Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 381/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.384,60 € (in Worten: dreitausenddreihundertvierundachtzig 60/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
a)den ab dem 01.11.2007 entstehenden Verdienstschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen und soweit der Kläger nicht durch eigene Arbeitsleistung als Orthopädietechniker und Bandagist Arbeitsverdienst hätte erzielen können und
b)
alle künftigen Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für die Prothese C-Leg zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht von der Krankenkasse oder von anderen Stellen übernommen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16.02.2002 geltend. Zu dem Unfall kam es durch einen Fahrfehler des Versicherungsnehmers der Beklagten bei einem Überholvorgang. Der Kläger wurde als Kradfahrer bei dem Unfall schwer verletzt, u.a. musste das linke Bein oberhalb des Knies amputiert werden.
3Die Parteien schlossen einen außergerichtlichen Vergleich über sämtliche materiellen und immateriellen Schäden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abfindungserklärung vom 08.09.2004 (Blatt 9 der Akten) Bezug genommen. Von der Regelung ausgenommen waren ausdrücklich der ab dem 01.09.2004 entstehende Verdienstausfall sowie alle künftigen Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für die Prothese, soweit diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
4Die vorliegende Klage umfasst hinsichtlich des Leistungsanspruchs den Verdienstschaden aus dem Zeitraum 01.11.2005 bis zum 31.10.2007.
5Der Kläger war vor dem Unfall als Lkw-Fahrer tätig und erzielte dabei ein Nettomonatseinkommen von 1.810,00 €.
6Nach dem Unfall absolvierte er in dem Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 30.06.2005 eine Umschulung zum Orthopädie-Mechaniker und Bandagisten. In der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 war der Kläger arbeitslos. Ab dem 01.10.2005 bis zum 31.10.2005 war er im Sanitätshaus P in I tätig.
7Vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist in dem Verfahren L 1 R 103/10 ein Verfahren auf Zuerkennung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit anhängig. Die erstinstanzliche Klage ist abgewiesen worden. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
8Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90 % und den Merkzeichen G und B.
9Die Beklagte zahlte im Anspruchszeitraum dem Kläger monatliche Ersatzleistungen in Höhe von 969,89 € für den Zeitraum vom Oktober 2005 bis schließlich Juni 2007. Ab dem 01.07.2007 hat die Beklagte die Zahlungen eingestellt.
10Der Kläger hat darüber hinaus im Zeitraum von Juli 2006 bis Juli 2007 Leistungen des Arbeitsamtes erhalten. Wegen der Einzelheiten des Rechenwerkes wird auf die Darstellung in der Klageschrift Blatt 6, 7 der Akten Bezug genommen.
11Der Kläger behauptet, er sei ab dem 01.01.2006 zu 100 % erwerbsgemindert. Den Arbeitsplatz bei der Firma P habe nicht er gekündigt. Vielmehr sei das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers beendet worden. Der Anspruchszeitraum auf Arbeitslosengeld sei am 15.07.2007 erschöpft gewesen. Leistungen auf ALG II erhalte er nicht wegen des Einkommens der Ehefrau und des Vorhandenseins von Vermögen. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Firma P habe er sich bei 6 anderen Sanitätshäusern beworben und jeweils Absagen erhalten. Er sei allein aufgrund der Unfallfolgen arbeitsunfähig gewesen. Auch der mittlerweile festzustellende Alkoholismus sei unfallbedingt. Hinsichtlich des Verlustes des Arbeitsplatzes bei der Firma P sei es ohne Bedeutung, wer gekündigt habe. Er sei nämlich gar nicht in der Lage gewesen, aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen dort zu arbeiten.
12Der Kläger beantragt,
13- 14
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.000,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ab 01.11.2007 entstehenden Verdienstausfallschaden zu ersetzen;
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für die Prothese C-Leg zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht von der Krankenkasse oder von anderen Stellen übernommen werden.
Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte trägt vor, soweit der Kläger an einer reaktiven Depression mit sekundärem Alkoholismus leide, sei diese Erkrankung nicht unfallbedingt. Bereits während der Umschulung 2002 bis 2005 habe der Kläger häufig Alkohol konsumiert. Erst im Jahre 2007 habe er sich zu einer Entgiftung entschlossen, habe danach aber nicht abstinent gelebt. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger seit dem Jahre 2006 erwerbsunfähig sei. Tatsächlich sei er teilweise erwerbsfähig. So sei die vom Kläger beantragte Rente wegen Erwerbsminderung von der zuständigen Verwaltungsbehörde abgelehnt worden. Es sei richtig, dass der Kläger als Lkw-Fahrer ein monatliches Nettoeinkommen von 1.810,00 € erzielt habe. Im Oktober 2005 habe er bei der Firma P ein Nettoeinkommen von 790,11 € erzielt. Dieses Arbeitsverhältnis sei aus dem Verschulden des Klägers beendet worden. Der Arbeitgeber, der Zeuge B, habe das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Vielmehr habe der Kläger angerufen und gesagt, er erscheine nicht mehr zur Arbeit. Der Zeuge B habe tatsächlich den Kläger weiter beschäftigen und weiter ausbilden wollen. Soweit der Kläger ab Juli 2007 kein Arbeitslosengeld erhalten habe, beruhe dies auf dem Mitverschulden des Klägers. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich seit dem 01.11.2005 nirgends beworben habe. Für den Zeitraum vom November 2005 bis Juni 2007 komme allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.019,89 € in Betracht. Der Kläger hätte bei der Firma P weiter arbeiten müssen. Ein weiterer Schadensersatzanspruch scheide wegen Verletzung von Schadensminderungspflichten und eines mangelnden Zurechnungszusammenhangs aus. Der Kläger habe die Kündigung bei der Firma P selbst verschuldet. Selbst wenn der Arbeitgeber gekündigt hätte, hätte er sich wehren müssen. Ab dem 01.11.2005 habe der Kläger keine Bemühungen um einen Arbeitsplatz erbracht. Sollte der Kläger arbeitsunfähig geworden sein, so beruhe dies auf dem selbst verschuldeten Alkoholismus. Dies sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Der Kläger hätte zudem durch eine rechtzeitige Therapie die Arbeitsfähigkeit wahren und wieder herstellen müssen. Darüber hinaus seien bei der Schadensberechnung ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % zu berücksichtigen. Der Feststellungsantrag sei im Hinblick auf das Mitverschulden unbegründet. Die Kosten der Prothese trage allein die Krankenkasse.
21Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Das Gericht hat den Kläger angehört und den Zeugen B vernommen. Sodann ist ein fachchirurgisches Gutachten des Sachverständigen X sowie ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen F eingeholt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften und die Gutachten Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24I.
25Hinsichtlich des Verdienstschadens aus dem Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2007 gilt Folgendes:
26Unstreitig besteht eine volle Haftung der Beklagten für unfallbedingte Schäden gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG a.F., 823 BGB.
27Ausgangspunkt jeder Verdienstschadensberechnung ist das unstreitige Nettogehalt des Klägers vor dem Unfall in Höhe von 1.810,00 €. Dieses Gehalt hat der Kläger als Lkw-Fahrer erzielt. Durch den Unfall hat er seinen Beruf verloren. In Folge der Beinamputation und der eingeschränkten Beweglichkeit des Ellenbogens kann er Arbeitsverdienst als Lkw-Fahrer nicht mehr erzielen. Der monatliche Verdienstschaden beträgt der Ausgangsgröße nach somit 1.810,00 €.
28Der Ersatzanspruch des Klägers mindert sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung durch die Anrechnung der ersparten berufsbedingten Aufwendungen. Diese bemisst die obergerichtliche Rechtsprechung mit mindestens 5 % des Nettoeinkommens. Die betragen somit vorliegend monatlich 90,50 €. Der ersatzfähige Betrag mindert sich somit auf 1.719,50 €.
29Soweit der Kläger gemäß § 254 BGB verpflichtet ist, die Schadenshöhe gering zu halten, ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten oberhalb eines Sockelbetrages von 800,00 € ist zu sehen, dass der Kläger bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma P mehr als 800,00 € netto im Monat im Anspruchszeitraum 2005 bis 2007 nicht hätte erzielen können. Die Beklagte macht nicht geltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Kläger durch eigene Arbeitsanstrengung im Anspruchszeitraum monatlich mehr als 800,00 € netto hätte verdienen können. Bestenfalls, d.h. ohne jeden Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, hätte der Kläger durch eigene Arbeitsleistung 800,00 € verdienen können. Er ist beinamputiert und in der Beweglichkeit und im Krafteinsatz des linken Armes eingeschränkt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Beruf des Orthopädietechnikers und Bandagisten beträgt, wie bereits das fachchirurgische Gutachten ergeben hat, immerhin 70 %. Der Kläger konnte daher im Anspruchszeitraum 2005 bis 2007 in diesem Beruf, für den er aufgrund seiner unfallbedingten Behinderungen nur eingeschränkt geeignet war, nur ca. 800,00 € netto verdienen.
