Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 445/08
Tenor
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, die Herausgabe des bei dem Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen 81 HL 1066/07 hinterlegten Betrages in Höhe von 189.184,38 € an die Klägerin zu bewilligen.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, die Herausgabe des bei dem Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen 81 HL 1066/07 hinterlegten Betrages in Höhe von monatlich 5.732,86 € jeweils am Monatsende beginnend ab Mai 2010 an die Klägerin zu bewilligen, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Klägerin stirbt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) und zu 2) nach Kopfteilen. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Freigabeerklärung eines zugunsten der Parteien hinterlegten Betrages in Höhe von 785.985,90 €.
3Der am 13.12.1942 geborene und am 24.07.2007 verstorbene P war der Geschäftsführer der P GmbH (im Folgenden: die GmbH). Ob die Klägerin ab 1996 mit P bis zu dessen Tod verheiratet war, ist zwischen den Parteien streitig.
4Es existiert eine schriftliche Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992, vermeintlich unterzeichnet von den damaligen Gesellschaftern der GmbH auf der einen Seite, nämlich P selbst und seine damalige Frau P2, und P selbst als Geschäftsführer der GmbH auf der anderen Seite. Streitig ist, ob diese Vereinbarung echt ist.
5Diese Vereinbarung sieht unter anderen folgende Regelungen vor:
6„Unter Verzicht auf alle Frist- und Formerfordernisse wurde am 20. Januar 1992 eine Gesellschafterversammlung abgehalten.
7Es wurde einstimmig die folgende
8Versorgungszusage
9An Herrn P
10Beschlossen, der diese mit seiner Unterschrift annimmt.
11[…]
12§ 2
13Leistungen
14Die Gesellschaft gewährt Herrn P zu […] ab 01.01.1992 eine
15- Alters-
16- Invaliditäts-
17- Witwen- und
18- Waisenversorgung.
19§ 3
20Altersrente
211. Bei Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhält der Geschäftsführer ein lebenslängliches monatliches Ruhegeld, dessen Höhe sich nach den ruhegeldfähigen Bezügen und der anrechnungsfähigen Dienstzeit richtet.
222. […]
233. […]
244. Die Altersrente wird in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt. Die erste Zahlung erfolgt für den Monat, der auf das Ausscheiden erfolgt; sie ruht für die Monate, für die noch Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden.
25[…]
26§ 5
27Witwenversorgung
281. Im Falle des Ablebens des Geschäftsführers erhält seine Witwe eine Witwenrente in Höhe von 60 % des Ruhegeldes, das der Geschäftsführer als Altersrente erhalten hat bzw. zum Zeitpunkt des Ablebens erhalten hätte.
29Voraussetzung ist, daß die Ehe im Zeitpunkt des Todes mindestens 5 Jahre bestanden hatte und zu diesem Zeitpunkt noch bestand.
302. Die Witwenrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe stirbt.
313. Für die Berechnung, Anpassung und Zahlung der Witwenrente gilt im Übrigen § 3 dieses Vertrages.
32[…]
33§ 7
34Vorzeitiges Ausscheiden
35des Geschäftsführers
36Scheidet der Geschäftsführer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft aus, und hat die Versorgungszusage mindestens 10 Jahre bestanden, behält der Geschäftsführer die Anwartschaft auf die Versorgungsleistung. […]
37§ 8
38Allgemeine Bestimmungen
391. Die Versorgungsansprüche können ohne vorherige Einwilligung durch die Gesellschaft weder wirksam abgetreten noch verpfändet werden.
402. Die Gesellschaft ist berechtigt, bezüglich der Versorgungszusage eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen. Die Rechte aus diesem Vertrag stehen ausschließlich der Gesellschaft zu. […]
413. Die Gesellschaft behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiven Beachtung ihrer Belange nicht mehr zugemutet werden kann.
42[…]“
43Wegen der weiteren Einzelheiten der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 wird Bezug genommen auf die Anlage 1 der Klageschrift vom 11.08.2008.
44Es existiert darüber hinaus ein weiteres Exemplar der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992. Diese ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorgenannten. Wegen der Einzelheiten und Abweichungen dieses weiteren Exemplars wird Bezug genommen auf die Anlage des Schriftsatzes des Beklagten zu 1) vom 23.06.2009 (Bl. 187 ff. d.A.).
45Es existiert weiter ein „Ergänzungsvertrag“ vom 28.11.1995 zu der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992, dessen Echtheit streitig ist. Vermeintlich unterzeichnet ist dieser von den Gesellschaftern der GmbH, P und P2, und dem Geschäftsführer P. Hier heißt es:
46„Ergänzungsvertrag
47zur
48Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992
49[…]
501.
