Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 445/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an. den Kläger 672,80 € (i. W.
sechshundertzweiundsiebzig 80/100 Euro) nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 18.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmer-
zensgeld einen weiteren Betrag von 2.500,00 €. (i. W.
zweitausendfünfhundert Euro) zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ %
und die Beklagte 1/4 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Am 25.09.2002 kam es in E auf dem I-wall zu einem Ver-
3kehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Fahrzeug BMW, amtliches
4Kennzeichen ##-## ###, und Herr M als Fahrer des bei der Beklagten
5seinerzeit haftpflichtversicherten Fahrzeuges, eines Transporters
6mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ###, beteiligt waren.
7In der Unfallsituation fuhr der Unfallgegner auf das Fahrzeug des Klägers
8auf, als dieser anhalten musste, weil die Lichtzeichenanlage rot
9zeigte.
10Bei diesem Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass
11die Beklagte dem Kläger den gesamten unfallbedingten Schaden ausgleichen
12muss.
13Bei der Erstversorgung in der unfallchirurgischen Klinik des Klinikzentrums
14Nord. wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert und dem Kläger
15Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 04.10.2002 bescheinigt.
16Der Kläger, der danach seine Arbeit wieder aufnahm, litt auch in der
17Folgezeit an Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und im Nacken
18und befindet sich seit dem Unfallgeschehen in fortdauernder ärztlicher
19und krankengymnastischer Behandlung.
20Der Kläger ist privatkrankenversichert und reichte in der Folgezeit die
21entsprechenden Rechnungen bei der Beklagten ein. Die Beklagte trug
22die Heilbehandlungskosten, wie sie in den Rechnungen bis hinein in
23den September 2003 angefallen waren.
24Der Kläger verlangt nun die Erstattung von Heilbehandlungskosten
25auch für den nachfolgenden Zeitraum. Es handelt sich um Behandlungen
26bei C, im Katholischen Krankenhaus E
27(Physiotherapie); ferner bei F und durch M
28Der Kläger hat die entsprechenden Kostenbelege als Anlage des
29Schriftsatzes vom 29.03.2006 vorgelegt (im Rahmen des "Anlagenkonvoluts
301" die Rechnungen von C und des Katholischen
31Krankenhauses E, BI. 45 bis 73 der Akten, die Rechnungen
32von F vom 15.08.2005 und 22.08.2005 als weitere Anlagen,
33BI. 74 bis 76 der Akten, und die Rechnung von M vom
3413.09.2005 als weitere Anlage, BI. 77 d. A.).
35Die Belege über diese Heilbehandlungen belaufen sich auf insgesamt
365.223,84 €.
37Ferner verlangt der Kläger einen Betrag von 122,40 € mit der Begründung,
38für die Fahrten zu den vorgenannten Behandlungen habe er insgesamt
39612 km zurücklegen müssen, woraus sich bei einer Pauschale
40von 0,20 €/km der vorgenannte Betrag ergebe.
41Der Kläger leidet nach seiner Behauptung bis heute an erheblichen
42Kopf-, Schulter- und Nackenbeschwerden.
43Er behauptet, dies beruhe auf dem Unfallgeschehen.
44Der Kläger behauptet, er leide unter erheblichen Schlafstörungen, Konzentrationsmängeln und Fokussierungsproblemen. Auch dies sei Unfallfolge.
45Der Unfall sei im Übrigen auch ursächlich dafür, dass er psychisch erkrankt
46sei.
47All dies muss nach Meinung des Klägers bei dem Schmerzensgeld berücksichtigt
48werden.
49Das von der Beklagten bisher - unstreitig - in Höhe von 1.000,00 € gezahlte
50Schmerzensgeld sei nicht ausreichend.
51Die in der Klageschrift vom 23.09.2005 genannte Mindestvorstellung
52eines Schmerzensgeldes von weiteren 2.000,00 € hat der Kläger im
53Laufe des Rechtsstreits nichtausdrücklich weitergehend beziffert.
54Der Kläger beantragt,
551.
56die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.346,24 € nebst 5 %.
57Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu
58zahlen,
592.
60die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
61Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen
62des erkennenden Gerichts gestellt werde,
633.
64festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche
65materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,
66die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2002 in E/I-wall noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
67Dritte übergegangen sind.
68Die Beklagte beantragt,
69die Klage abzuweisen.
70Sie bestreitet, dass die unfallbedingten Beschwerden so gravierend
71waren, wieder Kläger es behauptet.
72Sie bestreitet, dass der Kläger unter Konzentrationsschwächen, Wahr-nehmungsstörungen oder einer psychischen Erkrankung leidet.
