Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 580/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.


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