Beschluss vom Landgericht Dortmund - 18 O 157/04 AktE

Tenor

Die von der Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären der C AG gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 24.9.2004 und § 305 AktG zu gewährende Barabfindung wird auf 120,40 € je Stückaktie festgesetzt.

Der von der Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären der C AG gemäß § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 24.9.2004 und § 304 AktG zu gewährende feste Ausgleich wird - einschließlich Körperschaftssteuer mit Solidaritätszuschlag - auf  7,08 € je Stückaktie festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren wird auf 5.105.286 € festgesetzt.

Der Geschäftswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre für die Abfindung wird auf 4.749.345,81 € festgesetzt.

Der Geschäftswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre für den Ausgleich wird auf 355.940 € festgesetzt.


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