Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 247/11
Tenor
Die Beklag¬e wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Gaslieferungsverträge und Stromlieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
a) „Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.
Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas unveändert fort.
Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.
Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom unverändert fort.
b) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach individueller Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
Ferner wird die Bklagte verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein. Nach Ziff. 2.2 lit. c seiner Satzung gehört es zu seinen Aufgaben, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Gesetz und andere Gesetze, soweit hierdurch Verbraucherinteressen berührt sind, erforderlichenfalls auch gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. Er ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG anerkannt.
3Die Beklagte, ein Gas- und Stromlieferant, ist eine 100%ige Tochter der H und zugleich ein Projekt dieses Unternehmens und der Stadtwerke C.
4Sie verwendete bis zum 17.02.2010 bei Abschluss von Gaslieferungs- und Stromlieferungsverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Regelungen:
5"(2) Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.
6(3) Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas unverändert fort.
7"(2) Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.
8(3) Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom unverändert fort."
9Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2010 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf diese Klauseln bis zum 25.01.2010 abzugeben.
10Bei einem Gespräch am 04.02.2010 strebten die Parteien eine gütliche Einigung an, eine solche konnte jedoch nicht erzielt werden.
11Im Anschluss an dieses Gespräch änderte die Beklagte jedoch § 3 Abs. 2 ihrer Vertragsbedingungen wie folgt ab:
12"(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach individueller Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss."
13Diese Formulierung des § 3 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen verwendet die Beklagte seit dem 18.02.2010. Darüber hinaus verwendet sie weiterhin die Regelung des § 3 Abs. 3 der Vertragsbedingungen in unveränderter Form.
14Mit Schreiben vom 25.02.2010 lehnte die Beklagte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung endgültig ab.
15Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Klauseln verstießen gegen § 307 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV und seien damit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
16Die Leitbildrechtsprechung des Bundesgerichtshofs finde vorliegend keine Anwendung, da die Beklagte § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV nicht unverändert übernommen habe. Denn entgegen der gesetzlichen Vorschriften sehe die Klausel der Beklagten keine öffentliche Bekanntmachung der Preisänderung, keine briefliche Mitteilung an die Kunden und auch keine Mitteilung auf der Internetseite der Beklagten vor. Insoweit sei nach Ansicht des Klägers bereits jeder Verzicht auf eines der Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Vorschrift per se nachteilig für den Sondervertragskunden, so dass aus jeder inhaltlichen Abweichung vom Standard der gesetzlichen Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.v. § 307 BGB folge.
17Auch sei die von der Beklagten vorgesehene individuelle Bekanntgabe der Preisänderungen, die per E-Mail an die Kunden erfolge, weniger als die vom Gesetzgeber geforderte briefliche Mitteilung. Der Brief sei das zugangssichere und eindrücklichere Kommunikationsmedium. Briefe würden gegenüber E-Mails als wichtigere und gewichtigere Mitteilungen empfunden. Sie setzten sich nachdrücklich im Bewusstsein des Kunden fest und erfüllten damit die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber erreichen wollte: Der Kunde entwickele ein Preisbewusstsein und denke bei Preiserhöhungen über einen Anbieterwechsel nach.
18Die ausschließliche Übermittlung einer Preiserhöhung im Wege der elektronischen Kommunikation sei darüber hinaus auch keine sichere Information, denn es sei möglich, dass ein Kunde einen Vertrag per Internet abschließe, aber nicht täglich seine E-Mails abrufe. Auch könne es technische Störungen bei diesem Medium geben.
19Darüber hinaus sei auch der Verzicht der Beklagten auf eine öffentliche Bekanntmachung für ihre Kunden nachteilig, da die Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung nicht lediglich im Interesse der Beklagten bestehe, sondern auch Rechtssicherheit für die Kunden gewährleisten solle, wenn der Kunde die briefliche Mitteilung nicht erhalte.
20Auch die damit verbundenen höheren Kosten könnten nach Ansicht des Klägers eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht rechtfertigen. Denn der Kostennachteil stehe dem Vorteil der sicheren Informationserteilung gegenüber. Ferner unterliege die Beklagte keinen echten Wettbewerbsnachteilen, da ihre Konkurrenten den gleichen Pflichten ausgesetzt seien.
21Die bis zum 17.02.2010 verwendete Klauseln seien darüber hinaus auch deshalb unwirksam, da die Beklagte dort keine 6-wöchige Ankündigungsfrist vorgesehen habe.
