Urteil vom Landgericht Dortmund - 5 O 241/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht ihres Sohnes und Zedenten I. Die Abtretungserklärung datiert vom 19.10.2009.
3Der Zedent erwarb das im Antrag näher bezeichnete Fahrzeug gemäß Kaufvertrag vom 25.10.2008 zum Preis von 16.980,00 € von der Beklagten. Das Fahrzeug wies seinerzeit eine Laufleistung von 87.000 km auf. Bei dem im Jahr 2005 erstmals zugelassenen Fahrzeug ließ der seinerzeitige Eigentümer bei einem Kilometerstand von 26.729 km im Mai 2006 ein Chiptuning vornehmen. Hierüber verhält sich die Sonderabnahme der DEKRA vom 26.05.2006.
4Am 03.07.2009 blieb der Zedent mit dem Fahrzeug auf der Autobahn mit einem Motorschaden bei einem km-Stand von 111.517 km liegen. Im Rahmen der Reparatur tauschte die mit der Reparatur beauftragte Fa. S den gesamten Motorblock durch den Einbau eines Austauschmotors aus. Vor Durchführung der Reparatur teilte ein Mitarbeiter der Fa. S der Klägerin bzw. dem Zedenten mit, dass das Fahrzeug ein Chip-Tuning zur Leistungssteigerung aufweise. Die Klägerin / der Zedent erteilte den Auftrag zur Reparatur und beließ das Chip-Tuning im Fahrzeug. Für die Reparatur hat die Klägerin einen Betrag von 6.053,97 € aufgewendet.
5Ein von der Klägerin gegenüber dem Hersteller gestellter Kulanzantrag scheiterte im Hinblick auf den im Fahrzeug eingebauten Chip zur Leistungssteigerung.
6Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2009 zur Rücknahme des Fahrzeugs aufgefordert und die Anfechtung erklärt.
7Nachdem die Beklagte der Aufforderung nicht nachgekommen war, leitete die Klägerin unter dem Aktenzeichen 5 OH 19/09 ein selbständiges Beweisverfahren ein, welches zwischenzeitlich mit einem Gutachten und einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen T abgeschlossen ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des selbständigen Beweisverfahrens nimmt die Kammer Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen vom 15.03.2010 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 06.09.2010.
8Die Klägerin behauptet, dass sie und der Zedent bei Abschluss des Kaufvertrages nicht auf das Chiptuning des Fahrzeugs hingewiesen worden seien. Das Chiptuning sei der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages aber bekannt gewesen. Der Verkäufer der Beklagten habe die Klägerin und den Zedenten hierauf arglistig nicht hingewiesen. Der Vorbesitzer des Fahrzeugs habe das Fahrzeug bereits mehrfach wegen der Probleme im Hinblick auf das Chiptuning bei der Beklagten vorgestellt. Im selbständigen Beweisverfahren habe sich auch herausgestellt, dass der Motorschaden auf das Chiptuning zurückzuführen sei. Bei Kenntnis des Chip-Tunings hätte die Klägerin bzw. der Zedent das Fahrzeug nicht erworben ebenfalls nicht erworben.
9Neben dem Kaufpreis habe die Beklagte der Klägerin insgesamt Aufwendungen in Höhe von 7.264,36 € zu ersetzen, davon 6.053,97 € Kosten zur Instandsetzung des Motors. Unter Berücksichtigung der bisherigen Laufleistung des Fahrzeugs von 63.000 km bei einen nunmehrigen Kilometerstand von ca. 150.000 km lasse sich die Klägerin Gebrauchsvorteile in Höhe von nunmehr 6.562,82 € anrechnen, wobei auf eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 km abzustellen sei.
10Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen nach einem Gegenstandswert von 21.032,37 €. Die Beklagte befinde sich mit Ablauf der mit Schreiben vom 07.10.2010 gesetzten Wochenfrist ab dem 15.07.2010 in Verzug.
11Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.041,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.176,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.10.2009 zu zahlen.
12Nachdem die Klägerin im Termin ihren Klageantrag reduziert hat, beantragt sie nunmehr,
131. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.397,18 € nebst Zinsen
14in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.10.2009 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs vom Typ Audi A3 mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ################# zu zahlen,
152. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme
16des Fahrzeugs vom Typ Audi A3 mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ################# in Verzug befindet,
173. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von
187.264,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.10.2009, sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.178,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie habe anlässlich des Kaufvertrags keine Tatsachen arglistig verschwiegen, für die eine Aufklärungspflicht bestanden hätte. Die Leistungssteigerung durch Chiptuning sei anlässlich der Verkaufsverhandlungen ausführlich mit der Klägerin erörtert worden. Außerdem bestehe auch deshalb kein Anfechtungsgrund, weil eine Leistungssteigerung per Chiptuning keinen Mangel darstelle und deshalb eine Offenbarungspflicht bereits nicht bestanden habe. Ob die Herstellergarantie durch das Chiptuning erloschen sei, könne dahingestellt bleiben, weil die Herstellergarantie für das am 07.10.2005 erstmals zugelassene Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensfalles sowieso nicht mehr bestanden habe. Die Herstellergarantie habe sich über einen Zeitraum von lediglich 2 Jahren erstreckt.
22Das fachgerecht durchgeführte Chiptuning sei auch nicht ursächlich für den am 03.07.2009 aufgetretenen Motorschaden.
23Im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bzw. Rückabwicklungsanspruch verkenne die Klägerin, dass bei einer Anfechtung die Rückabwicklung gemäß § 812 BGB zu erfolgen habe und nur Aufwendungen zu ersetzen seien, die im Vertrauen auf die Beständigkeit des Rechtserwerbs gemacht worden seien. Alle Reparaturmaßnahmen, die die Klägerin nach Bekanntwerden des Chip-Tunings vorgenommen habe, seien daher nicht zu ersetzen.
24Die Kammer hat die Akte zum selbstständigen Beweisverfahren mit dem Aktenzeichen 5 OH 19/09 Landgericht Dortmund zu Beweis- und Informationszwecken hinzugezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
25Hinsichtlich der Einzelheiten der in dem selbstständigen Beweisverfahren enthaltenen Gutachten nimmt die Kammer Bezug auf die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ingenieurs T vom 15.03.2010 sowie dessen ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 06.09.2010.
26Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2010.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Klage ist unbegründet.
29I.
30Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem abgetretenem Recht ihres Sohnes weder ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus Anfechtung gemäß §§ 812, 142, 123 BGB noch aus dem jedenfalls mit der Klage konkludent erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag aus §§ 433, 434, 437 BGB i.V.m. §§ 323, 346 BGB zu.
311.
32Ein Anspruch der Klägerin aus Anfechtung gem. §§ 812, 142, 123 BGB gegen die Beklagte scheitert – unabhängig davon, ob es sich bei dem Chiptuning überhaupt um einen offenbarungspflichtigen Umstand handelt und auch unabhängig davon, ob das Chiptuning der Klägerin und dem Zedenten tatsächlich anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen von dem Verkäufer der Beklagten mitgeteilt worden ist – bereits deshalb, weil eine Kausalität zwischen der unterlassenen Mitteilung des Chip-Tunings und dem Abschluss des Kaufvertrages zur sicheren Überzeugung des Gerichts von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden ist.
33a)
34Allein die in der „ex post“ Betrachtung aufgestellte pauschale und durch ihr äußeres Verhalten nicht gestützte Behauptung der Klägerin, das Fahrzeug nicht erworben zu haben, wenn ihr oder dem Zedenten das Chiptuning bekannt gewesen wäre, ist zur sicheren Annahme der Kausalität zwischen dem Kauf des Fahrzeugs und dem etwaigen Verschweigens des Chip-Tunings nicht ausreichend.
