Beschluss vom Landgericht Dortmund - 24 O 508/11
Tenor
Zugunsten des Antragstellers ist auf dem im Grundbuch von E Blatt ####0 bis Blatt ####1 verzeichneten Wohnungs- bzw. Teileigentum der Antragsgegnerin jeweils eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerksicherungshypothek (Gesamthypothek) wegen einer Forderung von 59.094,34 €, sowie wegen eines Kostenbetrages von 1.216,70 € einzutragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsgegnerin, die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des im Tenor näher bezeichneten Wohnungs- und Teileigentums ist, errichtet als Bauträgerin auf dem Grundstück C Straße 000 unter der Bezeichnung „Bauvorhaben Betreutes Wohnen“ ein Wohnhaus mit zwei Ladenlokalen im Erdgeschoss. Das Bauvorhaben ist weitgehend fertiggestellt.
4Mit Bauvertrag vom 09./11.06.2011 beauftragte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit der Ausführung der Heizungs- und Sanitärinstallationen in dem Bauvorhaben zu einem Pauschalpreis von 202.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer. Nach Vertragsschluss nahm die Antragsgegnerin diverse Umplanungen vor, die bei den von dem Antragsteller zu erbringenden Leistungen zu Veränderungen des Umfangs (Mehrleistungen) sowie der Ausführungsart (höherwertige Sanitärobjekte) führten. Im Zuge des Baufortschritts – zuletzt am 27.07.2011 – erbrachte die Antragsgegnerin Abschlagszahlungen auf die Vergütung des Antragstellers in Höhe von insgesamt 178.970,58 €. Am 03.08.2011 teilte sie dem Antragsteller mit, mangels ausreichender Liquidität zu weitergehenden Zahlungen nicht in der Lage zu sein. Der Antragsteller errechnet – ausgehend von den in dem Pauschalvertrag getroffenen Vereinbarungen – einen Gesamtwert der von ihm bisher erbrachten Werkleistungen in Höhe von 238.064,90 €. Abzüglich der von Seiten der Antragsgegnerin erbrachten Abschlagszahlungen über 178.970,58 € errechnet er eine offene Forderung in Höhe von 59.094,34 €, deren Sicherung nunmehr im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt.
5II.
6Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
7Dem Antragsteller steht auf der Grundlage seines Vortrags gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Anordnung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerksicherungshypothek aus den §§ 648 Abs. 1, 883 Abs. 1 BGB, §§ 935 ff ZPO zu.
8Der Antragsteller hat durch Versicherung an Eides statt (Blatt 4 der Akten) sowie durch Vorlage des Bauvertrages vom 09./11.06.2011 (Anlage 1), der Leistungsverzeichnisse (Anlagen 2 und 3), einer Aufstellung über die erbrachten Arbeiten (Anlage 5) und die von der Antragsgegnerin bislang geleisteten Abschlagszahlungen hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch in Höhe von noch 59.094,34 € aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bauvertrag zusteht. Das Eigentum der Antragsgegnerin an dem aus dem Tenor ersichtlichen Wohnungs- und Teileigentum ergibt sich aus der anwaltlich versicherten Einsichtnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in das Grundbuch.
9Von der Befugnis des § 941 ZPO hat das Gericht auf Ersuchen des Antragstellers keinen Gebrauch gemacht.
10Eines Verfügungsgrundes bedarf es wegen § 885 Abs. 1 S. 2 BGB nicht.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S.1 ZPO.
12Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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