Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 O 242/10
Tenor
1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger EUR 123.077,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.1.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung an der E mit der Vertragsnummer 746.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Annahme der unter Ziffer 1) genannten Gegenleistung in Verzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Forderung zu Ziffer 1 auch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergibt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 50 % der Kläger und zu 50 % der Beklagte zu 2).
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.
Der Beklagte zu 2) trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klagepartei macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Beklagten zu 1), der E.
3Der Beklagten zu 1) war die Klagepartei durch Beitrittserklärung vom 21.2.2006/28.2.2006 mit einem Beteiligungsbetrag von 100.000 € zzgl. 5.000 € Agio beigetreten.
4Der Verkaufsprospekt der Beklagten zu 1) wurde am 15.7.2005 veröffentlicht, Herausgeber und Emittentin war die Beklagte zu 1), Anbieterin deren Komplementärgesellschaft, die E2 - nachfolgend Verwaltungsgesellschaft genannt -.
5Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1) waren:
6- N, geschäftsführender Kommanditist mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 500 €;
- die M in I, Treuhandkommanditistin mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 500 €; alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 5) war Rechtsanwalt M2 aus U (nachfolgend M genannt)
- der Beklagte zu 2) - mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 9.000 €.
Gesellschafter der Verwaltungsgesellschaft waren
8- der Beklagte zu 2) mit einem Anteil von 95 %,
- N mit einem Anteil von 5 %.
Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft war der Beklagte zu 2).
10Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1) war der Neubau eines Hotels in der 4-Sterne Kategorie mit mindestens 1000 Zimmern in Dubai und die Erzielung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung dieser Immobilie. Initiiert wurde der Fonds von S, von dem auch Idee und Konzeption des Fonds stammten.
11Zur Finanzierung des Geschäftsgegenstandes sollte das Gesellschaftskapital der Beklagten zu 1) auf bis zu 142.950.000,00 € erhöht werden, in erster Linie durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin. Insgesamt haben sich über 950 Anleger an der Beklagten zu 1) beteiligt, mit nur vereinzelten Ausnahmen mittelbar über die Treuhandkommanditistin.
12Die Umsetzung des Geschäftsgegenstandes sollte durch die im Emirat Dubai von S gegründete Firma "T" – nachfolgend T genannt - erfolgen, bei deren Geschäftsführer es sich wiederum um den Beklagten zu 2) handelte, der auch 95 % der Geschäftsanteile hielt.
13Der Verkaufsprospekt wurde am 15.7.2005 veröffentlicht, am 10.10.2005 folgte die Veröffentlichung eines Nachtrages nach § 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz.
14In dem Verkaufsprospekt waren u.a. der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) vom 4.5.2005 sowie der von ihr mit der M geschlossene Treuhandvertrag vom 6.6.2005 veröffentlicht.
15Der vorgenannte Gesellschaftsvertrag enthält in § 5 Ziffer 2 die Regelung, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft die der Beteiligungsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt würden.
16Der vorgenannte Treuhandvertrag sieht u.a. vor,
17- dass der Treuhänder treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Umfang der gezeichneten Beteiligung für Rechnung des Treugebers einen Kommanditanteil als Treuhänder an der Beteiligungsgesellschaft hält (§ 1 Ziffer 1 des Vertrages);
- dass der Treuhänder für die Übernahme der Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten eine von der Beteiligungsgesellschaft geschuldete und zu zahlende Vergütung gemäß §§ 20, 29 des Gesellschaftsvertrages erhalte (§ 16 Ziffer 1) – § 20 Ziffern 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages sieht insoweit eine einmalige Vergütung von netto 210.000 € vor, fällig spätestens zum 31.12.2005 sowie ab dem Jahr der Fertigstellung eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,13 % der Gesamtinvestitionssumme zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Über die Haftung des Treuhänders verhält sich § 10 des Treuhandvertrages.
