Urteil vom Landgericht Dortmund - 16 O 206/10

Tenor

1.              Der Beklagte wird verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, wie aus Anla-

ge K 2a ersichtlich, wie folgt zu werben:

„Schutzbrief = Wir übernehmen den Rechtsstreit bis zur ersten Instanz durch unsere Rechtsanwälte.

Für Sie entstehen keine Kosten für den eigenen Rechtsanwalt!“

2.              Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, wie aus Anla-

ge K 2b ersichtlich, wie folgt zu werben oder tätig zu werden:

„Für einen monatlichen Beitrag von 10,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vertreten wir Sie außergerichtlich und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens in I. Instanz, ohne weitere Gebühren Ihnen gegenüber zu erheben.“

3.              Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, wie aus Anla-

ge K 2c ersichtlich, wie folgt zu werben oder tätig zu werden:

„Der beauftragte Rechtsanwalt wird für die außergerichtliche Vertretung und für die Vertretung im Klageverfahren bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber dem Auftraggeber keine Vergütungsansprüche geltend machen. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für die Teilnahme an einem auswärtigen Besprechungstermin oder Gerichtstermin (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bleiben hiervon unberührt.“

4.              Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, wie aus Anlage K

2d ersichtlich, wie folgt zu werben:

„Abmahner, die in Ihrem Angebot die Verlinkung 123-AGB erkennen, wissen, dass wir Sie bis zur ersten Instanz vertreten und Sie keinen Kostenaufwand für Ihre Rechtsvertretung erbringen müssen. Dieses ist nicht im Sinne der Massenabmahner, da hierdurch nur unnötige Kosten für diese entstehen.“

5.              Ferner wird der Beklagte verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, wie aus Anlage K

2a ersichtlich, wie folgt zu werben:

„Unsere Leistungen

- Rechtsschutz

- […]

Ab 9,90 €*/Monat“.

6.              Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, wie aus Anlage K

2c ersichtlich, wie folgt zu werben:

„(4) Das Angebot unter Absatz 3 gilt ab Beginn und nur für die Dauer der Vereinbarung. Ist die Vereinbarung von einer Partei durch Kündigung beendet worden, können von dem Auftraggeber im Falle einer Abmahnung keinerlei Ansprüche gegen den beauftragten Rechtsanwalt auf Vertretung, Gebührenverzicht oder –reduzierung geltend gemacht werden. Im Falle einer Abmahnung durch Dritte und Eingreifens der Regelung in Absatz 3 verzichtet der beauftragte Rechtsanwalt auf sein ordentliches Kündigungsrecht. Kündigt in diesem Fall der Auftraggeber, fallen im Rahmen der anwaltlichen Vertretung durch den beauftragten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren unter Anrechnung der bisherigen monatlichen Beiträge an.“

7.              Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen

die Verpflichtungen im Antrag zu Ziffer 1. bis 6. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch Ordnungshaft in Höhe von höchstens 2 Jahren, angedroht.

8.              Der Beklagte wird schließlich verurteilt, der Klägerin Auskunft da-

rüber zu erteilen, wann, wie viele und an wen Werbeschreiben wie aus den Anlagen K 10 bis K 12 ersichtlich, versendet worden sind.

9.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10.              Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 17 % und

der Beklagte 83 % zu tragen.

11.              Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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