Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 628/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.000,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 01.11.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15.10.2010 ist gem. § 96 ZVG i.V.m. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere gem. § 96 ZVG, §§ 793, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden, in der Sache jedoch unbegründet.
3Die sofortige Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung kann gem. § 100 Abs. 1 ZVG nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist.
4Ein solcher Beschwerdegrund ist vorliegend nicht gegeben.
5Insbesondere liegt kein Zuschlagsversagungs- und damit Beschwerdegrund darin, dass der Zuschlag unter Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags der Schuldnerin erteilt wurde. Hierin wäre nur dann ein Verfahrensfehler i.S.d. § 83 Nr. 6 ZVG zu sehen, wenn diese Entscheidung zu Unrecht erfolgt wäre.
6Dies ist jedoch nicht der Fall.
7Wie bereits das Amtsgericht zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen festgestellt hat, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen, denen das Beschwerdegericht sich ausdrücklich anschließt.
8Nach § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nur dann ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn diese unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
9Dabei ist § 765 a ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nur mit großer Zurückhaltung anzuwenden. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss der Schuldner sich abfinden. Daher begründet es keine Härte i.S.d. § 765 a ZPO, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt durchgeführt wird und eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt. § 765 a ZPO ist nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde, anzuwenden. Bei der Prüfung dessen, was als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte anzusehen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage 2009, § 765 a Rn. 5.)
10Für den Schuldner muss die Zwangsvollstreckung eine sittenwidrige Härte unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers nach den besonderen Umständen des Einzelfalles bewirken. Diese Gegenüberstellung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers, dem voll Rechnung getragen werden muss, und der Schuldnerbelange erfordert eine Interessenabwägung. Schuldnerschutz kann daher nur bei einem krassen Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Die für die Beurteilung des Falles wesentlichen Umstände müssen eindeutig sein und so stark zugunsten des Schuldners sprechen, dass für Zweifel kein Raum bleibt. (Zöller/Stöber, a.a.O., § 765 a Rn. 6.)
11Sittenwidrig sind Vollstreckungsmaßnahmen, die das Leben und die Gesundheit des Schuldners oder seiner Angehörigen unmittelbar gefährden. Eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners (Suizidgefahr) begründet unabhängig von ihrer Ursache eine sittenwidrige Härte. (Stöber, ZVG, 18. Auflage 2006, Einleitung Rn. 54.4.) Einem Vorbringen des Schuldners, ihm drohe eine schwerwiegende Gefahr für Leib oder Leben ist im Rahmen des § 765 a ZPO daher besonders sorgfältig nachzugehen. (BVerfG NJW 1979, 2607; 91, 3207; 94, 1719.)
12Zu beachten ist, dass ein Schuldner mit der Zuschlagsbeschwerde nur die Gefahr einer auf den Zuschlagsbeschluss selbst zurückzuführenden Gefahr der Selbsttötung geltend machen kann. (BGH, Beschluss vom 18.09.2008, V ZB 22/08, Rn. 11.) Eine erhebliche Suizidgefahr, die schon auf die Zuschlagserteilung selbst und nicht erst auf eine sich daran anschließende etwaige Räumungsvollstreckung zurückzuführen ist, erscheint allerdings grundsätzlich eher unwahrscheinlich. (BVerfG WM 2007, 563.)
13Ist davon auszugehen, dass Lebensgefahr schon deshalb besteht, weil der Schuldner oder ein naher Angehöriger den Eigentumsverlust fürchtet, ist stets eine Abwägung der in einem solchen Fall ganz besonders gewichtigen Interessen des Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers geboten. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. (BGH, Beschluss vom 15.07.2010, V ZB 1/10, Rn. 10 m.w.N..) Wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, gebietet die Wahrung des Vollstreckungsinteresses des Gläubigers stets auch eine sorgfältige Prüfung, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Hierzu gehören unter anderem zumutbare Anstrengungen des Suizidgefährdeten, um die Risiken auszuschließen oder zu verringern. (BGH, Beschluss vom 15.07.2010, V ZB 1/10, Rn. 11 m.w.N.; Zöller, a.a.O., § 765 a Rn. 11.)
14Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag an, dass die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens sowohl für sie als auch den Beteiligten zu 2) eine existentielle und soziale Härte bedeute. Eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit sei auf die Zwangsversteigerungsmaßnahme zurückzuführen. Auch in der Beschwerdebegründung führt die Schuldnerin eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung für Leib und Leben des Beteiligten zu 2) an.