Der Nachtrag vom 10.10.2005 enthielt u.a. einen "Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle" zwischen der Beklagten zu 1) – vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft – und der "Rechtsanwaltskanzlei M2, P-str. ##, ##### C". Darin heißt es u.a.:
19- Ziel sei die Kontrolle der korrekten Verwendung eingehender Beteiligungsgelder im Sinne des Investitions- und Finanzierungsplans gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages … (§ 1)
- Dass Auszahlungen von den auf dem Gesellschaftskonto eingezahlten Geldern der Gesellschafter/Treugeber nur mit Zustimmung der Rechtsanwaltskanzlei M2 vorgenommen bzw. freigegeben werden dürften … (§ 2)
- Dass die Einlagen der Gesellschafter/Treugeber auf ein Gesellschaftskonto eingezahlte würden, über das die Beteiligungsgesellschaft bzw. ihre Komplementärin und ihr geschäftsführender Kommanditist nur gemeinsam mit der Mittelverwendungskontrolle verfügen könnten … (§ 2)
- Dass die Rechtsanwaltskanzlei M2 für die gemäß dem Treuhandvertrag auszuführenden Tätigkeiten eine Pauschalvergütung von € 142.950 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer erhalte, fällig spätestens zum 31.12.2006 …sowie Ersatz der notwendigen Aufwendungen … (§ 5)
Unter der Überschrift "Die Informationen zum Grundstück" heißt es in dem Nachtrag vom 10.10.2005 ferner u.a. wörtlich wie folgt:
21" Unser Grundstück ist mit Kaufvertrag vom 4.8.2005 direkt von der Dubai Properties, der staatlichen Grundstücksgesellschaft, durch die Firma T für die Beteiligungsgesellschaft erworben worden.
22In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist es im Gegensatz zu Deutschland so, dass ein Grundstück grundsätzlich nur erworben werden kann, wenn eine Baugenehmigung vorliegt – so hat auch unser Grundstück selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel …"
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Konzeption des Fonds und der zugrunde liegenden Verträge wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Fondsprospekt vom 15.07.2005 nebst Nachtrag vom 10.10.2005 Bezug genommen.
24Der von der Beklagten zu 1) beabsichtigte Hotelbau ist nicht realisiert worden.
25Mit Beschluss vom 29.02.2008 verfügte das Amtsgericht Dortmund auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund in Höhe von 24,8 Millionen Euro den dinglichen Arrest in das Vermögen Beklagten zu 1). Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 09.05.2008 (Az.: 33 Qs 6 und 7/08) verworfen worden. Auf dieser Grundlage pfändete die Staatsanwaltschaft Dortmund die noch in Deutschland befindlichen Vermögenswerte der Beklagten zu 1), worüber sie die Anleger informierte.
26Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund erließ das Amtsgericht in Dortmund am 28.10.2008 (Az.: 170 Js 54/08 StA Dortmund) gegen den Beklagten zu 2) – der sich nach den damaligen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seinerzeit an einem unbekannten Ort in Dubai aufgehalten hatte – Haftbefehl wegen des Verdachts des – durch 941 selbständige Handlungen begangenen – Kapitalanlagebetruges.
27Mit einem am 4.6.2009 beim BKA eingegangenen Schreiben teilt das Dubai Police General H.Q. in Beantwortung eines entsprechenden vorausgegangenen Ersuchens des BKA mit, dass die Lizenz der T bis 29.5.2006 gültig gewesen sei und dass auf dem Grundstück keinerlei Baumaßnahmen existierten, es handele sich um leeren Raum.
28Die Klagepartei behauptet u.a.,
29- die Beklagten hätten die Gelder der Anleger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eingesammelt, der Beklagte zu 2) habe sich persönlich bereichert; die Kosten für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Hotels seien weit überteuert angesetzt worden, ein wesentlicher Teil von 30 Millionen € hätte nicht für das Projekt, sondern für den Beklagten zu 2 oder Dritte zweckwidrig verwendet werden sollen.
30Über diese geplante Verwendung der Fondsgelder sei der Kläger getäuscht worden. Insbesondere sei die im Prospekt dargestellte objektive Mittelverwendungskontrolle nur vorgetäuscht worden; tatsächlich sei eine wirksame Mittelverwendungskontrolle von vornherein ausgeschlossen gewesen, in dem die Lebensgefährtin des Beklagten zu 2), Frau Rechtsanwältin M2, als Kontrollinstanz installiert und deren persönliche Beziehungen zum Beklagten zu 2) verschwiegen worden seien;
31- bei Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse hätte der Kläger von der streitgegenständlichen Anlage abgesehen und sein Geld anderweitig zu einer allgemein üblichen Verzinsung angelegt; vor diesem Hintergrund hat der Kläger die Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB erklärt.
