Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 210/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger und seine Ehefrau versuchten Anfang November 2008 vergeblich, einen im Internet angebotenen Gutschein im Werte von 5.000,00 € für eine Solaranlage der Beklagten zu ersteigern, um diese dann eventuell zu erwerben. Nachdem die Ersteigerung gescheitert war, wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte und fragte an, ob dort wirklich eine Solaranlage zum Preise von 5.000,00 € zum Verkauf stehe. Da die Telefonistin der Beklagten die Frage nicht beantworten konnte, schlug sie dem Kläger vor, einen Außendienstmitarbeiter zur Wohnung des Klägers zu entsenden. Der Kläger hinterließ zu diesem Zweck seine Anschrift und seine Telefonnummer. Am Montag, 24.11.2008, erfolgte der Rückruf des Außendienstmitarbeiters und der Kläger vereinbarte mit ihm einen Besprechungstermin um 15.00 Uhr am selben Tage.
3Der Kläger unterzeichnete die Bestellung vom 24.11.2008, Anlage K 1, Blatt 8 d.A.
4Unter dem 25.11.2008 bestätigte die Beklagte die Auftragserteilung (K 2, Blatt 9 d.A.). Im Januar 2009 kamen die Parteien sodann überein, die Solaranlage noch um mindestens 4 Module zu erweitern. Auf Grund der Auftragserweiterungen erstellte die Beklagte schließlich eine Solaranlage zum Preise von 40.690,38 €, den der Kläger auch bezahlte. Der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird vollständig in das Stromnetz eingespeist, wofür der Kläger im Gegenzug eine Vergütung nach dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) erhält. Mit Schreiben vom 13.03.2009, fälschlich datiert mit „März 2008“ (K 4, Blatt 11 d.A.) widerriefen der Kläger und seine Ehefrau den „Kaufvertrag“. Mit Schreiben vom 26.03.2009 (K 6/1 Bl. 13 d.A.), bekräftigten sie noch einmal den Widerruf nach den Vorschriften §§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 355 BGB und erklärten ausdrücklich, dass andere vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsrechte bzw. gar eine Anfechtung des Kaufvertrages nicht geltend gemacht worden seien. Außerdem mahnten sie die unverzügliche Zahlung des gezahlten Betrages an.
5Der Kläger behauptet, er sei am 24.11.2008 davon ausgegangen, dass er lediglich eine Solaranlage unverbindlich reserviert, jedoch noch keine verbindliche Bestellung unterschrieben habe. Der Mitarbeiter der Beklagten habe ihn über die Bedeutung seiner Unterschrift getäuscht. Er ist der Ansicht, ihm stehe auf Grund der wirksamen Widerrufserklärung ein Rückabwicklungsanspruch nach den §§ 312, 355, 357 BGB zu. Es handele sich um ein Haustürgeschäft. Hilfsweise beruft er sich darauf, die Widerrufserklärung könne gegebenenfalls auch als Anfechtungserklärung ausgelegt werden.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.690,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe der im Kaufvertrag vom 24.11.2009 bezeichneten Photovoltaikanlage, sowie weiterhin, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2009 zu zahlen.
8Weiterhin beantragt der Kläger festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie meint, ungeachtet der Frage, ob es sich vorliegend um ein Haustürgeschäft handele oder nicht, sei § 312 BGB schon deshalb unanwendbar, weil der Kläger – was die Photovoltaikanlage betreffe – nicht Verbraucher, sondern Unternehmer sei. Der erzeugte Strom werde (unstreitig) vollständig ins öffentliche Netz eingespeist und verkauft. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemäß Protokoll vom 13.08.2010, Blatt 61 ff. d.A., Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist nicht begründet.
14Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises für die erworbene Photovoltaikanlage. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
151.
16Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gem. §§ 312 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1; 355; 357 i.V.m. § 346 BGB. Die Möglichkeit des Widerrufsrechts bei einem Haustürgeschäft wird nach diesen Vorschriften nur einem Verbraucher eingeräumt, der mit einem Unternehmer einen Vertrag schließt. Der Kläger handelte beim Erwerb der Photovoltaikanlage jedoch nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, sondern als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
17Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist dagegen unter Anwendung der Legaldefinition aus § 14 Abs.1 BGB jede Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (BGH NJW 2006, 2250).
18Über die Abgrenzung und Einordnung des konkreten Rechtsgeschäfts entscheidet dabei nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (Palandt/Ellenberger, § 13 BGB Rn. 4, 70. Auflage 2011 mit Verweis auf BGH NJW 2008, 435). Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Verbrauchereigenschaft ist nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts der Kläger, da er sich auf diese für ihn günstige Tatsache beruft. Bleiben Zweifel sind die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts nicht anzuwenden (ebenda). Gemessen an diesen Grundsätzen ist es dem Kläger nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass er die streitgegenständliche Photovoltaikanlage in seiner Eigenschaft als Verbraucher erworben hat.