35Der Schluss auf diese innere und von der Klägerin zu beweisende Tatsache kann nach dem äußeren Verhalten der Klägerin und des Zedenten, welchem im Falle der Beweisbarkeit von inneren Tatsachen Indizwirkung zukommt, nicht gezogen werden. Im Hinblick auf ihre die Klage stützenden Behauptung, dass Fahrzeug bei Kenntnis des Chip-Tunings nicht erworben zu haben, ist weder das von ihr noch von dem Zedenten gezeigte Verhalten nachvollziehbar und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Übereinstimmung zu bringen.
36Denn die Klägerin bzw. der Zedent hatten auch in Anbetracht des Chip-Tunings und der von ihnen schon seinerzeit nach dem Motorschaden befürchteten Ursächlichkeit des Chip-Tunings für den am 03.07.2009 eingetretenen erheblichen Motorschaden nicht nur den Chip auch nach dem Schaden noch in dem Fahrzeug belassen, sondern zudem in Kenntnis dieses Umstandes gleichwohl die Reparatur mit einem Austauschmotor beauftragt. Sie haben ferner ungeachtet dessen das Fahrzeug trotz der hierauf gestützten und bereits unter dem 07.10.2009 erklärten Anfechtung sodann über Monate mit der Leistungssteigerung genutzt. Erst unmittelbar vor Erhebung der Klage hat die Klägerin den Chip unter dem 22.04.2010 ausbauen lassen. Hinzu kommt, dass die Klägerin und der Zedent auch dann noch keine Veranlassung gesehen hatten, das Chip-Tuning aus dem Fahrzeug zu entfernen, als ihnen vom Hersteller mitgeteilt worden war, dass eine Reparatur auf Kulanzbasis bereits aufgrund des Einbaus des Chip-Tunings nicht vorgenommen würde. Dies ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Klägerin bzw. der Zedent das Auto bereits dann und von Anfang an nicht erworben hätten, wenn ihnen das Chip-Tuning mitgeteilt worden wäre, hätte zumindest nach dem eingetretenen Motorschaden nichts näher gelegen, als den Einbau des Chips unmittelbar nach dem Schadenseintritt rückgängig zu machen und den Ausbau von der Beklagten zu verlangen und durchführen zu lassen. Stattdessen haben sie nicht nur in Kenntnis des Chip-Tunings, sondern auch in dem Bewusstsein, dass bei einem erneuten Schaden am Austauschmotor ebenfalls nicht mit Kulanz zu rechnen ist, das Fahrzeug weiter mit dem Chip-Tuning betrieben.
37b)
38Die von der Klägerin hierzu nach Hinweis durch das Gericht aufgestellte Behauptung im Termin, dass die Firma S, bei der das Fahrzeug zum Zwecke der Reparatur gewesen war, den Ausbau verweigert habe, ist ohne Substanz und erneut mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren. Die Klägerin hat keine Gründe dafür vorgetragen, warum die Fa. S einen zu vergütenden und den Umsatz steigernden Reparaturauftrag der Klägerin hätte verweigern sollen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beklagte im Termin die pauschale Behauptung der Klägerin bestritten hat. Ein Beweisantritt der Klägerin hierzu ist nicht mehr erfolgt.
39c)
40Die Klägerin bzw. der Zedent haben durch ihre Entscheidung, das Chip-Tuning (auch noch nach dem ihrer Ansicht nach hierauf zurückzuführenden Motorschaden und auch noch nach der Anfechtung) im Fahrzeug zu belassen und das Fahrzeug in dem von ihnen bemängelten Zustand über Monate hinweg weiter zu nutzen, das angefochtene Rechtsgeschäft letztlich gem. § 144 BGB bestätigt. Sie haben damit zum Ausdruck gebracht, trotz der ggfs. möglichen Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten, mit der Folge des Verzichts auf das Anfechtungsrecht.
412.