32In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte die Klagepartei von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft abgesehen und eine festverzinsliche Anlage gewählt.
33Der Kläger beantragt,
34- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn EUR 123.077,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung an der T mit der Vertragsnummer 746;
- festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der unter Ziffer 1) genannten Gegenleistung in Verzug befinden;
- festzustellen, dass sich die Forderung zu Antrag Ziffer 1 auch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergibt.
Die Beklagten beantragen,
36die Klage abzuweisen.
37Sie vertreten die Auffassung, die Beklagte zu 1) sei als Fondsgesellschaft nicht passiv legitimiert, soweit der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) geltend mache, sei die Klage unschlüssig, mindestens aber unbegründet:
38Geschehensabläufe, die sich nach dem Beitritt des Klägers ereignet hätten, könnten nicht Gegenstand von Prospekthaftungsansprüchen seien; etwaige Mängel bei Durchführung der Mittelverwendungskontrolle würden von den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfasst.
39Die Beklagten bestreiten, dass im Zeitpunkt der Prospektierung sowie der Prospektergänzung zwischen dem Beklagten zu 2) und Frau Rechtsanwältin M2 eine persönliche Beziehung bestanden habe; ebenso sei es unzutreffend, dass Frau M2 die Kontrolle über die Beteiligungsgelder übertragen worden sei, weil entgegen den Prospektangaben wesentliche Teile der Fondsgelder nicht für das Projekt, sondern für den Beklagten zu 2) oder Dritte zweckwidrig verwendet werden sollten.
40Die Beklagten erheben außerdem die Einrede der Verjährung.
41Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes n wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Beiakte 170 Js 54/08 StA Dortmund Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe:
43Die Klage hat lediglich hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten Schadensersatzansprüche Erfolg:
44Der Beklagte zu 2) hat als Initiator der Beklagten zu 1) Anleger, darunter auch die Klagepartei, mithilfe unrichtiger Prospektangaben durch arglistige Täuschung zum Beitritt zu der beklagten Fondsgesellschaft veranlasst:
45Eine solche arglistige Täuschung der Anleger besteht bereits darin, dass der Beklagte zu 2) in dem Prospektnachtrag vom 10.10.2005 durch die Veröffentlichung des Vertrages über die Mittelverwendungskontrolle wahrheitswidrig bei den Anlegern, insbesondere aber auch bei dem Kläger - objektiv den Eindruck erweckte, aufgrund des Vertrages sei für die Anleger eine zuverlässige und seriöse Mittelverwendungskontrolle gewährleistet.
46Nach dem veröffentlichten Wortlaut des Vertrages vom 1.9.2005 sollte die Mittelverwendungskontrolle durch die in C, P-str. ##, ansässige Rechtsanwaltskanzlei M2 erfolgen. Hierdurch wurde ein Anschein erweckt, dass es sich bei der genannten Rechtsanwaltskanzlei um eine seriöse und von der – in I ansässigen - Fonds- bzw. Verwaltungsgesellschaft unabhängige Anwaltskanzlei handele, die ausschließlich im Interesse der Anleger die Verwendung der Mittel kontrollieren und Unregelmäßigkeiten verhindern werde. Dieser Eindruck war jedoch – wie der Beklagte wußte – falsch. Aufgrund folgender gerichtsbekannter bzw. sich aus der Beiakte 170 Js 54/08 StA Dortmund ergebenden Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich nur den Anschein einer zuverlässigen Mittelverwendungskontrolle schaffen wollte, diese in Wirklichkeit jedoch zu keinem Zeitpunkt stattfinden sollte:
47- Laut Angaben des Rechtsanwaltes K aus C gegenüber der Polizei (Beiakte Bd. II Bl. 741) war das Büro der Anwaltskanzlei M2 in der P-str. in C bereits im Sommer 2005 durch die Rechtsanwältin M2 unter Mitwirkung des – nach Eindruck des Rechtsanwaltes K mit der Anwältin liierten - Beklagten aufgelöst und geräumt worden.
