Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 247/11

Tenor

Die Beklag¬e wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Gaslieferungsverträge und Stromlieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

a) „Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.

Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas unveändert fort.

Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.

Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom unverändert fort.

b) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach individueller Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

Ferner wird die Bklagte verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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