51Die Pensionsvereinbarung mit dem Geschäftsführer P vom 20.01.1992 wird mit Wirkung vom 01.12.1995 wie folgt abgeändert:
52Die monatliche Altersrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beträgt 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens. Als ruhegeldfähiges Einkommen gelten 13/12 des monatlichen Brutto-Festgehaltes, das der Geschäftsführer von der Gesellschaft im letzten Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat. […] Sind im letzten Monat vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers keine oder keine vollen Bezüge gezahlt worden, wird der letzte Monat mit vollen Bezügen zugrundegelegt.
53§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 4 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 werden entsprechend abgeändert.
542.
55Die Gesellschaft wird zur Absicherung der aus dieser Altersversorgung herrührenden finanziellen Risiken eine Versicherung auf das Leben des versorgungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführers bei der H-Lebensversicherungs-AG abschließen, aus der ausschließlich sie selbst für den Todes- und Erlebensfall bezugsberechtigt ist. Die Leistungen aus dieser Rückdeckungsversicherung können dem Gesellschafter-Geschäftsführer und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen zur Sicherheit verpfändet werden.“
56Es existiert weiter eine streitige Niederschrift über einen Gesellschafterbeschluss der GmbH vom 30.09.1996, wonach der Anspruch aus § 5 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 28.11.1995 der Klägerin zustehen sollte. Ein entsprechender Ergänzungsvertrag vom 30.09.1996 zu der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992, dessen Wortlaut unbekannt ist, ist ebenfalls streitig.
57Die GmbH schloss bei der H Lebensversicherung AG (jetzt H- Lebensversicherung AG, nachfolgend: die Nebenintervenientin) zwei Lebensversicherungsverträge ab. Versicherte Person war jeweils P. Der erste Vertrag mit der Policennummer #####73 (im Folgenden: Police -73) sah eine garantierte Leistung bei Vertragsablauf von 915.100,00 DM vor. Der zweite Vertrag mit der Policennummer #####65 (im Folgenden: Police -65) sah eine Leistung von 1.077.475,00 DM vor.
58Am 20.11.1996 unterzeichneten die damaligen Gesellschafter der GmbH, P und sein Sohn P3 einerseits, und P als Geschäftsführer andererseits, eine Verpfändungsvereinbarung über die Police -73 zur Sicherung aller Ansprüche des P und seiner Hinterbliebenen aus der ihm erteilten Pensionszusage. Darüber hinaus schlossen die Gesellschafter der GmbH und die Klägerin eine weitere schriftliche Verpfändungsvereinbarung hinsichtlich der Verpfändung der Police -73, um die Ansprüche der Klägerin auf Witwenrente „aus der Herrn P am 01.12.1992 erteilten Pensionszusage“ zu sichern. Das Pfandrecht der Klägerin sollte nach der Vereinbarung zu Lebzeiten des P gegenüber dem diesem bestellten Pfandrecht nachrangig sein. Beide Verpfändungen der Police -73 wurden von der Nebenintervenientin mit Schreiben vom 25.02.1997 bestätigt.
59Unter dem 07.07.1997 schlossen die Gesellschafter der GmbH sowohl mit P, als auch mit der Klägerin eine Verpfändungsvereinbarung über die Police -65. Mit der Verpfändung gegenüber der Klägerin sollten ihre Ansprüche auf Witwenrente aus einer Pensionsvereinbarung vom „01.12.1996“ gesichert werden. Das Pfandrecht sollte gegenüber dem P bestellten Pfandrecht zu dessen Lebzeiten wiederum nachrangig sein. Mit Schreiben vom 07.08.1997 wurde die Verpfändung der Police -65 an P und an die Klägerin von der Nebenintervenientin bestätigt.
60Bei der X-bank, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) ist, nahm Herr P am 05.01.1999 persönlich ein Darlehen über 3,3 Mio. DM auf. Zur Absicherung dieses Darlehens unterzeichnete P am 19.01.1999 sowohl als versicherte Person als auch als Geschäftsführer der GmbH zwei Abtretungserklärungen über die der GmbH zustehenden Ansprüche aus den Versicherungspolicen -73 und -65. Die Abtretungen zeigte die Beklagte zu 2) gegenüber der Nebenintervenientin an. In zwei Schreiben jeweils vom 14.04.1999 teilte die Nebenintervenientin der Beklagten zu 2) mit, dass Rechte Dritter an den Policen nicht bekannt seien.
