Beschluss vom Landgericht Dortmund - 10 O 111/11
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende allein gemäß § 12 II UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,
zu werben ohne auf der Internetseite www.C.de die Daten der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, insbesondere Name, Anschrift bekanntzugeben wie auf der Internetseite www.C.de am 15.07.2011 geschehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.
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"Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext"
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