30Ein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB ist nicht darin zu sehen, dass er diese Ausbildung überhaupt gewählt hat. Die Ausbildung erfolgt in einer Reha-Maßnahme. Diese war fachkundig begleitet. Zu den Beratern zählte u.a. der Mitarbeiter der Beklagten, Herr G. Es kann unter diesen Umständen nicht dem Kläger angelastet werden, dass er die Ausbildung zu diesem Beruf, für den er nur im geringen Maße geeignet ist, überhaupt gewählt hat.
31Das Gericht geht bei dieser Überlegung für den Anspruchszeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2007 von einem erzielbaren Nettoeinkommen von 800,00 € aus. Der Kläger hat im Oktober 2005 unstreitig ein Nettogehalt von 790,11 € bezogen. Wie der Zeuge B bekundet hat, entsprach dies nur einer Teilvergütung, da der Kläger nicht den vollen Monat gearbeitet hat. Das Gericht geht gemäß § 252 BGB davon aus, dass der Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zumindest im Anspruchszeitraum 800,00 € im Monat hätte verdienen können. Wie die Vernehmung des Zeugen B ergeben hat, war zumindest in dem Anspruchszeitraum 2005 bis 2007 nach den Maßstäben des § 252 BGB keine Erhöhung dieser Verdienstmöglichkeit zu erwarten. Der Zeuge B hat bei seiner Vernehmung deutlich gemacht, dass der Leistungsstand des Klägers nicht dem eines in der betrieblichen Ausbildung angelernten Gesellen entsprach. Der Zeuge B plante daher für den Kläger, diesen zunächst weiter auszubilden, um die Defizite aus der überbetrieblichen Ausbildung auszugleichen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger in den ersten beiden Jahren seiner Beschäftigung ein höheres Gehalt nicht hätte erzielen können.
32Im Ergebnis hat die Beklagte somit dem Kläger auf jeden Fall den Restschaden zwischen dem erzielbaren Verdienst von 800,00 € und dem durch den Unfall verlorenen Verdienst als Lkw-Fahrer von 1.810,00 € abzüglich ersparter Aufwendungen zu ersetzen. Die nachfolgend dargestellte Berechnung zeigt, dass dies für einen großen Teil des Anspruchszeitraums durch Leistungen der Beklagten bereits erfüllt ist.
33Für den Sockelbetrag eines ergangenen Verdienstes bis zu dem Betrag von 800,00 € hat die Beklagte bewiesen, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 254 BGB seinen Arbeitsplatz bei der Firma P ohne zureichenden Grund aufgegeben hat. Bedeutsam ist insoweit der Umstand, dass der Kläger naheliegende Hilfsmöglichkeiten in der entstandenen Konfliktsituation nicht genutzt hat. Die Vermittlung des Arbeitsplatzes zur Firma P war Teil einer Reha-Maßnahme. Der Kläger stand nicht allein und schutzlos da. Er war als Behinderter vermittelt worden, in Bereitschaft und im Hintergrund stand der Reha-Berater G. Dieser hat sich auch, wie der Kläger bei seiner Anhörung eingeräumt hat, im Oktober 2005 nach dem Stand der Dinge erkundigt. Der Kläger hat für sich entschieden, den Zeugen G nicht zutreffend zu informieren. Der Kläger hätte spätestens nach dem Telefonat mit dem Zeugen G davon ausgehen müssen, dass dieser in einer Konfliktsituation mit dem Arbeitgeber informiert und herangezogen wird. Zu einer solchen Entscheidung, sich an den Berater G zu wenden, war der Kläger uneingeschränkt in der Lage. Hätte der Kläger den Zeugen G eingeschaltet, wäre es zu einer Klärung der Situation gekommen. Dem Kläger stand nicht das Recht zu, eigenmächtig und ohne Inanspruchnahme der ihm bekannten Hilfen die Entscheidung über die Aufgabe des Arbeitsplatzes zu treffen. Wenn er gleichwohl eine solche Entscheidung trifft, kann er hinsichtlich dieser Auswirkungen nicht die Beklagte in Anspruch nehmen.
