Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 323/10
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 16.04.2010 wird teilweise wie folgt abgeändert:
Die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Erstattung des Gutachtens vom 14.08.2009 wird auf 1.232,30 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Beteiligte zu 1) erstattete in dem Rechtsstreit O ./. B ein schriftliches Gutachten gemäß der Beschlüsse des Amtsgerichts Dortmund vom 26.02.2009 und 19.03.2009. Es sollte der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken bestimmt werden.
4Unter dem 14.08.2009 erstellte er sein Gutachten und mit Rechnung vom selben Tag machte er eine Vergütung in Höhe von 1.967,72 € geltend, wobei er von der Honorargruppe 8 beziehungsweise einem Stundensatz von 80,00 € ausging. In seinem Gutachten führt der Sachverständige unter anderem aus, dass die Beweisfragen nur hätten beantwortet werden können, indem zuvor der Katasterzahlennachweis sachverständig ausgewertet, dieser auf Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster überprüft und sodann die Festlegungen desselben in die Örtlichkeit übertragen worden seien. Die Grenze zwischen den Grundstücken des Antragstellers und des Antragsgegners seien in der Örtlichkeit anhand des Katasternachweises hergestellt worden. Aufgrund eines fehlenden Grenzsteins habe der Verlauf der Grenze anhand des Katasterzahlennachweises in die Örtlichkeit übertragen und überprüft werden müssen. Durch eine rechnerische Auswertung habe die Übereinstimmung des örtlich ermittelten Grenzverlaufs mit dem Katasterzahlennachweis festgestellt sowie die Lage der Müllboxen zur Eigentumsgrenze bestimmt werden können.
5Durch Beschluss vom 16.04.2010 setzte das Amtsgericht die Vergütung auf 1.339,40 € fest. Für das Stundenhonorar des Sachverständigen sei die Honorargruppe 7 (Honorare Architekten und Sachverständige) anzusetzen.
6Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer Beschwerde vom 03.05.2010. Sie beantragt, die Vergütung des Sachverständigen auf 1.018,10 € festzusetzen. Das Stundenhonorar des Sachverständigen sei der Honorargruppe 1 zu entnehmen und betrage demnach 50,00 € und nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, 80,00 €.
7In seiner Stellungnahme vom 25.05.2010 führt der Sachverständige aus, dass davon auszugehen sei, dass ein Gericht typischerweise nicht lediglich den tatsächlichen Akt der Vermessung in Auftrag gebe, sondern der Vermessungsingenieur Auswertungen und Beurteilungen von Messergebnissen vorzunehmen habe. Dies mache erst die eigentliche gutachterliche Tätigkeit aus.
8Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.
9Das Landgericht holte eine Stellungnahme der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ein. Demnach werden den Vermessungstechnikern in der Ausbildung im Wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Zeichnen und Kartieren, Vermessungstechnik, u.a. auch Grenzvermessungen, und Grundlagen der Kartenkunde vermittelt. Die spätere Tätigkeit eines Vermessungstechnikers umfasse unter anderem die Durchführung und Auswertung von Vermessungen unter Anwendung technischer Hilfsmittel sowie das Erstellen und Fortführen von Karten, Plänen und entsprechender Sachdaten. Wenn ein Grenzverlauf beurteilt werden müsse, sei zu ermitteln, ob die Örtlichkeit mit dem Katasternachweis übereinstimme. Dieser interpretatorische und beurteilende Aspekt sei liegenschafts- und katasterrechtlich maßgeblich an die Qualifikation eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gebunden und definiere insoweit den Tätigkeitsschwerpunkt im Vermessungs- und Katasterwesen. Es sei ganz wesentlich zwischen den "handwerklich unterstützenden Arbeiten" der Vermessungstechnik und den interpretatorischen Aspekten zu differenzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangten Stellungnahmen vom 19.11.2010 und 24.03.2011 verwiesen.
10II.
11Die Beschwerde ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und zulässig.
12In der Sache ist sie teilweise begründet.
13Bei der Bemessung der Vergütung für eine gutachterliche Leistung aus einem in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG eindeutig ausgewiesenen Sachgebiet ist das Gericht an die diesem Sachgebiet vom Gesetzgeber zugeordnete Honorargruppe gebunden. (LG Flensburg, JurBüro 2005, 600 (600); Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 9 Rn. 9.4 a).)
14Vorliegend ist die gutachterliche Leistung aber keiner der Honorargruppen eindeutig zuzuordnen. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist insbesondere weder der Honorargruppe 1 (Vermessungstechnik) noch der Honorargruppe 7 (Honorare (Architekten und Ingenieure)) zuzuordnen.
15Sowohl die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als auch der Sachverständige weisen in ihren jeweiligen Stellungnahmen zutreffend darauf hin, dass zwischen der Vermessung als handwerklicher Tätigkeit und der anschließenden Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse zu unterscheiden ist.