61Es existieren eine streitige Niederschrift über einen Gesellschafterbeschluss der GmbH vom 08.09.2000 und eine streitige „3. Ergänzungsvereinbarung“ vom selben Tag zu der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992. Die Niederschrift und die 3. Ergänzungsvereinbarung sind vermeintlich von den Gesellschaftern der GmbH, P und P3 einerseits, und P andererseits unterzeichnet. In der 3. Ergänzungsvereinbarung heißt es unter anderem:
62„3. Ergänzungsvertrag
63zur
64Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992
65nebst Ergänzungsvereinbarung vom 28.11.1995
66und Ergänzungsvertrag vom 30.09.1996
67[…]
68§ 8 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 wird wie folgt neu gefaßt:
69„Scheidet der Geschäftsführer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft aus, und hat die Versorgungszusage mindestens acht Jahre bestanden, behält der Geschäftsführer die Anwartschaft auf Versorgungsleistung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden seitens der Gesellschaft die nach diesem Vertrag fälligen Versorgungsleistungen erbracht. Es werden die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Geschäftsführers zugrunde gelegt. […]“
70Im übrigen bleiben die Regelungen in der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 und den Ergänzungsvereinbarungen vom 28.11.1995 und 30.09.1996 unverändert.“
71Die Vergütung, welche P von der GmbH erhielt, belief sich bis einschließlich Dezember 2001 auf monatlich 23.000,00 DM.
72Über das Vermögen der T AG & Co KG (nachfolgend: die KG) wurde am 01.09.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Streitig ist, ob und ab welchen Zeitpunkt die KG die Rechtsnachfolgerin der GmbH ist.
73Nach dem Tode P am 24.07.2007 erhielt die Klägerin bislang keine Zahlungen von der KG oder der persönlich haftenden Komplementärin, der T2 -AG (nachfolgend: die AG).
74Die Nebenintervenientin hinterlegte mit dem Tode P fällige Versicherungsleistungen in Höhe von 785.985,90 € bei dem Amtsgericht in Köln zum Aktenzeichen 81 HL 1066/07 zugunsten der Klägerin, der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) und verzichtete auf die Rücknahme.
75Die Klägerin forderte den Beklagten zu 1) vorgerichtlich erfolglos dazu auf, die Freigabe des hinterlegten Betrages zu erklären.
76Die Klägerin behauptet, P und die GmbH hätten unter dem 20.01.1992 eine schriftliche Pensionsvereinbarung geschlossen. Später seien nach entsprechenden Gesellschafterversammlungen und –Beschlüssen Ergänzungsvereinbarungen geschlossen worden, nämlich diejenigen vom 28.11.1995, vom 30.09.1996 und vom 08.09.2000.
77Die Klägerin behauptet ferner, seit dem 15.03.1996 bis zum Tode des P mit diesem verheiratet gewesen zu sein.
78Die KG sei infolge eines Verschmelzungsvertrages vom 25.06.2002 seit dem 12.09.2002 durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der GmbH. Zwischen der AG und P sei am 26.02.2002 ein Vorstandsanstellungsvertrag geschlossen worden. Nach dem Inhalt des Vertrages sollte dieser Wirkung zum 01.01.2002 entfalten. Unter § 4 Ziffer 5 des Vertrages sei Folgendes vereinbart worden:
79„Im Übrigen gewährt die Gesellschaft dem Vorstand eine Alters-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenversorgung gemäß der zwischen dem Vorstand und der Firma P GmbH abgeschlossenen Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 nebst Ergänzungserklärung vom 28.11.1995, 30.09.1996 und 28.09.2000.“
80Das Jahresgehalt P habe sich nach § 3 des Vertrages auf 288.000 € belaufen. Lohn- und Gehaltsabrechnungen erbrachte aber unstreitig nicht die AG, sondern die KG. Die Zahlungen aufgrund des Vorstandsanstellungsvertrages seien für die Berechnung der Witwenrente maßgeblich.
81Wegen des weiteren Inhalts des streitigen Vorstandsanstellungsvertrages wird Bezug genommen auf die Anlagen der Klageschrift vom 11.08.2008.
82Die Klägerin beantragt,
83die Beklagten zu verurteilen, die Herausgabe des beim AG Köln –Hinterlegungsstelle – zum Aktenzeichen 81 HL 1066/07 hinterlegten Betrages in Höhe von 785.985,90 € an die Klägerin zu bewilligen.
84Hilfsweise,
851. die Beklagten zu verurteilen, die Herausgabe des beim AG Köln –Hinterlegungsstelle- zum Aktenzeichen 81 HL 1066/07 hinterlegten Teilbetrages von in Höhe von 136.500 € zu bewilligen.
862. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Herausgabe eines monatlichen Betrages in Höhe von 9.750 € beginnend ab Oktober 2008 aus der beim AG Köln –Hinterlegungsstelle- zum Aktenzeichen 81 HL 1066/07 hinterlegten Betrages an die Klägerin zu bewilligen.
87Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen,
88die Klage abzuweisen.