- Ab dem 18.04.2006 unterhielt Frau M2 nur noch ein virtuelles Büro und war für die Anleger des Fonds nicht mehr unter der im Prospekt aufgeführten Anschrift erreichbar, wie sich aus dem Büroservicevertrag vom 19.4.06 mit dem F(Beiakte Bd. VII Bl. 002264) ergibt.
- Im Jahre 2006 wurde laut Aussage der Zeugin L vom 14.08.2008 (Anlage K-I-9) in Dubai das erste gemeinsame Kind des Beklagten und Frau M2, die Tochter D, geboren. Dies ist gegenüber der Polizei auch von der Zeugin M3 (Beiakte Bd. III Bl. 001172) bestätigt worden.
- Laut vorgelegter Heiratsurkunde des State of Nevada ist der Beklagte seit dem 27.04.2006 mit Frau M2 verheiratet,
- laut entsprechender Geburtsurkunde (Beiakte Bd. VI Bl. 9184) kam die zweite Tochter, G, in Dubai am ##.5.08 zur Welt.
- Der Zeuge C2 (Anlage K-I-10) hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 24.04.2008 angegeben, der Beklagte sei seit August 2005 mit Frau M2 zusammen.
Tatsächlich hat auch keine wirksame Mittelverwendungskontrolle stattgefunden, was sich bereits aus dem Inhalt der Bilanz der Fondsgesellschaft für das Jahr 2006 ergibt, welche hohe Anzahlungen auf Bauten und Grundstücke ausweist, ohne dass diesen ein entsprechender Gegenwert gegenüber steht. Dass ein Baufortschritt auf dem Grundstück in Dubai nicht zu verzeichnen ist, hat der Kläger nicht nur durch die von ihm vorgelegten Luftbildaufnahmen (Anlagen K 9 – K 15 zur Klageschrift) belegt, dieser Umstand ist von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus der o.g. Antwort des Dubai Police General H.Q. vom 04.06.2009 auf das Ersuchen des BKA.
50Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte zu 2), den diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast trifft, genau darlegen müssen, dass und in welcher Form eine Mittelverwendungskontrolle beabsichtigt war und tatsächlich umgesetzt worden ist. Diesen Anforderungen genügt der pauschale Vortrag des Beklagten, im Zeitpunkt der Prospektierung sowie Prospektergänzung habe zwischen dem Beklagten zu 2) und Frau M2 keine persönliche Beziehung zu Frau M2 bestanden, nicht.
51Die Angaben über eine Mittelverwendungskontrolle gehören zu den für die Realisierbarkeit des Hotelprojektes und damit auch für die Anlageentscheidung erheblichen Umständen.
52Dass der Beklagte über solche Umstände vorsätzlich falsche Prospektangaben gemacht hat, begründet auch eine Sittenwidrigkeit i.S.d. § 826 BGB, dh. einen Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Der Beklagte hat auf der Grundlage des Prospektes Anlagegelder eingeworben, obwohl angesichts der oben geschilderten fehlerhaften Angaben grundlegende Voraussetzungen für die Realisierung des Projektes nicht gegeben waren und sich damit die streitgegenständliche Anlage für die Anleger als mit Risiken behaftet darstellte, die in hohem Maße über die hinausgehen, die einer Anlage im grauen Kapitalmarkt immanent und im Prospekt beschrieben sind. Damit hat er die Schädigung eines großen Anlegerkreises aus Eigennutz zumindest billigend in Kauf genommen.
53Die Täuschung ist auch für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH NJW 2000, 3346 ff.). Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt."
54Die Klagepartei kann daher von dem Beklagten zu 2) Ersatz ihres negativen Interesses beanspruchen. Sie ist unter Ausgleich aller Vor- und Nachteile so zu stellen, wie sie ohne Beteiligung an der beklagten Fondsgesellschaft gestanden hätte.
55Sie hat daher einen Anspruch auf Erstattung des Anlagebetrages Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der Beklagten zu 1).
56Die Klagepartei hat außerdem einen Anspruch auf entgangenen Gewinn. Bei Kapitalanlagen gilt die Regel, dass das Eigenkapital nicht ungenutzt geblieben wäre, wenn es nicht in Form der gezeichneten Anlage verwendet, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH NJW 1992, 1223 ff.). Dass der Kläger zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlage eine allgemein übliche Verzinsung von 4 % hätte erlangen können, ist von den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Dem Kläger steht daher gegen den Beklagten zu 2) auch der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 18.077,26 € zu (4 % vom 10.3.2006 – 28.6.2010).