16Zwischen den Ausbildungs- und Tätigkeitsfeldern des Vermessungstechnikers und des Vermessungsingenieurs existieren unzweifelhaft Überschneidungen.
17Wenn es jedoch um die an die Auswertung von Daten anschließende inhaltliche Bewertung oder etwaige interpretatorische Schlussfolgerungen geht, insbesondere im Hinblick auf ungeklärte oder unaufklärbare Grenzfragen, ist nicht mehr der Tätigkeitsbereich des Vermessungstechnikers, sondern das Tätigkeitsfeld des Vermessungsingenieurs betroffen. Sachverhaltsbezogene Bewertungen und Schlussfolgerungen auf dem Gebiet des Vermessungswesens sind der Gutachtertätigkeit des Vermessungsingenieurs zuzuordnen. (VG Weimar, Beschluss vom 03.04.2006, 1 K 661/03.W, zitiert bei juris, Rn. 5.) Sind neben der vermessungstechnischen Kompetenz zur Beantwortung der Beweisfragen auch kataster- und liegenschaftsrechtliche Kenntnisse sowie die Anwendung der entsprechenden Kenntnisse auf den Einzelfall erforderlich, ist die Leistung des Sachverständigen von dem Gebiet der bloßen Vermessungstechnik nicht erfasst. Der Sachverständige erbringt in einem solchen Fall Ingenieursleistungen. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2006, 17 U 68/05, zitiert bei juris, Rn. 4.)
18Der Sachverständigte führt vorliegend bereits in seinem Gutachten aus, dass der Katasterzahlennachweis sachverständig ausgewertet, dieser auf Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster überprüft und sodann die Festlegungen desselben in die Örtlichkeit übertragen worden seien. Die Grenze zwischen den Grundstücken des Antragstellers und des Antragsgegners seien in der Örtlichkeit anhand des Katasternachweises hergestellt worden. Aufgrund eines fehlenden Grenzsteins habe der Verlauf der Grenze anhand des Katasterzahlennachweises in die Örtlichkeit übertragen und überprüft werden müssen. Durch eine rechnerische Auswertung habe die Übereinstimmung des örtlich ermittelten Grenzverlaufs mit dem Katasterzahlennachweis festgestellt sowie die Lage der Müllboxen zur Eigentumsgrenze bestimmt werden können.
19Diese Tätigkeiten gehen über das Tätigkeitsfeld des Vermessungstechnikers hinaus, weshalb die Vergütung des Sachverständigen nicht der Honorargruppe 1 entnommen werden kann. Ein Vermessungstechniker führt die Messungen durch und wertet auch die Ergebnisse aus, aber die Interpretation und Beurteilung der Messergebnisse obliegt dem Vermessungsingenieur. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verlauf der Grenze aufgrund des fehlenden Grenzsteins anhand des Katasterzahlennachweises in die Örtlichkeit übertragen und überprüft werden und eine rechnerische Auswertung erfolgen musste.
20Die Tätigkeit des Sachverständigen kann auch nicht der Honorargruppe 7 (Honorare (Architekten und Ingenieure)) zugeordnet werden. Die Zuordnung zu dieser Honorargruppe rechtfertigt sich nur dort, wo eine gutachterliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Architekten- und Ingenieurhonorare erbracht wurde. Dass im Rahmen der Begutachtung Ingenieursleistungen erbracht wurden, genügt nicht. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2009, 10 W 62/06, zitiert bei juris, Rn. 4.)
21Die Aufzählung der in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Honorargruppen erfasst nur die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Sachgebiete, in denen Sachverständige tätig sind. Es ist keine abschließende Aufzählung. (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 9 Rn. 9.4 a).) Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie gem. § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen.
22Gem. Ziff. 1.1.1 der Anlage zur Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in NRW, dem Vermessungsgebührentarif, beträgt die Gebühr für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer vermessungstechnischen Fachkraft, die Ingenieurleistungen erbringt, 37,00 €.
23Dies entspricht abgerundet der Honorargruppe 5. In der Honorargruppe 5 finden sich unter anderem die Sachgebiete Bauphysik, Beton-, Stahlbeton und Spannbeton, Dachkonstruktionen, Elektrotechnische Anlagen und Geräte, Innenausbau sowie Straßenbau. Auch in diesen Bereichen müssen jedenfalls teilweise Ingenieursleistungen erbracht werden. Es entspricht daher billigem Ermessen, die von dem Sachverständigen erbrachten Leistungen der Honorargruppe 5, die mit 70 € pro Stunde vergütet wird, zuzuordnen.
24Unter Berücksichtigung dieses Stundensatzes war die Vergütung des Sachverständigen auf 1.232,30 € festzusetzen.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 4 Abs. 8 JVEG.
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