Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 562/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 896.- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2006 sowie außergerichtliche Nebenkosten von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit geleistet hat.


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