Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 501/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht Ansprüche aus einer Mitte der 90iger Jahre bei der Beklagten genommenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Dynamiknachtrag zum Versicherungsschein vom 20.02.2006 sowie die Allgemeinen Bedingungen für Berufungsunfähigkeitsleistungen Bezug genommen (Anlage K 1 zur Klageschrift).
3Der Kläger war seit dem 21.06.2004 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T (im Folgenden: T), welche im Jahr 2000 mit Sitz in H errichtet worden war und deren Gesellschafter unter anderem der Vater und die Ehefrau des Klägers waren. Dem Kläger wurde Einzelprokura erteilt. Die Gesellschaft musste aus wirtschaftlichen Gründen im Juli 2004 25 bis 35 Mitarbeitern kündigen. Im Februar 2005 meldete die Gesellschaft Insolvenz an. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde im Mai 2005 mangels Masse abgelehnt.
4Am 28.02.2005 wurde in I die T2 (im Folgenden: T2) gegründet. Gesellschafter waren Herr W und der Bruder des Klägers. Dem Kläger wurde wiederum Einzelprokura erteilt. Am 17.10.2006 erging eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse dieser GmbH.
5Nach einem von dem Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag vom 15.06.2006 wurde er zum 19.06.2006 von der T2 als Maurer-, Stahlbetonbau- und Innenausbaumeister/eingetragener Betriebsleiter zu einem Stundenlohn von 65,00 € eingestellt. T2 hatte am 12.06.2006 von der Firma H einen Subunternehmerauftrag mit einem Volumen von rund 18.500,00 € erhalten. Die Facharbeiterstunde sollte mit 26,70 € abgerechnet werden. Nach dem Subunternehmervertrag sollte mit der Ausführung am 13.06.2006 begonnen werden.
6Hierzu behauptet der Kläger, der Ausführungsbeginn sei im Einverständnis der T2 mit der Firma H auf den 19.06.2006 verschoben worden.
7Am 19.06.2006 erlitt der Kläger unstreitig einen Verkehrsunfall. Durch den Unfall zog er sich eine Rippenserienfraktur links Costae 4 – 6 mit Mantelpneumothorax sowie Schnellendem Finger dig. I linke Hand zu. In der Folgezeit wurden zwei Operationen am rechten und linken Daumen durchgeführt. Unfallbedingte weitere Beschwerden im Bereich der linken Thoraxhälfte wurden festgestellt.
8Der Kläger erhob in der Folgezeit Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Dr. C erklärte in einem Arzt-Frage-bogen der Beklagten auf die Frage nach dem Grad der Berufsunfähigkeit im Januar 2007, eine genaue Abgrenzung sei nur mit einer genauen Arbeitsplatzbeschreibung möglich; für körperliche Arbeiten sei der Kläger zu 50 % berufsunfähig. Der Kläger gab in dem an ihn gerichteten Fragebogen am 06.03.2007 auf die Frage nach der Art seiner zu letzt ausgeübten Tätigkeit an:
9"Geschäftsführer
10- Betreuung und Leitung der Baustelle
- Verhandlungsgespräche
- Bürotätigkeit
- Baubesprechungen
- Betriebsleitung"
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28.03.2007 Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach den Erklärungen des Dr. C lediglich für körperliche Arbeiten eine 50 %ige Berufsunfähigkeit bestehe, während der Kläger angegeben habe, als Geschäftsführer lediglich mit kaufmännischen Aufgaben betraut zu sein. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 02.04.2007 "Widerspruch", den er wie folgt begründete:
12"Die ausgefüllte Tätigkeitsbeschreibung umfasst die Arbeiten, die ich bis zum Eintritt in die jetzige Firma ausgeübt habe, da der Unfall am Tage meines Eintritts erfolgte. In diesem Unternehmen bin ich als Maurer-, Stahlbetonbau- und Innenausbaumeister eingestellt worden (wie es auch aus den Arztberichten zu entnehmen ist) und mein Einsatzort wäre nur auf der Baustelle. Die kaufmännischen Tätigkeiten sollten von mir nicht ausgeführt werden. …"
13Die Beklagte verwies darauf, dass der Kläger bei der T2 zu einem Stundenlohn von 65,00 € als Betriebsleiter eingestellt worden sei, so dass von einer kaufmännischen Tätigkeit auszugehen sei und verblieb mit Schreiben vom 16.04.2007 bei ihrer Entscheidung. Auch die Übersendung einer Tätigkeitsbeschreibung der T2 vom 23.04.2007 führte nicht zu einer Abänderung.