42Der Klägerin steht auch aus dem von ihr mit der Klageerhebung ggf. konkludent erklärten Rücktritt ebenfalls kein Anspruch aus §§ 434, 433, 437, 323, 346 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises gegenüber der Beklagten zu.
43a)
44Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch den von ihr benannten Zeugen G auf das Chip-Tuning anlässlich des Verkaufs des Fahrzeugs hingewiesen hat.
45b)
46Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass ein zum Rücktritt berechtigender Mangel vorgelegen hat.
47aa)
48Denn die Veränderung der Motorleistung ist auch außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung kein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB (OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.12.2004 14 U 33/04). Ob ein Chip-Tuning in vielfacher Hinsicht Einfluss auf den Motor nimmt, kann dabei offen bleiben. Es ist weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen, dass die Veränderung der Motorleistung die Eignung des Fahrzeugs zur vertraglich vorausgesetzten oder bestimmungsgemäßen Nutzung beeinträchtigt, oder dass das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages insoweit einen Motorschaden aufgewiesen hat. Der Chip ist bereits im Mai des Jahres 2006 bei einem km-Stand von 26.729 km und damit über drei Jahre vor dem streitgegenständlichen Motorschaden eingebaut worden. Das Fahrzeug hat mit dem Chip bis zu dem streitgegenständlichen Motorschaden bei einem km-Stand von 111.517 km mithin eine Strecke von 84.788 km zurückgelegt und nach dem Einbau des Austauschmotors am 22.04.2010 mindestens weitere ca. 15.000 km, da das Fahrzeug am 13.01.2010 bei der Untersuchung durch den Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren bereits einen km-Stand von 126.312 km aufgewiesen hatte.
49Soweit die Klägerin behauptet, dass der Vorbesitzer des Fahrzeugs das streitgegenständliche Fahrzeug bereits mehrfach wegen der Probleme im Zusammenhang mit Chip-Tuning bei der Beklagten vorgestellt habe, lässt sich die Behauptung aus der zur Akte gereichten Reparaturhistorie des Fahrzeugs nicht entnehmen. Die im Übrigen pauschale und substanzlose Behauptung der Klägerin hierzu hat die Beklagte bestritten. Substanzhaltiger Vortrag ist seitens der Klägerin nicht mehr erfolgt; einen Beweis hat die Klägerin hierzu ebenfalls nicht angetreten.
50bb)
51Darüber hinaus kann nach den vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die festgestellten Motorschäden sich eindeutig auf das Chip-Tuning zurückführen lassen. Weder ist ein Defekt am Chip selbst durch den Sachverständigen festgestellt worden noch hat der Sachverständige eine eindeutige Ursächlichkeit des Chips für den eingetretenen Motorschaden feststellen können. Der Sachverständige hält es lediglich für möglich, dass das Chip-Tuning ursächlich gewesen sein könnte, konnte aber letztendlich nicht ausschließen, dass der eingetretene Schaden auch andere Ursachen haben könne. Insbesondere habe auch ein Fehler an den Bauteilen des Kühlsystems vorgelegen, so dass auch Fehler im Bereich des Kühlsystems schadensursächlich gewesen sein können. Einer erneuten Anhörung des Sachverständigen hierzu im Termin bedurfte es nicht, da der Sachverständige sowohl in seinem Hautgutachten als auch in seiner ergänzenden Stellungnahme Fehler im Kühlsystem als Schadensursache nicht ausschließen konnte und ein ergänzender Vortrag der Klägerin, auf dessen Grundlage der Sachverständige seine Meinung ggfs. ändern könnte, nicht erkennbar ist.
52c)
53Selbst im Falle der Annahme eines Mangels i.S.v. § 434 BGB, scheitert ein hierauf gestützter Rücktritt an dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten keine Möglichkeit zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB gegeben hat.
