Urteil vom Landgericht Dortmund - 20 O 16/08

Tenor

1.              Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für

jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, im Falle der Beklagten zu 1.) zu vollziehen an dem Beklagten zu 3.), zu unterlassen,

für Kunststofftragetaschen mit dem Umweltzeichen „DER BLAUE ENGEL“ zu werben, wenn diese Kunststofftragetaschen als Fertigerzeugnis nicht zu mindestens 80 % aus Kunststoffrezyklaten (Mahlgüter, Folienschnitzel, Granulate oder Agglomerate aus bereits gebrauchten Produkten) bestehen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend eingeblendet als Aufdruck auf Kunststofftragetaschen geschieht:

C:\Dokumente und Einstellungen\NickelS3\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\Content.Word\0258_001.tif

2.              Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen, über

die unter Ziffer 1.) bezeichneten Handlungen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Werbungsempfänger sowie deren Umfang, insbesondere die Stückzahl der ausgelieferten Kunststofftragetaschen.

Den Beklagten wird nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

3.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1.) verpflichtet ist,

der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten aufer-

legt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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