Urteil vom Landgericht Dortmund - 18 O 63/10

Tenor

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren – zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer B - , verboten,

Geräte der Unterhaltungselektronik, insbesondere TV-Geräte, der Marke „T“ ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, Benno-Strauß-Straße 5, 90763 Fürth, Deutschland, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 1.580,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 82.500,00 € vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.