54Es ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass die Fristsetzung nach §§ 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich war. Es ist nicht ersichtlich – unabhängig davon, dass weder der Zedent noch die Klägerin zum Ausbau aufgefordert haben – die Beklagte anderweitig den Ausbau endgültig und ernsthaft verweigert hätte.
55Soweit eine Fristsetzung ggfs. entbehrlich gewesen sein könnte, weil die Klägerin / der Zedent erst nach dem Motorschaden Kenntnis von dem eingebauten Chip erlangt haben und sich die einem Chip-Tuning etwaig innewohnende Gefährlichkeit in dem eingetretenen Motorschaden bereits verwirklicht hätte, steht nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht fest, dass das Chip-Tuning kausal für den streitgegenständlichen Motorschaden war.
56III.
57Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 434, 433, 437 I Nr. 3, 280, 281 BGB im Hinblick auf die von ihr aufgewandten Kosten für den Austausch des Motors infolge des eingetretenen Motorschadens zu.
581.
59Soweit die Klägerin insoweit einen Betrag von insgesamt 7.264,36 € verlangt, hat sie einen über den Betrag von 6.053,97 € hinausgehenden Schaden bereits nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Positionen in dem weitergehenden Betrag erfasst sind. Eine Bezugnahme auf in der Anlage zur Klageschrift aufgeführte Rechnungen ist nicht ausreichend.
602.
61Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.053,97 € wegen des Motorschadens und insoweit die Kosten für den Einbau eines Austauschmotor geltend macht, steht ihr ein Schadensersatzanspruch bereits deshalb nicht zu, weil nach den Gutachten des Sachverständigen T, insbesondere dessen ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 06.09.2010, nicht feststeht, dass der eingetretene Motorschaden auf das Chip-Tuning ausschließlich zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat das Chip-Tuning nur als eine der möglichen Ursachen für den hier vorliegenden Motorschaden angesehen, konnte aber im Nachhinein – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht ausschließen, dass der Motorschaden auch auf Grund von Fehlern im Bereich des Kühlsystem verursacht worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schriftsatz vom 06.09.2010, dort Seite 2.
62Insoweit ist der für die Kausalität zwischen Chip-Tuning und eingetretenem Motorschaden darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Beweis nicht gelungen, dass der Schaden auf das Chip-Tuning zurückzuführen ist und andere Ursachen auszuschließen sind.
63IV.
64Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Feststellungsantrag ebenfalls der Abweisung unterliegt, weil weder eine wirksame Anfechtung noch ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag gegeben ist.
65V.
66Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin beantragt hat, ihm zu den im Termin erteilten Hinweisen eine Schriftsatzfrist zu gewähren, bedurfte es der weiteren Frist nicht mehr. Der Klägerin ist im Termin Gelegenheit gegeben worden – insbesondere im Hinblick auf fehlende Kausalität zwischen etwaig unterlassener Mitteilung des Chip-Tunings und dem Abschluss des Kaufvertrages – eine Stellungnahme abzugeben. Hiervon hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Stellungnahme nicht umfassend war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum etwaige weitergehende Ausführungen nicht unmittelbar im Termin hätten erfolgen können. Soweit die Kammer den Rechtsstreit im Termin ausführlich hat, bedurfte es weiterer Schriftsatzfristen ebenfalls nicht mehr. Zum Teil hatte bereits die Beklagte auf die erörterten Probleme hingewiesen, zum anderen ist auch hier nicht ersichtlich, warum die Klägerin hierzu nicht im Termin hätte unmittelbar Stellung nehmen können.
67VI.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 sowie auf § 91 I ZPO. Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihren modifizierten Antrag im Termin vom 08.11.2010 ihre darüber hinausgehende Forderung nicht ausdrücklich zurückgenommen hat, hat die Kammer die Stellung der neuen Anträge ohne ausdrückliche Erklärung dazu, was mit den alten Anträgen geschehen soll, als Klagerücknahme ausgelegt.
69Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
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