Urteil vom Landgericht Dortmund - 20 O 101/10

Tenor

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern einen Stromtarif, insbesondere den Stromtarif „T“ mit der Formulierung „Festpreis“ zu bewerben, wenn tatsächlich preisbildende Faktoren, insbesondere die Umsatzsteuer und/oder Stromsteuer und eventu-elle neue Steuern oder Änderungen der EEG-Umlage variabel sind, wie im Internet-Auftritt der Beklagten vom 14.10.2010 (Anlage K3) geschehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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