Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 341/10

Tenor

Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 39.440,00 € (i. W.: neununddreißigtausendvierhundertundvierzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte an und aus der Beteiligung des Klägers an der E im Nominalbetrag von 40.000,00 € (Anteilsnummer: ######5).

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1.) und zu 2.) hinsichtlich der vorgenannten Rechte an und aus der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befinden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und zu 2.) verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, soweit sie im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Halten der Beteiligung an der E stehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 50 % und die Beklagten zu 1.) und zu 2.) als Gesamtschuldner 50 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) und 4.) und die Beklagten zu 1.) und zu 2.) als Gesamtschuldner 50 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


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