14Seit dem 25.05.2007 ist der Kläger von seinem behandelnden Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben worden, nachdem er erneut einen Unfall erlitten hatte.
15Nachdem das Gericht den Kläger darauf hingewiesen hat, dass es für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit auf den zuletzt ausgeübten Beruf ankomme und deshalb nicht der Beruf, den er nach seinem Vortrag ab dem 19.06.2006 ausüben wollte, maßgeblich sein dürfte, hat er zur Berufsunfähigkeit Folgendes behauptet:
16Als er im Juli 2004 zum Geschäftsführer der T bestellt wurde, sei es dem Unternehmen finanziell nicht gut gegangen und es habe keine Möglichkeit bestanden, weiteres Personal für Bürotätigkeiten anzustellen. Er habe demnach mehr Bürotätigkeiten eigenständig ausführen müssen. Seine Arbeiten wären nun prozentual wie folgt verteilt gewesen:
1720 % Büroarbeiten und Kalkulationen, 20 % Bauleitertätigkeiten (Verhandlungen auf Baustellen) und 60 % Handwerkstätigkeiten. Der gewöhnliche Tagesablauf des Klägers bei der T habe in dieser Zeit wie folgt ausgesehen:
18Von montags bis freitags habe er um 8.00 Uhr mit den Arbeiten auf der Baustelle begonnen (je nach Gewerkausführung der einzelnen Arbeiten, Putz-, Estrich- oder Maurerarbeiten), um 15.00 Uhr seien die Arbeiten auf der Baustelle beendet worden. Von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr und teilweise auch länger habe er sich Büroarbeiten wie dem Bautagebuch, der Planung und Vorbereitung des nächsten Arbeitstages gewidmet. Die "Tatsache", dass er zu 70 % handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt habe, könnten zum Teil ehemalige Mitarbeiter der T und zum Teil Mitarbeiter anderer Unternehmen, die ihn bei der Erledigung der körperlichen Arbeiten gesehen hätten, bezeugen. Diese Personen könnten ganz genau "darlegen", welche Arbeiten er ausgeführt habe.
19Der Kläger behauptet weiter, im Hinblick auf den Subunternehmerauftrag der Firma H sei ihm von der T2 die Stelle als Maurer-, Stahlbetonbauer-, Innenausbaumeister und Betriebsleiter angeboten worden. Soweit in dem Subunternehmervertrag vom 12.06.2006 vereinbart worden sei, dass mit der Ausführung am 13.06.2006 zu beginnen sei, habe man den Ausführungsbeginn in beiderseitigem Einverständnis auf den 19.06.2006 verschoben, da die T2 noch Materialien habe beschaffen müssen. Am 19.06.2006 sei er auf dem Weg zu der Firma H gewesen.
20Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.604,48 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Ferner, festzustellen, dass die Beklagte auch für die Zukunft vorbehaltlich ihres Prüfungsrechts gemäß § 7 BUZ verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsrente nach den besonderen Bedingungen für Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zu zahlen und den Kläger von der Zahlung der Beiträge für die Hauptversicherung, Kapitalversicherung und die eingeschlossene Zusatzversicherung Nr. ####### freizustellen (Beitragsbefreiung).
21Der Kläger macht nunmehr die monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.400,32 € für die Zeit vom 19.06.2006 bis zum 19.05.2009 geltend.
