Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 236/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.818,58 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 56.111,97 € seit dem 13.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 30.369,96 € nebst Fälligkeitszinsen in Höhe von 79,04 €, sowie

Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.530,03 € vom 05.12.2006 bis zum 13.11.2009,

Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.864,02 € vom 05.01.2007 bis zum 13.11.2009,

Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.975,91 € vom 19.03.2007 bis zum 13.11.2009,

Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.369,96 € seit dem 14.11.2009

zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 212.405,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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