Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 S 4/11
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm
vom 16.11.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2I.
3Die Kläger verlangen Schadensersatz aufgrund eines Vorfalles vom 23.12.2010. An diesem Tag fuhren sie im Bus der Beklagten mit und setzten sich auf ihren Rollator, da keine Sitzplätze frei waren. Als der Fahrer, der Beklagte zu 2), stark bremsen musste, stürzten sie und verletzten sich.
4Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 16.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamm Bezug genommen.
5Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, den Beklagten zu 2) treffe kein Verschulden, die Betriebsgefahr könne wegen des überwiegenden Verschuldens der Kläger zurück treten. Denn ein Rollator sei als Sitzplatz nicht geeignet
6Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
7Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre Klageanträge aus erster Instanz weiter und wenden ein, das Verschulden des Beklagten zu 2) sei darin zu sehen,
8dass er eine Gefahrbremsung habe ausführen müssen, was für einen unzureichenden Abstand oder eine überhöhte Geschwindigkeit spreche. Dafür spreche der Anscheinsbeweis, so dass von einem Verschulden auszugehen sei. Weiter habe er die Kläger beim Einsteigen mit ihrem Rollator gesehen, sich aber nicht weiter darum gekümmert, ob sie einen Sitzplatz bekommen hätten oder nicht. Auch darin sei ein Verschulden des Beklagten zu 2) zu sehen.
9Außerdem sei es nicht verboten, sich im Bus auf den Rollator zu setzen.
10II.
11Die Berufung der Kläger ist zulässig aber unbegründet.
12Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Insbesondere ist auch nach Ansicht der Kammer ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht bewiesen.
13Denn das Maß der Bremsung ist schon nicht geklärt und zwischen den Parteien streitig. Auch wenn der Beklagte zu 2) eine Gefahrenbremsung vornehmen musste, begründet dies noch kein Verschulden. Nach § 4 I StVO ist der Abstand so zu wählen, dass jederzeit hinter dem Vorausfahrenden gehalten werden kann. Dies hat der Beklagte zu 2) beachtet, da es ja gerade nicht zu einem Aufprall gekommen ist, der Anscheinsbeweis greift daher nicht
14Auch wenn der Beklagte zu 2) die Kläger beim Einsteigen mit dem Rollator beobachtet hat, sind die Kläger selbst für einen sicheren Halt im Bus verantwortlich. Dem Beklagten zu 2) ist daher nicht anzulasten, dass er dies nicht überprüft hat. Dass er die Kläger auf ihrem Rollator hat sitzen sehen, behaupten diese selbst nicht. Damit musste und konnte er sie davon auch nicht abhalten.
15Im Übrigen ist dem Amtsgericht zu folgen, dass ein Rollator nicht als Sitzplatz im Bus geeignet ist und die Kläger daher ein erhebliches Verschulden trifft.
16Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
17Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.
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