73Sie bestreitet insbesondere, dass derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen
74Folge des Unfallgeschehens seien.
75Sie verweistaufvorgerichtlich eingeholte Gutachten von N
76vom 02.10.2003 und M2 vom 09.02.2004, die sie als An-
77lage ihres Schriftsatzes vom 16.11.2005 vorgelegt hat (BI. 17 f d. A.
78bzw. 22 f. d. A.) und die eine Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für
79die beklagten Beschwerden im Hals-, Schulter- und Nackenbereich
80nicht festgestellt hatten.
81Dementsprechend, so meint die Beklagte, sei der als Schmerzensgeld
82gezahlte Betrag von 1.000,00 € ausreichend.
83Zukünftige unfallbedingte Schäden seien ausgeschlossen.
84Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechsel-
85ten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
86Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben
87durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die durch die
88Sachverständigen T, T2 und
89M3 erstattet worden sind.
90Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Gutachten
91T wird auf das Protokoll des Termins vom
9213.10.2008 sowie auf die schriftlichen Anlagen verwiesen, die der
93Sachverständige T vorgelegt und anhand derer er
94sein mündliches Gutachten erstattet hat.
95Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens
96T2 wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 20.06.2009
97Bezug genommen sowie auf das Protokoll des Termins vom
9813.11.2009, in dem der Sachverständige T2 sein Gutachten
99mündlich erläutert hat.
100Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens
101M3 wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 14.09.2010
102verwiesen.
103E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
104Die Klage ist teilweise begründet.
105Die Beweisaufnahme durch das Gutachten T2 vermittelt
106dem Gericht die Überzeugung, dass der Kläger eine Halswirbelsäulenzerrung
107erlitten hat, die auf dem Hintergrund dessen, dass er insoweit
108gesundheitlich ohnehin vorbelastet war, zu einem deutlich verzögerten
109Heilungsverlauf geführt haben.
110Der Sachverständige T2 konnte sich dabei insbesondere
111auch, was die Intensität des Unfallgeschehens und die dabei für den
112Kläger aufgetretene biomechanische Belastung angeht, auf die Ergebnisse
113des Sachverständigengutachtens von T beziehen.
114Dieser hatte festgestellt, dass auf den Kläger eine Geschwindigkeitsänderung
115im Bereich von 13,1 km/h bis hin zu 15,1 km/h bei
116dem Unfall eingewirkt hatte. Die entsprechenden Feststellungen sind
117von T aus einer Analyse der bei dem Unfall eingetretenen
118Fahrzeugbeschädigungen überzeugend hergeleitet worden.
119Damit war ein Belastungsniveau erreicht, das ohnehin auch bei durchschnittlichen
120Verhältnissen der betroffenen Person kritisch ist. Dies ist
121dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt und von dem Sachverständigen
122T im Rahmen seiner Anlage A 25 noch
123einmal dargestellt worden.
124In Kenntnis dieses Ausmaßes der Belastung hat der Sachverständige
125T2 dann die Überzeugung gewonnen, bei dem Kläger sei
126es zu einer Halswirbelsäulenzerrung gekommen. Der Heilungsverlauf
127dieser Verletzung war, wie der Sachverständige T2 über-
128zeugend ausgeführt hat, erheblich verzögert, und zwar auf dem Hintergrund,
129dass die Halswirbelsäule des Klägers bereits deutlich degenerativ
130vorgeschädigt war und die Wirbelsäule insgesamt durch eine Skolio-
131se verkrümmt ist.
132In Auseinandersetzung mit den vorgerichtlich eingeholten Gutachten,
133die der Sachverständige kritisch gewürdigt hat, ist er zu der Einschätzung
134gekommen, dass sich der Heilungsverlauf bis zu einem Jahr ver-
135zögert hat. Einen solchen Zeitraum hat er, wie insbesondere die mündliche
136Anhörung ergeben hat, für am wahrscheinlichsten angesehen.
137Das Gericht geht von einem solchen Heilungsverlauf aus. Da hier eine
138Verletzung positiv festgestellt worden ist, kommt es, was die darauf beruhenden
139Beeinträchtigungen angeht, gemäß § 287 ZPO nur auf eine
140überwiegende Wahrscheinlichkeit an.
141Andererseits hat der Sachverständige T2 es ausgeschlossen,
142dass die jetzt noch bei dem Kläger vorliegenden Beschwerden orthopädischer
143Art eine Folge des Unfalles sind. Die von dem Kläger geschilderten
144Beschwerden bestehen zwar. Der Sachverständige
145T2 ist auf dem Hintergrund der von ihm erhobenen Befun-
146de und insbesondere der auch aus den entsprechenden Bildern ersichtlichen
147Verschleißzuständen beim Kläger davon ausgegangen, dass
148seine Schilderungen über sein derzeitiges Befinden zutreffend sind.
