Beschluss vom Landgericht Dortmund - 17 T 159/09
Tenor
I.
Auf die Sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.11.2009 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.10.2009 wird der angefochtene Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert wird auf 7.250,55 € festgesetzt.
II.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde ist gem. § 68 GKG zulässig und teilweise begründet. Der Streitwert ist mit 17.484,95 € zu hoch angesetzt.
3Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Streitwert gem. § 49a GKG festzusetzen. Der Streitwert in Wohnungseigentumssachen, die nach dem 01.07.2007 anhängig geworden sind, bestimmt sich bei allen Ansprüchen, die keine bezifferte Geldforderung betreffen, nach § 49a GKG. Danach ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der gerichtlichen Entscheidung festzusetzten (§ 49a Abs. 1 S. 1 GKG); er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten (§ 49a Abs. 1 S. 1 GKG). Ferner darf der Wert in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers oder der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen (§ 49a Abs. 1 S. 3 GKG). Die differenzierten Regelungen über den Streitwert sind von dem gesetzgeberischen Willen getragen, einerseits dem Wert des Streitgegenstandes und dem Gesamtinteresse angemessen Rechnung zu tragen und andererseits unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips einen Wohnungseigentümer nicht wegen der Höhe der zu erwartenden Kosten von einer Anfechtung von Beschlüssen abzuhalten (vgl. auch Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 13 Rn. 254 ff.).
4Wird – wie hier – ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasster Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans angefochten, kommt es für die Wertfestsetzung grundsätzlich darauf an, ob der Kläger die Ungültigerklärung des Beschlusses in seiner Gesamtheit betreibt, oder ob er seine Klage von vornherein auf einzelne Kostenpositionen begrenzt (Suilmann in: Jennißen, WEG, 2008, § 49a GKG Rn. 16). Selbst wenn die gesamte Jahresabrechnung oder der gesamte Wirtschaftsplan im Streit steht, bestimmt sich das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung grundsätzlich nicht nach dem Nennbetrag der in der Abrechnung oder dem Wirtschaftsplan als Ausgaben gestellten Kosten; vielmehr beträgt das Interesse lediglich einen Bruchteil hiervon, wobei bislang überwiegend ein Betrag von 20 % bis 25 % angenommen wurde (Suilmann aaO; Niedenführ, WEG, 8. Aufl., WEG Anhang zu § 50 Rn. 20; KG NJW-RR 2004, 878; OLG Hamm NZM 2001, 549; BayObLG NZM 2001, 713, 714). Dies liegt darin begründet, dass auch im Falle der Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan bei einer erneuten Beschlussfassung nur eine Änderung in der Höhe der Kosten, nicht aber deren völliger Wegfall zu erwarten ist.
5Im vorliegenden Streitfall hat der Kläger den TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.12.2008 angefochten, sich zur Begründung aber auf einzelne Positionen bezogen, so dass lediglich diese Kostenpositionen Streitwertbestimmend sind. Der Kläger hat angefochten die Positionen Hausmeister, Garten/Streugut, Winterdienst, Verwaltungskosten Beirat und Heizkosten. Der Gesamtbetrag beläuft sich hierfür auf 179.484,11 €. Der Anteil des Klägers beträgt 1.450,11 €.
650% des Gesamtbetrages im Sinne von § 49a GKG betragen 89.742,06 €. Das Interesse des Klägers beträgt 1.450,11 €. Das Fünffache hiervon beträgt 7.250,55 € und begrenzt in dieser Höhe den Streitwert nach oben.
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