89Der Beklagte zu 1) beantragt widerklagend,
90die Klägerin zu verurteilt, die Herausgabe des beim Amtsgericht Köln, Hinterlegungsstelle, zum Aktenzeichen 81 HL 1066/07 hinterlegten Betrages in Höhe von 785.985,90 € nebst Hinterlegungszinsen an den Beklagten zu 1) zu bewilligen.
91Die Klägerin beantragt,
92die Widerklage abzuweisen.
93Der Beklagte zu 1) behauptet, dass P zum Zeitpunkt seines Todes nicht Vorstand der Insolvenzschuldnerin, mithin der Rechtsnachfolgerin der GmbH, gewesen sei. Vielmehr sei P ab dem 01.01.2002 Vorstand der AG gewesen. P sei keine 10 Jahre bei der GmbH bzw. der Insolvenzschuldnerin beschäftigt gewesen.
94Er ist der Ansicht, die Verpfändungserklärungen bezögen sich nicht auf eine Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992. Nach ihrem Wortlaut bezögen sie sich auf Pensionsvereinbarungen vom 01.12.1992 und vom 01.12.1996.
95Weiter seien die Pflichten aus einer Pensionsvereinbarung der Insolvenzschuldnerin durch die Insolvenz entfallen gemäß § 8 Abs. 3 der Pensionsvereinbarung.
96Die Beklagte zu 2) und die Nebenintervenientin sind der Ansicht, die Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 sei schon deshalb nicht wirksam, da P nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei. P habe auch keine Anwartschaft auf die Rente gehabt, da er seit 2002 Angestellter der AG und nicht der Insolvenzschuldnerin gewesen sei.
97Weiter liege kein Gesellschafterbeschluss hinsichtlich der Verpfändung der Police -65 vor. Pfandreife sei allenfalls hinsichtlich eines Teilbetrages eingetreten.
98Sie sind der Ansicht, die Abtretung der Ansprüche aus den Policen enthalte einen stillschweigenden Verzicht des P auf die eigenen Pfandrechte und die der Klägerin.
99Die Beklagte zu 2) ist weiter der Ansicht, P habe ihr ein vorrangiges Sicherungsrecht bzw. eines an der Stelle seines Pfandrechts, eingeräumt, was auch die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse. Auch sei die Klägerin mit der Kreditaufnahme und dem Rangvorrang der Beklagten zu 2) einverstanden gewesen, P habe auch in ihrem Namen gehandelt.
100Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vorlage des Originals der Heiratsurkunde im Termin vom 29.01.2010 und durch Vernehmung der Zeugen Herrn Rechtsanwalt E und Herrn P3 im Termin vom 14.05.2010. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.01.2010 und vom 14.05.2010.
101Entscheidungsgründe
102Die zulässige Klage ist begründet.
103Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Betrages gemäß § 812, Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB, welcher aber mangels entsprechender Pfandreife nicht die sofortige Freigabe des gesamten Betrages umfasst.
104Die Hinterlegung eines Geldbetrages für mehrere Anspruchssteller verschafft denjenigen unter ihnen, denen materiellrechtlich der Zahlungsanspruch bzw. das vorrangige Pfandrecht nicht zusteht, auf Kosten des wirklich Berechtigten bzw. vorrangigen Pfandgläubigers eine günstige Rechtsstellung. Sie sind ihm gegenüber zur Einwilligung in die Auszahlung bzw. Freigabe verpflichtet (Palandt, 68. Auflage, § 812, Rn. 93). So liegt es hier.
105Der Betrag in Höhe von 785.985,90 € wurde von der Nebenintervenientin zugunsten der Beklagten und der Klägerin hinterlegt. Dies geschah auf Kosten der Klägerin, da ihr die Ansprüche aus den Versicherungspolicen aufgrund von Pfandrechten an diesen vollumfänglich zusteht.
106Die Klägerin ist Pfandrechtsinhaberin hinsichtlich der Ansprüche, die der Hinterlegung zugrunde liegen. Hinsichtlich eines Betrags von 189.184,38 € ist auch Pfandreife eingetreten. Im Übrigen tritt monatlich Pfandreife hinsichtlich eines Betrages von 5.732,86 € ein.
107Teil 1: Pfandrecht
108Die Klägerin ist Pfandrechtsinhaberin hinsichtlich der Ansprüche aus den Versicherungspolicen.
109Ein Pfandrecht an den Ansprüchen aus den Versicherungspolicen -73 und -65, welches zur Auszahlung berechtigt, ist wirksam zugunsten der Klägerin bestellt worden und nicht wieder untergegangen.
1101. Entstehen des Pfandrechts
111Erforderlich für das Entstehen des Pfandrechts ist eine Einigung hinsichtlich der Verpfändung, das Bestehen der zu sichernden Forderung und die Anzeige der Verpfändung an den Schuldner gemäß §§ 1273, 1204, 1280, 1274 Abs. 1 S. 1, 398 ff. BGB. So liegt es hier.
