Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 521/08

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.05.2009 wird mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten:

Unter I. entfällt jeweils die Feststellung, dass der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) ganz, und gegen den Beklagten zu 5) teilweise erledigt ist.

2.

Der Beklagte zu 3) wird durch Teilversäumnisurteil verurteilt, an die Klägerin 78,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2007 zu zahlen.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 3) in der Hauptsache erledigt.

3.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Die Beklagten zu 1), 2) und 5) tragen auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits in dem Umfang, wie er in dem Versäumnisurteil vom 15.05.2009 bestimmt worden ist.

Der Beklagte zu 3) trägt seine eigenen Kosten selbst, darüber hinaus von den Kosten des Rechtsstreits und der Klägerin 9,69 %.

Über die Kostenquote der ehemaligen Beklagten zu 4) (22,5 % zuzüglich ihrer eigenen Kosten) ist bereits durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Werl vom 26.11.2007 rechtskräftig entschieden worden.

Von der Kostenregelung ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Werl entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Beklagten zu 1), 2) und 5) dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5.

Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 5) wird zugelassen.


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