149Allerdings hat der Sachverständige T2 eindeutig feststellen
150können, dass sich schon auf Bildern, die bereits kurz nach dem Unfall
151entstanden waren, deutliche Veränderungen zeigten, die nicht in so
152kurzer Zeit entstanden sein konnten, sondern Ausdruck einer vorbestehenden
153Erkrankung waren.
154Der Sachverständige T2 hat ferner klargestellt, dass die
155weiteren Beschwerden des Klägers, nämlich Schlafstörungen, Fokus-
156sierungsprobleme und Konzentrationsprobleme mit der erlittenen HWS-
157Zerrung nichts zu tun haben.
158In dem weiteren Gutachten durch M3 ist zur Überzeugung
159des Gerichts festgestellt worden, dass bei dem Kläger eine vergleichsweise
160leichte, aber stark chronifizierte depressive Erkrankung gegeben
161ist und die psychische Disposition des Klägers die Schmerz- und Be-
162einträchtigungswahrnehmung der degenerativen Halswirbelsäulenkrankheit
163verstärkt und chronifiziert.
164Der Sachverständige M3 hat in sorgfältiger Exploration des
165Klägers sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die depressive Erkrankung
166zu dem Unfallgeschehen in einem kausalen Zusammenhang steht.
167Dabei hat der Sachverständige festgestellt, dass die Einschränkungen
168der psychischen Gesundheit des Klägers zumindest zum Teil nicht vorlägen,
169wenn der Unfall vom 25.09.2002 nicht stattgefunden hätte.
170Allerdings ist die psychische Erkrankung nicht eine unmittelbare Folge
171des Unfallgeschehens und auch nicht Ergebnis einer Fehlverarbeitung
172des Unfallgeschehens, sondern, wie der Sachverständige M3
173ausgeführt hat, Folgereaktion darauf, wie die Beklagte im Rahmen der
174Regulierung agiert hat. Auch im Rahmen der zweiten psychosomatischen
175Störung, die der Kläger jetzt aufweist, sind die schmerzverstärkenden
176und - chronifizierenden Faktoren vor allem aus der Tatsache
177der Auseinandersetzung mit der Beklagten zu verstehen.
178Zwar ist demnach der Unfall eine Vorbedingung, ohne die die psychische
179Gesundheit des Klägers nicht in der Weise beeinträchtigt wäre,
180wie dies nun der Fall ist. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes
181allerdings kann dies keine Berücksichtigung finden.
182Denn ein eingetretener und auf der deliktischen Handlung beruhender
183Schaden muss, um erstattungsfähig zu sein, der schädigenden Handlung
184auch zuzurechnen sein und vom Schutzzweck der verletzten Norm
185umfasst sein.
186An einem haftungsrechtlichen Zusammenhang in diesem Sinne fehlt es,
187wenn der weitere Schaden allein an das Verhalten des Haftpflichtigen
188anknüpft, das dieser nach dem eigentlichen Verletzungsgeschehen
189zeigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses weitere Verhalten objektiv
190im Rahmen dessen bleibt, womit ein Geschädigter im Zuge der Regulierung
191von Deliktsfolgen rechnen muss und was er ohne Anspruch auf
192"weiteren" Schadensersatz hinzunehmen hat (vgl. BGH, VersR1989,
193923).
194Für die Entwicklung der psychischen Erkrankung des Klägers war, wie
195der Sachverständige M3 festgestellt hat, in hohem Maße der
196Umstand, dass die Beklagte nicht "freiwillig" mehr als tatsächlich geschehen
197geleistet hat, ursächlich. Deshalb ist die psychische Erkrankung
198zwar kausal auf den Unfall zurückzuführen, schadensrechtlich
199aber nicht zurechenbar.
200Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach von Anfang an nicht in
201Zweifel gestellt und hat auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg
202die Heilbehandlungskosten des Klägers getragen. Bei einer HWS-Verletzung,
203bei der eine Arbeitsunfähigkeit von nicht einmal zwei Wochen
204attestiert wird, ist mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes von
2051.000,00 € in einem nicht von vornherein völlig unzumutbaren Umfang
206reguliert worden.
207Insbesondere auch auf dem Hintergrund der vorgerichtlich eingeholten
208medizinischen Gutachten bestand hinreichende Veranlassung für die
209Beklagte, davon ausgehen zu dürfen, die berechtigten Ansprüche des
210Klägers seien damit ausgeglichen.