112Einigungen hinsichtlich der Pfandrechtsbestellungen liegen vor in Form der Verpfändungsvereinbarungen vom 20.11.1996 und vom 07.07.1997. Durch die Verpfändung der Ansprüche aus den Versicherungspolicen -73 und -65 wurden auch bestehende Ansprüche der Klägerin auf Witwenrente gemäß § 5 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 gesichert. Die Verpfändungen wurden dem Versicherer, der Nebenintervenientin angezeigt.
113a) Einigung
114Die Klägerin und die GmbH einigten sich mit Verpfändungsvereinbarungen vom 20.11.1996 und vom 07.07.1997 wirksam auf die Verpfändung der Ansprüche aus den Versicherungspolicen zugunsten der Klägerin.
115Ob entsprechende Gesellschafterversammlungen und -Beschlüsse vorliegen, kann im Hinblick auf § 48 Abs. 2 GmbHG dahinstehen. Die Gesellschafter haben die Verpfändungsvereinbarungen unterschrieben.
116Die Verpfändungen erfolgten auch zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992. Unerheblich ist der Einwand, dass die Verpfändungsvereinbarungen jeweils Pensionsvereinbarungen mit abweichenden Ausstellungsdaten nennen, nämlich Pensionsvereinbarungen vom 01.12.1992 und vom 01.12.1996. Dies gibt die Auslegung der Verpfändungsvereinbarungen. Die Verpfändungsvereinbarungen sind gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont auszulegen, wobei ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien auch dann zu beachten ist, wenn dieser im Inhalt einer Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. Heinrichs, in: Palandt, § 133, Rn. 8). So liegt es hier. Es ist von einem übereinstimmenden Willen auszugehen. Denn unstreitig gibt es keine Pensionsvereinbarungen vom 01.12.1992 oder vom 01.12.1996, sondern nur diejenige vom 20.01.1992 (dazu sogleich).
117b) zu sichernde Forderung
118Auch bestand und besteht die zu sichernde Forderung, also Ansprüche auf eine Witwenrente aus § 5 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 zugunsten der Klägerin. Die Ansprüche wurden gemäß § 328 BGB zugunsten der Klägerin zwischen P und der GmbH durch entsprechende Einigung begründet am 20.01.1992.
119Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest einerseits aufgrund der Tatsache, dass sogar eine 3. Ergänzungsvereinbarung existiert, welche ausdrücklich eine Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 28.11.1995 und Ergänzungsvertrag vom 30.09.1996 abändert. Auch existiert ein Gesellschafterbeschluss vom 30.09.1996, welcher ebenfalls ausdrücklich eine Pensionsvereinbarung vom 20.01.1996 nebst Ergänzungsvertrag vom 28.11.1995 abändert. Andererseits zieht das Gericht entsprechende Schlüsse aus der Weigerung des Beklagten zu 1), den als Beweis für die Echtheit der in Fotokopie vorliegenden Urkunde vom 20.01.1992 angebotenen Zeugen Rechtsanwalt E von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
120Es existieren eine 3. Ergänzungsvereinbarung vom 08.09.2000 zu der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 und ein Gesellschafterbeschluss vom 30.09.1996. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage des Zeugen P3. Dieser gab an, dass es sich jeweils um seine Unterschrift handelt, welche sich auf der 3. Ergänzungsvereinbarung vom 08.09.2000, dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 08.09.2000, und dem Gesellschafterbeschluss vom 30.09.1996 befindet. Diese Aussage ist auch glaubhaft. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, um an der Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Dabei übersieht das Gericht insbesondere nicht, dass es sich bei der Klägerin um die Stiefmutter des Zeugen handelt. Für die Glaubhaftigkeit spricht vor allem, dass der Zeuge freimütig einräumte, sich an weitere Details zu den Unterschriftsleistungen beim besten Willen nicht erinnern zu können. So gab er lediglich an, dass sicher einmal über die Pensionsvereinbarung gesprochen worden sei, an den Inhalt eines solchen Gesprächs könne er sich aber nicht mehr erinnern. Hieraus ergibt sich nicht der Eindruck, der Zeuge wolle zugunsten seiner Stiefmutter aussagen. Die Erinnerungslücken sind auch nachvollziehbar, liegen die streitigen Vereinbarungen bereits 10, bzw. 18 Jahre zurück.
121Das Gericht würdigt die unterlassene Entbindung des Zeugen E von der Schweigepflicht zu Gunsten der Klägerin als Beweisvereitelung (vgl. Zöller, 27. Auflage, § 385, Rn. 13). Nachvollziehbare Gründe für die Versagung, die eine andere Würdigung zulassen würde, wurden auch nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2010 von dem Beklagten zu 1) nicht dargetan und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
122Gegenbeweis hinsichtlich der Echtheit der Unterschriften auf den Vereinbarungen vom 20.01.1992 und vom 08.09.2000 war nicht zu erheben. Die insoweit angebotene Einholung eines Schriftgutachtens war nicht möglich, da keine entsprechenden Originale vorhanden sind.
