Beschluss vom Landgericht Dortmund - 35 Qs 50/11

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 04.04.2011 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 11.03.2011 – 5 Ds-222 Js 508/10-663/10 – werden die der Betroffenen gem. § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.081,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2011 abzüglich der bereits gezahlten 719,41 EUR festgesetzt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der vormaligen Angeklagten zu tragen.


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