Urteil vom Landgericht Dortmund - 11 S 148/10

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (512 C 74/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 4.551,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 452,99 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 7% und tragen die Beklagten 93%; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.525,23 € festgesetzt.


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