Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 473/10

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes- ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft- oder der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Gaslieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.

Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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