22Schließlich ist der Kläger der Ansicht, die Klauseln seien auch deshalb unwirksam, weil sie nicht uneingeschränkt Kostensteigerungen und Kostensenkungen gleich behandeln und damit das Äquivalenzprinzip nicht wahren würden. Die Klauseln müssten so gefasst sein, dass nicht nur eine Berechtigung zur Weitergabe von Kostensteigerungen durch Preiserhöhungen an den Kunden bestehe, sondern umgekehrt auch die Verpflichtung des Versorgers, Kostensenkungen in Form entsprechender Preissenkungen an die Kundschaft weiterzureichen. Das sei vorliegend nicht der Fall, denn die Beklagte sei nicht nach den gleichen Maßstäben wie bei Preiserhöhungen auch zu Preissenkungen verpflichtet.
23Der Kläger beantragt,
241. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft es zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Gaslieferungsverträge und Stromlieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
25- "Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.
Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas unverändert fort."
27"Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.
28Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom unverändert fort."
29- "Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach individueller Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss."
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2010 zu zahlen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie ist der Ansicht, die verwendeten Klauseln benachteiligten ihre Kunden nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
34Auf die von ihr verwendeten Klauseln finde die Leitbildrechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung, denn sie habe die Regelungen des § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV unverändert übernommen. Eine unveränderte Übernahme liege nämlich bereits immer dann vor, wenn die Übernahme ohne Abweichungen zum Nachteil des Kunden erfolge. Insoweit führe nicht jede Abweichung einer Klausel vom gesetzlichen Preisänderungsrecht zwingend dazu, dass die Leitbildfunktion des § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV nach dem Bundesgerichtshof nicht mehr eingreife.
35Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr verwendeten Klauseln wichen nicht zum Nachteil ihrer Kunden von den gesetzlichen Regelungen ab.
36Zwar erforderten die Klauseln keine öffentliche Bekanntgabe von Preisänderungen, jedoch würden die Kunden über die Preisänderungen der Beklagten individuell und damit auf dem direktesten Weg informiert. Dies stelle einen Vorteil und keinen Nachteil gegenüber der öffentlichen Bekanntgabe dar. Ferner sei keine Benachteiligung des Kunden gegeben, weil die öffentliche Bekanntgabe ausweislich der Verordnungsmaterialen allein dem Interesse des Lieferanten und gerade nicht dem des Kunden zu dienen bestimmt sei. Sie diene somit allein der Rechtssicherheit der Beklagten. Der Verzicht auf die öffentliche Bekanntgabe liege folglich allein im Risikobereich der Beklagten.
37Ferner sei eine öffentliche Bekanntgabe mit Nachteilen verbunden, da sie für die Beklagte mit zusätzlichen Kosten verbunden sei und sich dies spürbar auf den Wettbewerb auswirke, was zu einem erheblichen Anstieg der Preise führe.
38Auch handele es sich vorliegend um ein reines Online-Produkt. Kunden von reinen Online-Produkten informierten sich über das Internet und nähmen Preisänderungen gerade nicht über Printmedien wahr. Dementsprechend sei es lebensfremd, die öffentliche Bekanntgabe zum zwingenden Wirksamkeitserfordernis für eine Preisänderung zu erheben.
39Darüber hinaus sei es irrelevant, dass die Klauseln keinen Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet enthielten, denn die Beklagte käme dieser ohnehin nach.
40Ferner sei es spekulativ und lebensfremd, dass die Kunden eines reinen Online-Produktes einen Brief gegenüber einer E-Mail als wichtigere und gewichtigere Mitteilung empfänden.
41Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass selbst wenn die Leitbildrechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig wäre, die Klausel die Kunden nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligten, denn sie habe nicht nur das einseitige Recht formuliert, dass sie zur Preisänderung berechtigt sei, sondern den neutralen Wortlaut der Verordnung übernommen.
42Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
44Die Klage ist zulässig.
45Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG als eingetragene qualifizierte Einrichtung klagebefugt. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
46Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Klauseln ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3 UKlaG zu, da diese Klauseln nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam sind.
47Die von der Beklagten gewählten Klauseln benachteiligen ihre Kunden unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1; Abs.1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV.
