Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 141/10
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 22.02.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
4Das Amtsgericht Hamm hat – nach Einholung einer Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom 11.11.2009, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird, und nach persönlicher Anhörung der Antragstellerin am 15.12.2009, wegen deren Einzelheiten auf das Protokoll verwiesen wird – mit Beschluss vom 22.02.2010 den Antrag auf Anerkennung der vorgelegten ghanaischen Adoptionsentscheidung zurückgewiesen mit der Begründung, dass sie nach deutschem Recht ausgeschlossen sei, da die Entscheidung sich weder mit der Adoptionsbedürftigkeit des Jugendlichen noch mit der Elterneignung der Antragstellerin ausreichend auseinandergesetzt habe, so dass die Adoption unter schwerwiegenden Verstößen gegen das Kindeswohl zustande gekommen sei.
5Gegen diesen Beschluss, der ihr am 26.02.2010 zugestellt worden ist, hat die Antragstellerin am 06.03.2010 Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 25.03.2010, auf das insoweit Bezug genommen wird, weiter begründet.
6II.
7Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
8Sie ist jedoch unbegründet. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen das Beschwerdegericht sich vollumfänglich anschließt und denen die Antragstellerin auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht mehr entgegengetreten ist, Bezug genommen.
9Gem. § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre-public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. insg. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 7-8, 20; Weitzel, NJW 2008, 186 ff.; KG NJOZ 2006, 2655 ff.).
10So verhält es sich hier. Nach allgemeiner Ansicht ist die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Entscheidung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Anspruch des Einzelnen auf Anerkennung und Schutz seiner persönlichen Identität und Individualität. Hierzu gehören seine individuelle Biographie und seine persönliche Herkunft; hierzu zählt auch die schützenswerte rechtliche Verbindung zu seinen leiblichen Eltern. Es kommt daher maßgeblich darauf an, ob das Kindeswohl im Einzelfall eine Adoption erfordert, ob mithin ein Adoptionsbedürfnis besteht.
11Ein solches Adoptionsbedürfnis ist dabei allein aus der Sicht des Kindes zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht erkennbar, dass das ghanaische Gericht sich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Angenommene mit seinen leiblichen Geschwistern bei seiner leiblichen Mutter lebt und dort in seiner Existenz nicht gefährdet ist. Dass die Antragstellerin ihm in Deutschland bessere soziale Bedingungen und Zukunftsaussichten bieten könnte, kann als materieller Gesichtspunkt bei der Adoptionsentscheidung keine Rolle spielen. Für die Frage, ob ein Adoptionsbedürfnis besteht, reicht nicht allein ein Vergleich zwischen den materiellen Lebenslagen der leiblichen und der Adoptiveltern und zwischen den Zukunftsperspektiven aus, die sie dem Kind bieten können (Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1741 Rdnr. 3; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.2007, BeckRS 2008, 11991; BVerfG NJW 1968, 2233). Erst wenn das leibliche Wohl eines Kindes in seinem elterlichen Umfeld nachhaltig gefährdet ist, kann ein Wechsel von den leiblichen zu Adoptiveltern gerechtfertigt sein (Palandt/ Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1741 Rdnr. 3; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.2007, BeckRS 2008, 11991; BVerfG NJW 1968, 2233). Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.
12Hinzu kommt, dass die Adoptionsentscheidung auch nicht erkennen lässt, dass die Folgen ihrer Umsetzung für den Angenommenen hinreichend gewürdigt worden sind. Auch hierauf hat das Amtsgericht Hamm bereits hingewiesen. Der Angenommene spricht nicht die deutsche Sprache und ist offensichtlich noch nie in Deutschland gewesen; hier müsste er – ohne Not getrennt von Mutter und Geschwistern und herausgelöst aus seinem bisherigen sprachlichen, sozialen und kulturellen Umfeld –mit völlig neuen Gegebenheiten zurecht kommen.
13Auch hat das ghanaische Gericht nicht berücksichtigt, dass eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Angenommenen und der Antragstellerin offenkundig, auch nach ihren eigenen Darlegungen und zudem wegen der räumlichen Distanz nachvollziehbarer Weise, noch nicht entstanden ist. Dass diese noch entstehen wird, ist allerdings ebenfalls fraglich, da der bereits 17jährige Angenommene vor der Volljährigkeit und der persönlichen Selbständigkeit im Erwachsenenalter steht.
14Soweit auch die Antragstellerin selbst die Adoptionsentscheidung in erster Linie damit begründet, dem Angenommenen angesichts der wirtschaftlich schlechteren Situation der Familie in Ghana helfen zu wollen und ihm in Deutschland bessere Bedingungen bieten zu können, und auch die ghanaische Adoptionsentscheidung ausführt, dass die Adoption im Interesse des Jugendlichen sei, weil sie der Antragstellerin die Gelegenheit gebe, "die Betreuung am besten zu gewähren und eine gute Erziehung anzubieten", sind dies aus den bereits genannten Gründen keine Erwägungen, die unter Berücksichtigung der Grundrechte des Jugendlichen und der Grundsätze des Kindeswohls ein Adoptionsbedürfnis ergeben könnten.
15Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 130 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
16Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben, die binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben ist und bei dem Gericht erster Instanz, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht Hamm eingelegt werden kann.
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