123Gegen die Annahme der Existenz der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 spricht nicht, dass zwei zum Teil abweichende Exemplare dieser Pensionsvereinbarung existieren. Vielmehr spricht diese Tatsache für eine entsprechende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Denn die beiden Exemplare sind inhaltlich in den wesentlichen Punkten identisch. Insbesondere sehen beide Exemplare eine Witwenrente vor, sodass sich vorliegend die Frage erübrigt, welches Exemplar nun gelten soll.
124Die Pensionsvereinbarung ist auch nicht schwebend unwirksam gemäß § 181, 177 BGB. Auf Seiten der GmbH handelte die Gesamtheit der Gesellschafter und nicht lediglich P als Geschäftsführer. Ausweislich der Urkunde über die Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 haben die Gesellschafter der GmbH auch eine Gesellschafterversammlung abgehalten, die in ihr protokollierte Pensionszusage beschlossen und anschließend mit dem Geschäftsführer schriftlich vereinbart. Die Gesamtheit der Gesellschafter war für einen entsprechenden Beschluss und den Abschluss eines solchen Vertrages selbst analog § 46 Nr. 5 GmbHG auch zuständig (BGH NJW 1991, 1680; Roth/Altmeppen GmbHG, 6. Auflage, § 46, Rn. 27 f.). Dabei war P als Gesellschafter-Geschäftsführer insbesondere nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen gemäß § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG (vgl. BGHZ 18, 205, 210)
125oder § 181 BGB ( Palandt, § 181 Rn. 11 ).
126Weiter sind die Voraussetzungen der Pensionsvereinbarung für einen Anspruch auf Witwenrente gegeben. Die Klägerin ist die Witwe des P im Sinne des § 5. Sie war auch mindestens 5 Jahre mit diesem verheiratet im Zeitpunkt des Ablebens des P am 24.07.2007. Die Klägerin und P waren verheiratet seit dem 15.03.1996. Dies steht zur Überzeugung fest aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2010 im Original vorgelegten Heiratsurkunde.
127Ostermann ist auch nicht vorzeitig ausgeschieden im Sinne der Pensionsvereinbarung. Dabei kann dahinstehen, ob er mit dem Abschluss des streitigen Vorstandsanstellungsvertrages mit der AG mit Wirkung zum 01.01.2002 oder durch Verschmelzung der GmbH auf die KG im Jahre 2002 ausgeschieden ist in diesem Sinne. Gemäß § 7 der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 musste die Versorgungszusage vor einem Ausscheiden 10 Jahre lang bestanden haben, damit Anwartschaften auf die Versorgungsleistungen bestehen bleiben. Mit der 3. Ergänzungsvereinbarung ist diese 10-Jahresfrist auf 8 Jahre verkürzt worden. Diese 8 Jahre waren zum Zeitpunkt der Vorstandsanstellung und der Verschmelzung abgelaufen. Die Versorgungszusage bestand ab dem 01.01.1992 gemäß § 2 der Vereinbarung vom 20.01.1992.
128Auch steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass P keine 65 Jahre alt geworden ist gemäß § 3 Ziffer 1 der Pensionsvereinbarung. Denn die Witwenrente ist nicht abhängig von dem Erreichen dieser Altersgrenze. Dies ergibt eine Auslegung des Vertragswerks. Zunächst spricht der Sinn und Zwecke der Regelungen des § 5 für ein derartiges Verständnis. Denn die Regelung sollte die hinterbliebene Witwe absichern. Diesem Zweck widerspricht es aber, wenn das Erreichen des Rentenalters zur Voraussetzung für die Absicherung gemacht wird. Auch der Wortlaut, wonach „im Falle des Ablebens des Geschäftsführers seine Witwe eine Witwenrente erhält, welches sich nach dem Ruhegeld richtet, das der Geschäftsführer als Altersrente erhalten hat bzw. zum Zeitpunkt des Ablebens erhalten hätte“, spricht gegen die Notwendigkeit der Altersrente. Hier wird deutlich unterschieden zwischen dem tatsächlichen Erhalt der Rente, welche gemäß § 3 Ziffer 1 mit Vollendung des 65. Lebensjahres geschuldet war, und dem Fall, dass eben noch keine Altersrente gewährt wird, mithin der Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
129Dass die Witwenansprüche zur Zeit der Pfandrechtsbestellungen nicht unbedingt bestanden, sondern von dem Eintritt weiterer Voraussetzungen abhängig waren, ist unerheblich gemäß §§ 1273 Abs. 2 S. 1, 1204 Abs. 2 BGB.