34Soweit der Kläger für sich in Anspruch nehmen will, dass er aufgrund seiner unfallbedingten Behinderungen nicht in der Lage gewesen sei, bei der Firma P zu arbeiten, trifft dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu. Das fachchirurgische und das psychiatrische Gutachten haben ergeben, dass der Kläger in der Lage war, seinen Beruf auszuüben. Die sich aufgrund der Behinderungen, insbesondere der Beinamputation ergebenden Einschränkungen waren vom Arbeitgeber akzeptiert worden und, wie die Vernehmung des Zeugen B ergab, in die Planung der Fa. P aufgenommen worden. Der Kläger war gerade als Behinderter eingestellt worden in einem Sanitätshaus, in dem naturgemäß ein unmittelbarer inhaltlicher Bezug zur Behinderung des Klägers bestand. Der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit war dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger über einen Teil der regulären Arbeitszeit selbst disponieren konnte. Dem eingeschränkten Ausbildungsstand des Klägers entsprach der Arbeitgeber dadurch, dass der Kläger zunächst eine weitere Ausbildungsphase in der Firma hätte durchlaufen können. Schließlich stand der Berater G im Hintergrund, der zusätzliche Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung bei entsprechender Information durch den Kläger hätte leisten können. Dieses Gesamtumfeld gewährleistete, dass der Kläger trotz seiner Behinderungen in dem hier angenommenen Umfang Arbeitseinkommen hätte erzielen können.
35Die Abrechnung nach den Verdienstperioden geschieht wie folgt:
36In dem Zeitraum vom November 2005 bis Juni 2006 ist von einem entgangenen Nettoeinkommen von 1.719,50 € (1.810,00 € abzüglich 5 % ersparte berufsbedingte Aufwendungen) auszugehen. Gemäß § 254 BGB ist der Sockelbetrag von 800,00 € in Abzug zu bringen. Somit verbleibt ein Restschaden von 919,50 €. Die Beklagte hat in diesem Zeitraum monatlich 969,89 € gezahlt, so dass voller Ausgleich erfolgt ist.
37Im Juli 2006 ist auf den verbliebenen Schaden von 919,50 € eine Zahlung der Beklagten von 969,89 € und des Arbeitsamtes von 293,40 € in Anrechnung zu bringen, so dass kein weiterer Anspruch besteht.
38Für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 verbleibt ebenfalls kein auszugleichender Anspruch. Der Schadensersatzanspruch von 919,50 € per Monat ist durch die Zahlungen der Beklagten von 969,89 € und des Arbeitsamtes von 586,80 € erloschen.
39Im Juli 2007 ist ebenfalls von einem Restanspruch von 919,50 € auszugehen. Da die Beklagte in diesem Monat die Zahlungen eingestellt hat, war nur die Zahlung des Arbeitsamtes von 293,40 € in Anrechnung zu bringen, so dass noch ein auszugleichender Betrag von 626,10 € verbleibt.
40Vergleichbares gilbt für den Zeitraum von August 2007 bis einschließlich Oktober 2007. Auf den verbliebenen Schaden von 919,50 € sind weder Zahlungen der Beklagten noch des Arbeitsamtes anzurechnen. Es ergibt sich somit ein auszugleichender Restschaden für diese Periode von 3 Monaten von 2.758,50 €. Der Gesamtanspruch des Klägers beläuft sich somit auf 3.384,60 €.
41II.
42Die Feststellungsklage hinsichtlich des Verdienstschadens ab 01.11.2007 ist zulässig und begründet. Der zukünftige Verdienstschaden ist in der Abfindungserklärung ausdrücklich vorbehalten worden. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers dahin, die Ersatzansprüche hinsichtlich des zukünftigen Verdienstausfallschadens dauerhaft vor der Einrede der Verjährung zu schützen. Der Anspruch ist auch begründet mit Ausnahme der Anspruchsteile, die kraft Gesetzes übergegangen sind oder übergehen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass dem Kläger ein Mitverschulden bei der Anspruchshöhe entgegenzuhalten ist, ist dies bereits für Umstände, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorlagen, im Feststellungsausspruch zu berücksichtigen ( BGH NZV 2007, 29 ).
43III.
44Die Feststellungsklage bezüglich der Kosten der Prothese ist zulässig und begründet. Es besteht insbesondere ein Feststellungsinteresse. Dieses entfällt nicht im Hinblick auf eine Eintrittspflicht der Krankenkasse. Angesichts eines erodierenden Gesundheitssystems mit zunehmenden Verpflichtungen zu Zuzahlungen und Selbstbeteiligungen kann das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Ersatzpflicht für nicht gedeckte Restkosten nicht vermeint werden. Der Anspruch ist, wie keiner näheren Begründung bedarf, auch unstreitig begründet.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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