19Unstreitig speist der Kläger den mittels der erworbenen Photovoltaikanlage erzeugten Strom vollständig in das Stromnetz ein und erhält im Gegenzug dafür vom Netzbetreiber eine Einspeisevergütung nach dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbaren-Energie-Gesetz -EEG). Damit übt der Kläger eine planvolle, auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit aus und erfüllt damit auch den im Rahmen der Auslegung des § 14 BGB heranzuziehenden handelsrechtlichen Gewerbebegriff (vgl. dazu MüKO/Micklitz, 5. Auflage 2006, § 14 BGB Rn. 18; Staudinger/Habermann, Neubearbeitung 2004, § 14 BGB Rn. 33). Nicht erforderlich ist dagegen, ob der Kläger eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es schon deswegen nicht an, weil der Unternehmerbegriff allein anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, der innere Wille also unbeachtlich ist (siehe oben und vgl. nur MüKO/Micklitz, 5. Auflage 2006, § 14 BGB Rn. 22). Auch die Möglichkeit mit der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage überhaupt Gewinne zu erzielen, ist unerheblich. Insoweit bleibt im Ergebnis auch ein schlecht wirtschaftender Unternehmer ein Unternehmer. Entscheidend ist allein die Entgeltlichkeit der Tätigkeit, welche den entscheidenden Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Unternehmerbegriffes bildet MüKO/Micklitz, 5. Auflage 2006, § 14 BGB Rn. 22; Staudinger/Habermann, Neubearbeitung 2004, § 14 BGB Rn. 35). Nicht entscheidend ist deshalb auch, ob unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Lebensalters des Klägers, dieser unter Berücksichtigung aller Kosten für die Anlage zu Lebzeiten den Abwurf einer Rendite durch die Anlage noch erleben wird. Letztlich ebenfalls unerheblich ist, ob der Kläger die Anlage vor allem unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes erworben haben will. Auch hierbei handelt es sich lediglich um den behaupteten inneren Willen des Klägers. Letztlich hat der Kläger zudem selbst eingeräumt, die Photovoltaikanlage zumindest auch unter Renditegesichtspunkten erworben zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2010 gab er an, dass er angesichts der Turbulenzen auf dem Aktienmarkt nach einer „gewissen, gesicherten Anlage“ habe schauen wollen.
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Schließlich wird auch in der finanzrichterlichen Rechtsprechung der Betrieb einer Photovoltaikanlage überwiegend als unternehmerische Tätigkeit angesehen, und zwar auch dann, wenn der erzeugte Strom nur teilweise, aber regelmäßig und nicht nur gelegentlich eingespeist wird (OLG Schleswig, EFG 2010, 2102-2105; FG München, Urteil vom 25.01.2007, Az.: 14 K 1899/94, abrufbar unter www.juris.de).
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2.
24Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Zahlungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 BGB. Denn die Zahlungen des Klägers erfolgten nicht ohne Rechtsgrund. Insbesondere ist der Kaufvertrag nicht gem. § 142 Abs.1 BGB aufgrund einer eventuellen Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters kann die Widerrufserklärung des Klägers und seiner Ehefrau nicht in einer Anfechtungserklärung umgedeutet werden. Anhaltspunkte, die eine solche Auslegung rechtfertigen könnten, finden sich in den beiden Schreiben aus März 2009 nicht. Der Kläger und seine Ehefrau haben vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass eine solche – damals wohl von der Beklagten geäußerte – Ansicht ebenso abwegig sei, wie die Annahme weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche über diejenigen nach den §§ 312, 355, 357 BGB hinaus.
25In der Klageschrift hat der Kläger zwar vortragen lassen, er sei bei der Unterschrift unter die Bestellung davon ausgegangen, dass es sich lediglich um eine unverbindliche Reservierung gehandelt habe. Aus dieser behaupteten Tatsache hat er aber keine konkreten Rechtsfolgen abgeleitet. Außerdem wäre eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB verfristet gewesen. Nach § 121 Abs. 1 BGB muss eine solche Anfechtungserklärung unverzüglich erfolgen. Dies wäre hier nicht geschehen. Sein Irrtum war dem Kläger spätestens mit Zugang der Auftragsbestätigung im November 2008 bekannt. Eine etwaige Anfechtungserklärung in der Klageschrift vom 15.09.2009 wäre deshalb offensichtlich nicht rechtzeitig erfolgt. Eine Anfechtung, auch mit dem Anfechtungsgrund des § 123 BGB - scheidet zudem jedenfalls deswegen aus, weil der Kläger das Rechtsgeschäft gemäß § 144 BGB bestätigt hat. Einen „Bestätigung“ des Rechtsgeschäftes im Sine von § 144 BGB liegt in jedem Verhalten, dass den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festhalten zu wollen (Palandt/Ellenberger, 70. Auflage 2011, § 144 BGB Rn. 2). Der Kläger hat nach Zugang der Auftragsbestätigung im November 2008 die bestehende Solaranlage im Januar 2009 noch um weitere Module durch die Beklagte erweitern lassen, also einen Folgeauftrag erteilt und damit zu erkennen gegeben, auch an dem ursprünglichen Vertrag festhalten zu wollen.
263.
27Schließlich kommen auch etwaige Rücktrittsansprüche nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften nicht in Betracht. Mit der Klageschrift wurde zwar u.a. auch erwähnt, die Solaranlage sei optisch mangelhaft. Etwaige Rechte hieraus werden jedoch nicht geltend gemacht. Außerdem würde es an einer Fristsetzung vor Ausübung eines Rücktrittsrechts fehlen. Auch hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
28Da die Hauptforderung nicht begründet ist, scheiden auch Ansprüche auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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