130Die Höhe des Anspruchs auf Witwenrente beläuft sich auf 5.732,86 € monatlich. Maßgeblich für die Berechnung sind die §§ 3 und 5 der Vereinbarung vom 20.01.1992 sowie die die Ergänzungsvereinbarung vom 28.11.1995. Letztere Vereinbarung ist insbesondere echt und somit wirksam zustande gekommen. Davon ist das Gericht überzeugt, da auch diese Ergänzungsvereinbarung in der 3. Ergänzungsvereinbarung vom 08.09.2000 und in der Niederschrift der Gesellschafterversammlung vom 30.09.1996 genannt wird. Nach den genannten Regelungen beträgt die Witwenrente 60 % der Rente, die P erhalten hätte. Diese wiederum beträgt 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens. Dieses beträgt 13/12 von dem letzten vollen Bruttogehalt vor Eintritt des Versorgungsfalles. Im Dezember 2001 wurde P von der GmbH zum letzten Mal Gehalt, und zwar in Höhe von 23.000,00 DM ausgezahlt. Daraus ergibt sich eine Witwenpension in Höhe von 5.732,86 € (23.000 DM = 11.759,71 € x 13 / 12 x 75 % x 60 %).
131Maßgeblich hinsichtlich des letzten Bruttogehalts war insbesondere nicht eine von der KG ausbezahlte Vergütung. Zwar ist die KG Rechtsnachfolgerin der der GmbH infolge Verschmelzung. Dies steht fest ausweislich der Eintragung vom 12.09.2002 in dem Handelsregister des Amtsgerichts Lünen (Anlage S. 33 der Klageschrift vom 11.08.2008). Die KG hat aber unstreitig kein Gehalt an P gezahlt, sondern allenfalls die Gehaltsansprüche gegen die AG aus dem Vorstandsanstellungsvertrag bedient. Die AG ist aber nicht Rechtsnachfolgerin der GmbH. P war unstreitig nicht bei der KG beschäftigt.
132Auch stehen der Klägerin keine weiteren Ansprüche aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 5 des streitigen Vorstandsanstellungsvertrages zu. Denn die Verpfändungen sichern nicht auch etwaige Ansprüche aus dem Vorstandsanstellungsvertrag. Es kam durch die Gewährung einer Pension „gemäß“ der Pensionsvereinbarung mit der GmbH nicht zu einer Schuldübernahme der bestehenden, durch Pfandrecht gesicherten Pensionsvereinbarungen. Dieser Wortlaut spricht gegen die Übernahme der Verpflichtung. Vielmehr ist die Formulierung so zu verstehen, dass eine den mit der GmbH getroffenen Vereinbarungen entsprechende, neue Regelung getroffen werden sollte.
133c) Anzeige an Schuldnerin
134Die Verpfändungen sind der Nebenintervenientin auch angezeigt worden im Sinne des § 1280 BGB. Diese hat die Verpfändungen schließlich schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 25.02.1997 und vom 07.08.1997.
1352. Kein Untergang des Pfandrechts
136Das Pfandrecht an den Ansprüchen aus den Versicherungspolicen ist auch nicht untergegangen.
137Das Pfandrecht ist nicht erloschen durch Aufhebung gemäß §§ 1273 Abs. 2, 1255 Abs. 1 BGB. Aufgehoben werden kann das Pfandrecht demnach durch Aufhebungserklärung des Pfandgläubigers. Eine solche hat die Klägerin aber nicht abgegeben.
138Das Pfandrecht ist nicht untergegangen durch Abtretung der Ansprüche aus den Versicherungspolicen durch P an die Rechtsvorgängerin der Beklagte zu 2) am 19.01.1999. Dahinstehen kann insoweit, ob P hiermit das Pfandrecht der Klägerin konkludent aufheben wollte. Denn hierzu ist er jedenfalls nicht berechtigt gewesen. Pfandgläubigerin ist die Klägerin. Ein Vertretergeschäft P hinsichtlich der Aufhebung ist nicht ausreichend dargetan. Das Pfandrecht ist auch nicht untergegangen durch gutgläubigen, lastenfreien Erwerb. Bereits das Recht als solches, also die Forderung, kann nicht gutgläubig erworben werden. Dann kann sich aber auch kein guter Glaube auf die Lastenfreiheit beziehen.
