Beschluss vom Landgericht Dortmund - 24 O 508/11

Tenor

Zugunsten des Antragstellers ist auf dem im Grundbuch von E Blatt ####0 bis Blatt ####1 verzeichneten Wohnungs- bzw. Teileigentum der Antragsgegnerin jeweils eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerksicherungshypothek (Gesamthypothek) wegen einer Forderung von 59.094,34 €, sowie wegen eines Kostenbetrages von 1.216,70 € einzutragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.


123456789101112

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.