Beschluss vom Landgericht Dortmund - 20 O 14/06 AktG

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters wird auf 200.000,00 € festgesetzt.


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