139Das dem Pfandrecht der Klägerin vorrangige Pfandrecht des P ist auch nicht durch Übergang der gesicherten Forderung übergegangen gemäß § 1250 BGB. P hat der Beklagten zu 2) nicht seine Ansprüche aus der Pensionsvereinbarung, sondern diejenigen aus der Lebensversicherung zugunsten der GmbH übertragen. Das Pfandrecht selbst kann auch nicht als selbständiges Recht isoliert übertragen werden, vgl. § 1250 BGB. Eine Übertragung seines vorrangigen Pfandrechts etwa dergestalt, dass P und die Beklagte zu 2) konkludent die dem Pfandrecht zugrundeliegende, akzessorische Forderung austauschten, sodass sein Pfandrecht an den Versicherungspolicen nunmehr die Darlehensforderungen absichern sollte, ist nicht denkbar. Eine Forderungsauswechselung unter Aufrechterhaltung des Pfandrechts ist nicht möglich (Palandt, § 1204, Rn. 10).
140Ein Untergang des Pfandrechts ergibt sich auch nicht aus einem etwaigen Untergang der zu sichernden Forderung gemäß §§ 1273 Abs. 2, 1252 BGB. P und die GmbH haben die Pensionsansprüche aus der Pensionsvereinbarung nicht aufgehoben. Ausdrücklich wurde nichts Entsprechendes vereinbart. Auch stillschweigend ist kein Erlassvertrag zwischen P und der GmbH geschlossen worden. Hierfür wäre ein wirksames Insichgeschäft gemäß § 181 BGB notwendig. Ein solches ist aber nur wirksam, wenn es nach außen erkennbar vorgenommen wird. Bei nicht formbedürftigen Verträgen genügt jede Feststellbarkeit des Willens auch aufgrund späterer Handlungen (Palandt, § 181, Rn. 23). Der Erlass setzt zudem den unmissverständlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen (Palandt, § 397, Rn. 6).
141Hier ist ein solcher Wille hinsichtlich eines Insichgeschäfts und eines Erlasses nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus der späteren 3. Ergänzungsvereinbarung, dass P von einem Fortbestehen der Ansprüche aus der Pensionsvereinbarungen ausging und diese Fortbestehen auch wollte. Andernfalls hätte es einer Ergänzung nicht bedurft. Auch ist hier geregelt, dass „die Regelungen in der Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992“ im Übrigen bestehen bleiben.
142Die zu sichernde Forderung ist auch nicht erloschen gemäß § 8 Abs. 3 der Pensionsvereinbarung. Dabei kann dahinstehen, ob eine entsprechende Krise der Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen hat. Die Regelung ist so zu verstehen, dass die Pension insolvenzgesichert sein sollte durch die Verpfändung der Lebensversicherung. Die Regelung des § 8 Abs. 3 ist systematisch unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 auszulegen. Abs. 3 ist danach so zu verstehen, dass Leistungen eingestellt werden können, wenn sich die Verhältnisse negativ verändert haben und keine Rückdeckungsversicherung besteht. Denn eine Rückdeckungsversicherung macht schon begriffsnotwendig nur dann Sinn, wenn sie auch gerade für den Fall der finanziellen Schwierigkeiten der GmbH gilt. Sie soll die Ansprüche des Berechtigten sichern. Auch aus der Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung durch die GmbH gemäß der Ergänzungsvereinbarung vom 28.11.1995 ist bereits ersichtlich, dass die Ansprüche auch im Falle einer Krise gesichert sein sollten. Andernfalls hätte es einer Verpfändung, also einer Gewährung einer Sicherheit, nicht bedurft.
143Teil 2: Pfandreife
144In Höhe eines Betrages von 189.184,38 € ist pfandreife eingetreten gemäß § 1273 Abs. 2, 1228 Abs. 2 S. 1, 1281 BGB. Pfandreife besteht danach mit Fälligkeit der zu sichernden Forderung. Der Anspruch auf eine monatliche Zahlung von 5.732,86 € ist ab dem Monat August 2007 bis zum aktuellen Zeitpunkt, das heißt einschließlich April 2010, für 33 Monate fällig. Gemäß §§ 3 Ziffer 4, 5 Ziffer 3 der Pensionsvereinbarung ist die Rente monatlich nachträglich zu zahlen. Die erste Zahlung hat für den Monat zu erfolgen, der auf das Ausscheiden folgt. P ist im Juli 2007 verstorben. In Zukunft tritt beginnend mit Mai 2010 Pfandreife monatlich hinsichtlich eines Betrages von weiteren 5.732,86 € ein. Der Betrag steht der Beklagte auch hinsichtlich der erst zukünftig eintretenden Pfandreife zu, § 1281 BGB.
145Soweit noch keine Pfandreife eingetreten war, konnte das Gericht über die monatlich fällig werdenden Zahlungen im Rahmen des Hauptantrages entscheiden, da in dem Antrag auf sofortige Freigabe des ganzen Betrages das Minus der zukünftigen Leistungen enthalten ist (vgl. Zöller, § 308, Rn. 4).
146Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 101, 709 ZPO.
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