211Auch die Beweisaufnahme dazu im vorliegenden Verfahren hat dies im
212Grundsatz bestätigt. Die auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Beschwerden
213des Klägers sind demnach lediglich im Zeitraum des ersten
214Jahres nachdem Unfall noch auf den Unfall zurückzuführen. In etwa für
215einen solchen Zeitraum hatte die Beklagte die entstandenen Heilbehandlungskosten
216auch tatsächlich erstattet.
217Es liegt außerhalb des Zurechnungszusammenhanges, dass der Klä-
218ger, wie der Sachverständige M3 festgestellt hat, aufgrund
219seiner Einstellung gegenüber dem Regulierungsverhalten der Beklagten
220und der gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen dieses Verfahrens
221in nicht ganz unerheblicher Weise in seiner psychischen Gesundheit
222gelitten hat.
223Nach alledem kann für die Bemessung des Schmerzensgeldes allein
224Berücksichtigung finden, dass der Kläger in dem Zeitraum des ersten
225Jahres nach dem Unfallgeschehen deutliche Schmerzempfindungen
226und Probleme im Bereich der Halswirbelsäule, des Nackens und der
227Schultern verspürt hat.
228Das Gericht geht aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es im
229Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers gewonnen hat und in
230Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen, dem die
231geschilderten Beschwerden plausibel erschienen sind, davon aus, dass
232diese Beschwerden durchaus von erheblichem Gewicht waren.
233Der Umstand allerdings, dass der Umfang dieser Beschwerden, wie der
234Sachverständige T2 ausgeführt hat, auch wegen der vor-
235bestehenden HWS-Verschleißerkrankung des Klägers und der vorbestehendem
236Skoliose so erheblich war und ohne solche Vorbelastungen
237an sich in einem überschaubaren Zeitraum folgenlos verheilt wäre, bedeutet,
238dass das Schmerzensgeld der Höhe nach tendenziell eher in
239geringerem Umfang festzusetzen ist, als es dem Ausmaß der empfundenen
240Beeinträchtigungen an sich entspräche.
241Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht das Gericht deshalb einen
242Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 3.500,00 € als angemessen und
243ausreichend an, so dass dem Kläger nur noch ein weiterer Betrag von
2442.500,00 € zuzusprechen war.
245Die Ansprüche wegen entstandener Heilbehandlungskosten sind lediglich
246im Umfang von 642,80 € zu erstatten.
247Alle Behandlungen nämlich, die später als ein Jahr nach dem Unfall
248stattgefunden hatten, waren nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens
249T2 nicht mehr dem Unfall kausal zuzuschreiben.
250Daher konnten nur die folgenden Positionen Berücksichtigung finden:
251• Rechnung des Katholischen Krankenhauses E
252vom 14.10.2003, betreffend Behandlungen vom 22.08.2003 und
25328.08.2003 mit einem Betrag von 39,00 €,
254• die Rechnung des Katholischen Krankenhauses E
255vom 12.09.2003 (BI. 70/71 d. A) betreffend Behandlungen vom
25615.03.2003 bis zum 28.08.2003, in einer Gesamtrechnungshöhe.
257von 541,20 € sowie
258• ein Teilbetrag in Höhe von 62,60 € aus der Rechnung des Katholischen
259Krankenhauses E vom 23.03.2004, soweit
260darin nämlich Behandlungen am 05.09.2003 und 18.09.2003 abgerechnet
261sind.
262Soweit der Kläger eine Schadensersatzforderung wegen angefallener
263Kosten für die Wege zur entsprechenden Behandlung geltend gemacht
264hat, können nur die Fahrten an den Tagen Berücksichtigung finden, an
265denen die Behandlung sich noch auf die Unfallfolgen bezog.
266Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich insoweit lediglich um einen
267Teil der Fahrten zum Katholischen Krankenhaus E, Das
268Gericht hat den damit verbundenen Kostenaufwand auf 30,00 € geschätzt.
269Damit sind 50 Behandlungstermine abgedeckt.
270Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil nach den Gutachten des
271Sachverständigen T2 feststeht, dass die Beschwerden,
272unter denen der Kläger jetzt noch leidet, nicht mehr auf dem Unfall beruhen
273und die Entwicklung des gesundheitlichen Befindens des Klägers
274in orthopädischer Hinsicht insgesamt in das eingemündet ist, wie es
275auch ohne das Unfallgeschehen der Fall wäre.
276Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit des Klägers sind dem
277Unfallgeschehen nicht zuzurechnen, sodass insgesamt ausgeschlossen
278ist, dass dem Kläger aus dem Unfallgeschehen in Zukunft noch
279materielle oder immaterielle Schäden entstehen könnten.
280Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
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