15Dem Gericht liegt aber lediglich ein ärztliches Attest vom 06.10.2010 vor, dem zu entnehmen ist, dass die Schuldnerin zum damaligen Zeitpunkt an einer reaktiven Depressionsepisode sowie Beschwerden bei der Refluxkrankheit bei Hiatusbruch und davon resultierender Eisenmangelanämie gelitten habe. Der Schulderin sei eine eventuelle fachärztliche wie psychotherapeutische Betreuung empfohlen worden.
16Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass damit keine schwere psychische Erkrankung attestiert worden ist. Eine Gefahr für Leib und Leben kann dem Attest nicht entnommen werden und insbesondere die angebliche Suizidgefahr wird nicht belegt. Ein den Beteiligten zu 2) betreffendes Attest liegt nicht vor.
17Die Schuldnerin hat auch den Zusammenhang zwischen der angeblichen Suizidgefahr und der Zuschlagserteilung nicht dargelegt. Das ein Zwangsversteigerungsverfahren – wie von der Schuldnerin ausgeführt – eine existentielle und soziale Härte bedeutet, wird auch von dem Beschwerdegericht nicht verkannt, führt für sich genommen aber noch nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, da jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den jeweiligen Schuldner eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt.
18Bisher wurde – trotz einer entsprechenden Aufforderungen seitens des Beschwerdegerichts und mehrfachen entsprechenden Ankündigungen seitens der Schuldnerin – kein ärztliches Attest vorgelegt, welches eine gesundheitliche Gefährdung für Leib und Leben der Schuldnerin oder des Beteiligten zu 2) bescheinigt und einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Zuschlagserteilung darlegt.
19Das Amtsgericht ist dem Antrag i.S.d. § 765 a ZPO daher zu Recht nicht gefolgt.
20Der Einwand, der Zuschlag hätte aufgrund des Nichterreichens der 7/10 Grenze nicht erteilt werden dürfen, verfängt ebenfalls nicht.
21Bleibt das abgegebene Meistgebot unter 7/10 des Grundstückswertes, kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, gem. § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG die Versagung des Zuschlags beantragen.
22Ein solcher Antrag wurde vorliegend nicht gestellt.
23Gem. § 85 a Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.
24Das Gebot in Höhe von 170.000,00 € liegt über der Hälfte des festgesetzten Verkehrswertes, weshalb der Zuschlag auch insoweit nicht zu versagen war.
25Der Einwand, dass lediglich ein Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelgebote zugelassen wurde und damit gegen § 83 Nr. 2 ZVG verstoßen worden sei, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
26§ 83 Nr. 2 ZVG bezieht sich auf die Versteigerung mehrerer Grundstücke. Vorliegend wurde ein Einfamilienhaus versteigert.
27Soweit die Schuldnerin zum wiederholten Male einwendet, sich ernsthaft um eine Umfinanzierung zu bemühen, sei es durch eine Finanzierungszusage einer Bank, sei es durch eine Finanzierung innerhalb der Familie, ist diese Behauptung vollständig unsubstantiiert.
28Weitere Gründe für eine Versagung des Zuschlags sind nicht ersichtlich und werden von der Schuldnerin auch nicht vorgebracht. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
29Die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens fallen, soweit sie notwendig waren, nach der speziellen Vorschrift des § 788 ZPO stets dem Schuldner zur Last. Über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren ist demgegenüber grundsätzlich nicht gem. § 788 ZPO, sondern nach den insoweit spezielleren Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden. Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen. (BGH, Beschluss vom 25.01.2007, V ZB 125/05, Rn. 5 ff..) In Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da die Beteiligten sich grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. (BGH, Beschluss vom 20.07.2006, V ZB 168/05, Rn. 10, Beschluss vom 25.01.2007, V ZB 125/05, Rn. 7; Beschluss vom 15.03.2007, V ZB 95/06, Rn. 10; Beschluss vom 18.09.2008, V ZB 22/08, Rn. 14; Beschluss vom 18.03.2010, V ZB 124/09, Rn. 29; Beschluss vom 01.07.2010, V ZB 94/10, Rn. 17.)
30Der Gegenstandswert einer Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die auf der Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765 a ZPO beruht, bemisst sich nach einem Bruchteil von 1/10 des Zuschlagswertes. (Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14.06.2007, V ZB 28/07, Rn. 18; Beschluss vom 18.09.2008, V ZB 22/08, Rn. 15.)
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