Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 308/10

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.110,39 €

(i. W.: dreiundzwanzigtausendeinhundertundzehn 39/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger unter dem 18. September 2000 gezeichneten Beteiligung an N in H, Beteiligungsangebot Nr. 123, über insgesamt 100.000,00 DM = 51.129,19 €;

2. die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von allen

wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der N in H, Beteiligungsangebot Nr. 123, im Nennwert von 100.000,00 DM = 51.129,19 € entstehen, freizustellen, insbesondere den Kläger von Ansprüchen der I aus der im Fondskonzept vorgesehenen Anteilsfinanzierung über die I zu dem Darlehnskonto 4######8 in Höhe von insgesamt 54.800,00 DM = 28.018,80 € freizustellen;

3. die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger

22.241,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger unter dem 15. November 2010 gezeichneten und mit Wirkung vom 28. Dezember 2000 angenommenen Beteiligung an der N2 über insgesamt 100.000,00 DM = 51.129,19 €;

4. die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von allen wirt-

schaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der N2 mit Sitz in N3 im Nennwert von 100.000,00 DM = 51.129,19 € entstehen, freizustellen, insbesondere den Kläger von allen Verpflichtungen aus der gemäß Ziffer 2 des Zeichnungsscheines sich ergebenden Übernahme sämtlicher Pflichten aus der von der M ergebenden und von der O (O/LB) angekauften, aber seinerzeit noch nicht valutierten Namensschuldverschreibung zum Nennbetrag von 56.500,00 DM = 28.887,99 € freizustellen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem

Streitwert von 102.258,38 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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