48Auf die vorliegenden Klauseln findet die Leitbildrechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit keine Anwendung, denn sie stellen keine unveränderte Übernahme des § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV dar.
49Es kann hier dahinstehen, ob zur Anwendbarkeit der Leitbildrechtsprechung erforderlich ist, dass auf kein Tatbestandsmerkmal der gesetzlichen Vorschrift verzichtet wird oder lediglich, dass keine Abweichung zu Lasten des Kunden erfolgt, denn die von der Beklagten verwendeten Klauseln weichen zum Nachteil der Kunden von der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV ab, so dass die Leitbildrechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend nach keiner der beiden vertretenen Ansichten anwendbar ist.
50Bereits der Verzicht auf die briefliche Bekanntgabe benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1; Abs.1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV.
51Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nämlich derzeit noch nicht von einer Gleichwertigkeit von E-Mail und Brief auszugehen. Im Vergleich zu einer E-Mail bietet der Brief dem Kunden nämlich eine deutlich höhere Sicherheit.
52Zunächst einmal besteht bei E-Mails stets die Gefahr, dass sie im Spam-Verdacht landen und dementsprechend von dem Kunden überhaupt nicht wahrgenommen werden.
53Darüber hinaus besteht bei E-Mails auch eine deutlich höhere Gefahr, dass sie im Übertragungswege verändert werden und dementsprechend nicht so zum Empfänger gelangen, wie sie abgesendet wurden. Einzig wenn eine gesicherte E-Mail-Übertragung wie eine qualifizierte elektronische Signatur gewählt wird, hat der Kunde die Sicherheit, dass die E-Mail tatsächlich von demjenigen herrührt, der aus ihr als Absender hervorgeht, und dass sie auch nicht inhaltlich verändert wurde. Eine derartige gesicherte E-Mail-Übertragung sieht die Beklagte jedoch in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht vor.
54Ferner besteht bei einer E-Mail, welche lediglich als Datenpaket übertragen wird, eine größere Gefahr, dass ein Kunde diese übersieht/überliest als dies bei einem Brief der Fall ist, den ein Kunde tatsächlich in den Händen hält.
55Schließlich kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die zwingende Schlussfolgerung gezogen werden, dass Personen, die Online-Verträge abschließen, auch stets regelmäßig ihre E-Mails lesen. Denn auch wenn sich die E-Mail als Kommunikationsmedium weitestgehend durchgesetzt hat, so ist ein tägliches Abholen der Nachrichten, insbesondere bei älteren Personen, noch nicht der Regelfall. Jedoch schließen auch diese Personen (ggfs. unter Zuhilfenahme Dritter) Online-Verträge ab, da mittlerweile allgemein bekannt ist, dass derartige Verträge günstiger sind. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass sie mit dem Internet vollumfänglich vertraut sind.
56Darüber hinaus hat die Beklagte auch dadurch eine für ihre Kunden nachteilige Regelung getroffen, dass sie auf die Pflicht zur Veröffentlichung der Änderungen auf ihrer Internetseite verzichtet.
57Denn gerade bei Online-Verträgen kommt der Voraussetzung, Preisänderungen auf der Internetseite des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekanntzugeben, eine besondere Bedeutung zu.
58Der Kunde erhält neben der individuellen Bekanntgabe eine weitere Informationsquelle. Da er seinen Vertrag über das Internet abgeschlossen hat, liegt es nahe, dass er bei Fragen oder Missverständnissen ebenfalls auf dieses Medium zurückgreifen wird. Die Möglichkeit, hierdurch Rechtssicherheit zu erlangen, wird dem Kunden durch die streitgegenständlichen Klausel genommen.
59Dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen der Veröffentlichungspflicht im Internet ohnehin nachkommt, ist insoweit unbeachtlich, denn im Rahmen des Verbrandprozesses kommt es allein auf die verbraucherfeindlichste Auslegung der Klausel und nicht auf deren tatsächliche Übung an.
60Die bis zum 17.02.2010 verwendeten Klauseln sind darüber auch deshalb für die Kunden der Beklagten nach § 307 Abs. 2 Nr. 1; Abs.1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV nachteilig und dementsprechend unwirksam, weil die Beklagte in diesen keine 6-wöchige Ankündigungsfrist der Preisänderung vorgesehen hat.
61Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus auch einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 UWG auf Erstattung seiner Aufwendungen i. H. v. 214,00 €.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 BGB.
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