Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 108/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 25.01.2010 und sein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Antragsteller auferlegt.


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