22Er beantragt daher,
23- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.011,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit Rechtshängigkeit aus 19.604,48 €, aus jeweils 1.400,32 € seit dem 19.09.2007, 19.10.2007, 19.11.2007, 19.12.2007, 19.01.2008, 19.02.2008, 19.03.2008, 19.04.2008, 19.05.2008, 19.06.2008, 19.07.2008, 19.08.2008, 19.09.2008, 19.10.2008, 19.11.2008, 19.12.2008, 19.01.2009, 19.02.2009, 19.03.2009, 19.04.2009 und 19.05.2009 zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte auch für die Zukunft vorbehaltlich ihres Prüfungsrechts gemäß § 7 BUZ verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsrente nach den besonderen Bedingungen für Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zu zahlen und den Kläger von der Zahlung der Beiträge für die Hauptversicherung, Kapitalversicherung und die eingeschlossene Zusatzversicherung Nr. ####### freizustellen (Beitragsbefreiung).
Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie behauptet, die Verletzungen aus dem Verkehrsunfall vom 19.06.2006 seien jedenfalls bis Januar 2007 abgeklungen.
27Die Beklagte behauptet, bei der T2 handele es sich um eine reine Briefkastenfirma. Publikums- oder Geschäftsverkehr sei nicht festzustellen.
28Am 18.04.2007 habe die Tochter des Klägers anlässlich eines Telefonates mit dem Mitarbeiter der Beklagten C2 behauptet, dass man bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen sei, dass die T2 lediglich den "Meistertitel" des Klägers haben wolle. Erst später sei dem Kläger bewusst geworden, dass er aufgrund des Arbeitsvertrages körperlich tätig werden sollte.
29Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.01.2008 in Verbindung mit dem Beweisbeschluss vom 12.02.2008, Blatt 69 a der Akten durch die Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen C3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen Aussage vom 26.03.2008 (Blatt 98 der Akten) Bezug genommen .
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31Die zulässige Klage ist unbegründet.
32Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu, § 1 VVG a.F., §§ 1, 2 der Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen. Denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass er im Sinne der Versicherungsbedingungen berufsunfähig geworden ist. Der Kläger hat bereits den Beweis nicht geführt, dass seine Berufstätigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum wie behauptet ausgestaltet war, so dass es an der Grundlage für ein einzuholendes Sachverständigengutachten von vornherein fehlt.
33I.
34Maßgeblich ist vorliegend das Berufsbild, wie es sich bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die T dargestellt hat. Diese Tätigkeit ist maßgelich, weil es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung ankommt ( NJW-RR 1996, 795m.w.N.; zu einer Ausnahme zuletzt: BGH NJW 2010,1755 ) . Der Kläger behauptet Berufsunfähigkeit seit dem 19.06.2006, jenem Tag an dem er bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde, nach seiner Behauptung auf dem Weg zu der Firma H, um den Vertrag zwischen der T2 und der Firma H durch vertragsgemäße Arbeiten zu erfüllen. Es kann dahinstehen, ob der Sachvortrag des Klägers insoweit zutreffend ist. Denn selbst wenn dies der Fall ist, so führt dies nicht dazu, die Tätigkeit für die T2 als den maßgeblichen Beruf anzusehen. Bei einem Berufswechsel oder der Aufnahme eines neuen Berufes reicht es nicht aus, dass bereits ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde (OLG Hamm r+s 1990, 355.) Zu fordern ist weiterhin, dass die neue Tätigkeit bereits aufgenommen und auch bereits für eine gewisse Zeit ausgeübt worden ist (Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auflage, § 46, Rdnr. 15; Anmerkung der Schriftleitung zu OLG Hamm, a.a.O.; Terbille, VersR § 25, Rdnr. 30). Selbst wenn man mit einer anderen Auffassung (Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Auflage, Seite 235) annimmt, dass es für die Maßgeblichkeit des neuen Berufes ausreicht, wenn die Stelle bereits angetreten wurde, so folgt hieraus nichts anderes. Denn der Kläger hatte die neue Stelle noch nicht angetreten. Er war – nach seiner Behauptung – vielmehr auf dem Weg von seinem damaligen Wohnort in G zu dem Auftraggeber der T2.
35II.