57Die weitere Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
58Ferner war festzustellen, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Annahme der von der Klagepartei angebotenen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung in Verzug befindet (= Klageantrag zu Ziffer 2).
59Ebenso ist der Feststellungsantrag zu Ziffer 3) der Klage zulässig und begründet, da die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus dessen vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren.
60Den Klageansprüchen steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Für die Klageansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB. Die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht dargetan, wann die Klagepartei Kenntnis von den die Ansprüche begründenden Umständen erlangte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Einzelheiten zum Ausmaß der persönlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Rechtsanwältin M2 und den Hintergründen des nicht durchgeführten Bauvorhabens erst im vorliegenden Verfahren und im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen zutage getreten sind.
61Die vom Beklagtenvertreter beantragte Aussetzung des Rechtsstreites im Hinblick auf den noch nicht rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 2) und hieraus möglicherweise herzuleitender Feststellungen zu objektiven und subjektiven Tatumständen auch zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites kommt nicht in Betracht.
62Im Ausgangspunkt steht ein laufendes Strafverfahren vor dem Hintergrund zivilprozessualer Gegebenheiten und eigenständiger Bewertungen des Sachvortrages einer ergänzenden Verwertung von Erkenntnissen aus beigezogenen Strafakten auch unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen des Beklagten nicht entgegen. Dabei war gegeneinander abzuwägen ein möglicher zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu Einzelumständen gegen die sich durch Zuwarten ergebenden zeitlich nicht überschaubaren Verzögerungen am Fortgang des Rechtsstreits. Der Haftbefehl gegen den Beklagten zu 2) stammt vom 28.10.2008, nach dem damaligen Stand der Ermittlungen sollte sich der Beklagte an einem unbekanntem Ort aufhalten. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte demnächst zurückkehrt und sich dem gegen ihn gerichteten Verfahren stellen wird, zumal sich der Beklagte offenbar nach wie vor seiner Auslieferung widersetzt.
63Im Übrigen war die Klage abzuweisen:
64Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage hat keinen Erfolg.
65Eventuelle Ansprüche aus §§ 13 Abs. 1 VerkaufsprospektG i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG sind verjährt. Ansprüche nach § 44 BörsG verjähren gem. § 46 BörsG spätestens 3 Jahre nach Veröffentlichung des Prospektes. Die Klage ist am 11.11.2010 bei Gericht eingegangen und damit mehr als 3 Jahre nach Veröffentlichung des Prospektes vom 15.07.2005 bzw. des Nachtrages vom 10.10.2005. Die beklagte Fondsgesellschaft hat die Einrede der Verjährung erhoben.
66Eine Haftung der beklagten Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung bzw. nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB kommt nicht in Betracht. Diesbezüglich fehlt der beklagten Fondsgesellschaft als Anlagegesellschaft die Passivlegitimation. Der Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft steht das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB) entgegen. Würde man einen Schadensersatzanspruch zulassen, so bestünde die Gefahr, dass das Vermögen der Anlagegesellschaft nach den Regeln eines "Windhunderennens" auf die eilfertigsten der getäuschten Anleger und nicht zuletzt zu Lasten außenstehender Gläubiger verteilt wird (OLG München, NJW-RR 2000, 624 ff.; vgl. auch Staudinger, § 826 BGB, Rn. 381). Auch die Pfändung der noch in Deutschland verbliebenen Vermögenswerte durch die Staatsanwaltschaft Dortmund rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der dingliche Arrest hat eine Sicherung des Gesellschaftsvermögens zum Ziel, nicht jedoch eine vorzugsweise Befriedigung einzelner Anleger.
67Ob gegebenenfalls vertragliche oder gesetzliche Abfindungsansprüche bestehen, wegen derer die Anleger unmittelbar auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen dürfen, kann dahinstehen. In diese Richtung gehende Ansprüche sind mit der Klage nicht verfolgt worden.
68Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100, 709 ZPO.
69Streitwert: 123.077,26 €
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