Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 141/10
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.161,03 € (in Worten: siebzehntausendeinhunderteinundsechzig 03/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 17.161,03 € der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Versicherungsbetruges auf Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistung sowie auf Schadensersatz in Anspruch.
3Sie war Kasko-Versicherer des Beklagten. Dieser zeigte 2009 einen Teilediebstahl betreffend seinen bei der Klägerin versicherten BMW X5 amtliches Kennzeichen ##-## #### an, den die Klägerin nach Ermittlung der Schadenshöhe mit 14.831,10 € entschädigte. Nachdem der Beklagte das Fahrzeug verkauft hatte, ließ die Klägerin es beim Käufer nachbesichtigen. Dabei wurde ihrer Behauptung nach festgestellt, dass es exakt mit den Originalteilen versehen war, die der Beklagte als entwendet angezeigt und die die Klägerin entschädigt hatte. Sie folgert daraus, dass die angezeigte Entwendung nur vorgetäuscht war und fordert die Regulierungssumme nebst Kosten für die Ermittlung der Schadenshöhe und Aufdeckung des Versicherungsbetruges zurück.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.161,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2010 zu zahlen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er behauptet, dass ihm die entwendeten Fahrzeugteile von einem namentlich Unbekannten gegen Zahlung von 5.000,00 € wieder eingebaut worden seien. Er bestreitet, dass es sich dabei um die Originalteile des Fahrzeugs gehandelt habe.
9Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass die am ehemaligen Fahrzeug des Beklagten ersetzten Ersatzteile die Originalteile sind. Ferner hat es den Beklagten zu den Umständen der Fahrzeugreparatur nach der behaupteten Entwendung von Fahrzeugteilen angehört.
10Wegen des Ergebnisses von Anhörung und Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19.08. und 16.12.2010, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die Klage ist begründet.
13Die KIägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 812, 823 Abs. 2, 263 StGB Rückzahlung der erbrachten Versicherungsleistung sowie Schadensersatz für die Aufdeckung des Versicherungsbetruges verlangen. Der beweispflichtigen (OLG Köln r+s 2007, 101) Klägerin ist der Beweis gelungen, dass der von ihr entschädigte Fahrzeugteilediebstahl nur vorgetäuscht war.
14Durch sachverständiges Zeugnis des vom Gericht vernommenen W ist bewiesen, dass die nach dem Verkauf des angeblich von einem Teilediebstahl betroffenen BMW X5 am Fahrzeug befindlichen, erneuerten Fahrzeugteile exakt diejenigen sind, die auch schon bei der Herstellung des Fahrzeugs in dieses eingebaut worden sind. Dies hat der Zeuge im Auftrag der Klägerin beim Käufer des Fahrzeugs ermittelt. Er konnte sowohl an den FIN-Nummern, soweit diese an den Fahrzeugteilen angebracht waren oder aber an den mit der Herstellungsliste abgeglichenen Ident-Nummern sowie den ausgewiesenen Produktionsdaten eindeutig feststellen, dass die von der Klägerin als entwendet entschädigten Fahrzeugteile - Vordersitze, Sitzbank hinten, Fahrertür, Lenkrad, Navigationsgerät mit Rechner und Radio/CD-Spieler -schon bei der Produktion des Fahrzeugs in dieses eingebaut worden waren. Schon diese Identität von angeblich entwendeten und später wieder eingebauten Fahrzeugteilen spricht eindeutig dafür, dass die Entwendung nur vorgetäuscht worden ist, um ungerechtfertigterweise die Versicherungsleistung zu kassieren.
15Bekräftigt wird dieses Schlussfolgerung durch die Umstände, die der Beklagte dem Gericht hinsichtlich des Einbaus der angeblich entwendeten Teile geschildert hat. Dazu hat der Beklagte angegeben, dass er im Internet nach Ersatzteilen gesucht hat, die ihm auch angeboten worden seien, jedoch jeweils nur einzeln und nicht in Gesamtheit. Die gesamten entwendeten Fahrzeugteile seien ihm erst telefonisch angeboten worden. Er sei auf den Handel eingegangen und habe sich für 5.000,00 € die Teile wieder in das Fahrzeug einbauen lassen. Diese Angaben des Beklagten sind unglaubhaft. Zu ihrer Untermauerung konnte der Beklagte lediglich eine - nichtssagende - Quittung vorlegen. Es gibt keinen Kaufvertrag, keinen Namen des Verkäufers und auch sonst keine Umstände, anhand derer die Angaben des Beklagten objektiviert werden könnten. Dabei kann das Gericht unterstellen, dass sich der Beklagte von einem Verwandten 5.000,00 € geliehen hat. Auch diese Tatsache würde das vom Beklagten geschilderte Geschehen nicht glaubhafter machen. Dem Gericht ist schon nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte nicht die Polizei verständigt hat, nachdem ihm die Ersatzteile in ihrer Gesamtheit wieder angeboten worden sind. Es hätte nahe gelegen, der Polizei einen Hinweis zu geben, damit diese hätte überprüfen können, ob der angebliche Anbieter der Ersatzteile nicht auch der angebliche Dieb gewesen ist. Erst recht erscheint dem Gericht völlig unglaubhaft, dass der Beklagte sich von einem ihm völlig unbekannten Dritten u. a. ein Lenkrad mit Airbag an sein Fahrzeug hat einbauen lassen, ohne irgendetwas über die Fähigkeiten des Einbauenden und die Qualität des eingebauten Lenkrades zu wissen, zumal der Beklagte kurz nach dem Einbau mit seiner gesamten Familie nach Osteuropa in den Urlaub gefahren ist, und dabei mit dem Fahrzeug mehrere tausend Kilometer zurückgelegt hat. Bei lebensnaher Würdigung hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass der Beklagte oder irgendein Dritter ein derartiges Risiko eingegangen wäre. Hinzu kommt, dass der sachverständige Zeuge bekundet hat, dass der Einbau der Ersatzteile nicht innerhalb einer halben Stunde so bewerkstelligen sei, eine Zeit, die nach den Angaben des Beklagten der Unbekannte noch nicht einmal gebraucht haben soll, um vor der Garage des Beklagten an einem Samstag die Ersatzteile einzubauen.
16Bei dieser Beweiswürdigung lässt das Gericht ausdrücklich unberücksichtigt, dass der Beklagte von einem weiteren Diebstahlschaden betreffend sein Kraftfahrzeug betroffen sein soll, wie in der mündlichen Verhandlung eher beiläufig zur Sprache gekommen ist. Die Beweislage gegen den Beklagten ist ohnehin schon so erdrückend, dass es dieses zusätzlichen Umstandes nicht bedarf, um das Gericht von einem durch den Beklagten begangenen Versicherungsbetrug zu Lasten der Klägerin zu überzeugen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Referenzen
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