl. LG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2007, 3 T 14/07 und OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2008, 17 W 3/08). Allein das Kindeswohl ist Richtpunkt für das Wächteramt des Staates und Maßstab für die in Kindschaftssachen zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (BVerfG FPR 2002, 264). Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
17Es kann vorliegend jedoch auch nach den Darlegungen der Antragsteller in ihrem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass vor Ausspruch der Adoption eine Kindeswohlprüfung durch die nigerianische Adoptionsbehörde stattgefunden hat, die den vorgenannten Anforderungen genügt. Denn es ist jedenfalls keine ausreichende Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Umständen dokumentiert, dass die Kinder in Nigeria noch ihre leiblichen Eltern haben, aber gleichwohl zu den Antragstellern nach Deutschland umsiedeln sollen, ohne dass die dortigen Umstände näher untersucht worden sind.
18Insoweit ist nach den dargelegten Umständen schon ein ausreichendes Adoptionsbedürfnis nicht erkennbar. Nach allgemeiner Ansicht ist die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Entscheidung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Anspruch des Einzelnen auf Anerkennung und Schutz seiner persönlichen Identität und Individualität. Hierzu gehören seine individuelle Biographie und seine persönliche Herkunft; hierzu zählt auch die schützenswerte rechtliche Verbindung zu seinen leiblichen Eltern. Erst wenn das leibliche Wohl eines Kindes in seinem elterlichen Umfeld nachhaltig gefährdet ist, kann ein Wechsel von den leiblichen zu Adoptiveltern gerechtfertigt sein (Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1741 Rdnr. 3; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.2007, BeckRS 2008, 11991; BVerfG NJW 1968, 2233).
19Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Angenommenen leben bei ihren leiblichen Eltern in einem grundsätzlich, gemessen an den landesspezifischen Umständen, materiell und sozial gefestigten Umfeld, indem sie ein eigenes Haus bewohnen, ihre Grundversorgung sichergestellt ist und sie mit Eltern und Schule feste familiäre und soziale Bezugspunkte haben. Dass die Eltern gesundheitlich angeschlagen sind, die Angenommenen nur unregelmäßig die Schule besuchen sollen und es im räumlichen Umfeld zu erheblichen kriminellen Handlungen gekommen ist, sind zwar Umstände, die sowohl das Alltagsleben als auch die Zukunftsaussichten der Angenommenen beeinträchtigen (können). Sie sind jedoch nicht in einem solchen Grade ungewöhnlich oder nachweislich für die Angenommenen konkret und nachhaltig existenzgefährdend, als dass sie bereits eine Adoption rechtfertigen könnten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bessere Ausbildungschancen, mehr Sicherheit und die Erreichbarkeit eines höheren Lebensstandards keine ausschlaggebenden Gesichtspunkte für die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung sein können, zumal wenn man sich vergegenwärtigt, dass diese Voraussetzungen gegenüber Kindern aus der sog. "Dritten Welt" sehr häufig erfüllt sein dürften, ohne dass sie deshalb ungeachtet ihrer familiären und sozialen Bindungen aus diesen Ländern heraus ohne weiteres adoptiert werden könnten. Nach diesen Grundsätzen muss man im Interesse der betroffenen Kinder grundsätzlich auch Verwandtenadoptionen wie die vorliegende bewerten.
20Insoweit ist insbesondere auch nicht feststellbar, dass das Bestehen einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Antragstellern und den Angenommenen bereits geprüft und bejaht worden oder sicher zu erwarten wäre. Zum einen hätte dies eine Einschaltung deutscher Behörden und eine fachliche Begutachtung der Antragsteller erfordert, die jedoch nicht erfolgt ist. Zum anderen beschränkten sich die bisherigen Kontakte zwischen den Antragstellern und den Angenommenen notwendigerweise auf jährliche Besuche und im übrigen fernmündliche Kontakte und Unterstützung von Deutschland aus, während sowohl die Antragsteller mit ihren leiblichen Kindern in Deutschland als auch die Angenommenen mit ihren leiblichen Eltern in Nigeria jeweils als Kernfamilie zusammenleben. Die emotionalen, familiären, kulturellen, sprachlichen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die auf die Angenommenen in Deutschland zukommen könnten, zumal angesichts ihres Alters als heranwachsende Jugendliche von derzeit 14 und 17 Jahren, sind erkennbar nicht ausreichend gewürdigt worden.
21Die vorgenannten Verfahrens- und materiellen Fehler im Vorfeld der Adoptionsentscheidung, deren Anerkennung hier beantragt wird, können auch nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachgeholt werden.
22Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstößt, der Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung. Hieraus folgt, dass zwischenzeitlich eingetretene oder bekannt gewordene neue Tatsachen bei der Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit grundsätzlich zugrunde zu legen sind (KG NJOZ 2006, 2659). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche für eine Adoption entscheidungserheblichen Umstände zu berücksichtigen sind, die seit dem Erlass der ausländischen Entscheidung bis zu der Anerkennungsentscheidung aufgetreten sind. Denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass von dem Gericht, dass ausschließlich über die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung zu entscheiden hat, quasi eine neue und eigene Adoptionsentscheidung zu treffen wäre (vgl. LG Dresden, JAmt 2006, 360; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.2007, 5 T 133/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07). Dies wäre auch mit dem gesetzlichen Rahmen für die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung, wie er sich aus § 16 a FGG ergibt, nicht vereinbar. Insbesondere gibt das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, dass das zur Entscheidung über die Anerkennung berufene Gericht eine am ordre public orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre public-widrigen ausländischen Entscheidung setzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, I-25 Wx 114/07).
23Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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