Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 451/08

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 11.06.2006, Schaden-Nr. ##.###.###,#,###,##,#1 bedingungsgemäßen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.383,42 € (i. W.: eintausenddreihundertdreiundachtzig 42/100 Euro) (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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