Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 S 56/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der im Beschluss vom 20.05.2009 genannten Kosten, trägt nach einem Gegenstandswert von 1.298,64 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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