Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 O 242/10

Tenor

1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger EUR 123.077,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.1.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung an der E mit der Vertragsnummer 746.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Annahme der unter Ziffer 1) genannten Gegenleistung in Verzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Forderung zu Ziffer 1 auch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergibt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 50 % der Kläger und zu 50 % der Beklagte zu 2).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Der Beklagte zu 2) trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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