36Die nähere Ausgestaltung der Tätigkeit als Geschäftsführer der T, auf die es nach Vorstehendem ankommt, hat der Kläger nicht bewiesen. Das Gericht ist auch nach der Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, dass die von ihm zuletzt vorgetragenen Arbeitsabläufe der Geschäftsführertätigkeit im Zeitraum bis zur Insolvenz der T zutreffend sind. So hat der Kläger behauptet, überwiegend körperliche Arbeiten erbracht zu haben. Diese Darstellung steht jedoch im diametralen Gegensatz zu der vorgerichtlich gegenüber der Beklagten abgegebenen Tätigkeitsbeschreibung (Anlage B 2), welche nach der ausdrücklichen vorgerichtlichen schriftlichen Erklärung des Klägers vom 02.04.2007 (Anlage B 5) sich auf die vor Eintritt in die T2 ausgeübten Tätigkeiten bezog. Den Stichpunkten der Tätigkeitsbeschreibung lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, dass der Kläger auch körperliche Tätigkeiten in nennenswertem Umfang verrichtete. Soweit der Kläger darauf abheben will, dass der Begriff der Betriebsleitung auch die Mitarbeit an bestimmten Gewerken beinhalten könne, so erschließt sich dies dem Gericht nicht. Eine Betriebsleitung mag in einem gewissen Umfange anleitende Tätigkeiten umfassen, mithin ein gelegentlich vorführendes handwerkliches Arbeiten. Einen weitergehenden Sinn mag das Gericht der Erklärung "Betriebsleitung" des Klägers, mit dem in der mündlichen Verhandlung eine sprachliche Verständigung problemlos und missverständnisfrei möglich war, nicht zubilligen. Hinzu kommt bei alledem, dass es von der Struktur des Betriebes auch fernliegt, dass der Kläger im überwiegenden Umfang körperlich/handwerklich selbst tätig war. Nach seinen Erklärungen im Termin waren zunächst 25 bis 35 Personen bei der T angestellt. An deren Stelle seien später Subunternehmer angetreten, mit denen die Aufträge weiter abgewickelt wurden. Dies spricht dafür, dass im erheblichen Umfange für den Kläger als Geschäftsführer der T leitende und organisatorische Tätigkeiten anfielen, was eine körperliche/handwerkliche Tätigkeit zu 70 % als fernliegend erscheinen lässt. Soweit der Kläger Beweis für die Tatsache angeboten hat, dass er "zu 70 % handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt hat", so ist durch diesen unsubstantiierten Vortrag eine Beweisaufnahme nicht veranlasst. Der Kläger trägt selbst vor, die angebotenen Zeugen könnten "darlegen" , welche Arbeiten der Kläger bei der T getätigt habe. Bereits mit Verfügung vom 03.08.2009 hatte das Gericht den Kläger im Hinblick auf den Schriftsatz vom 30.07.2009 darauf hingewiesen, dass ein näherer Sachvortrag zu den von Zeugen beobachteten Tätigkeiten des Klägers fehle. Eines neuerlichen Hinweises bedurfte es nicht, da auch der neuerliche Sachvortrag nicht annähernd hinreichend substantiiert ist.
37Auch der Versuch des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2010, die mit Schriftsatz vom 29.10.2007 dargestellten Tätigkeiten als solche darzustellen, die sich auf die Tätigkeit bei der T bezogen, bleibt ohne Erfolg. Zwar hat der Kläger Entsprechendes auf die Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten erklärt. Dies macht jedoch den Sachvortrag des Klägers nicht glaubhafter. Denn der Kläger bezieht sich in dem Schriftsatz vom 29.10.2007 – wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu Recht bemerkte – auf einen "instruierten Vertreter" der T2. Der Kläger hatte im Übrigen zum Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes vom 29.10.2007 auch überhaupt keinen Anlass, eine Tätigkeitsbeschreibung hinsichtlich der letzten Tätigkeit bei der T abzugeben, nachdem die Tätigkeit dort erst im weiteren Prozessverlauf in den Fokus geraten war, als die Beklagte und das Gericht darauf hingewiesen hatten, dass vorliegend auf die letzte Tätigkeit bei der T und nicht auf die Tätigkeit bei der T2 abzustellen sein dürfte.
38Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
39Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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