Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 322/10
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma Taxi- und Mietwagenverleih X 3.510,50 € (i. W. dreitausendfünfhundertzehn 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56 % und die Beklagten zu 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem ein von ihr betriebenes Taxi beschädigt worden ist.
3Die Klägerin ist Eigentümerin eines als Taxi genutzten PKW Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 0000. Die Klägerin betreibt in ihrem Fuhrpark insgesamt sechs Taxifahrzeuge, davon sind fünf mit einem Erdgasantrieb und ein Fahrzeug mit Dieselantrieb ausgestattet. Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt.
4Am Samstag, den 25.11.2006 wurde das genannte Taxi gegen 0.27 Uhr in einen Verkehrsunfall verwickelt. Es ist unter den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagten für alle ersatzfähigen unfallbedingten Schäden in vollem Umfang eintreten müssen.
5Noch am Samstag, den 25.11.2006, mietete die Klägerin bei dem Vermieter X in C einen PKW Opel Zafira als Ersatzfahrzeug an. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 51 der Akten Bezug genommen.
6Das Fahrzeug wurde der Klägerin noch an diesem Samstag bei einem Tachostand von 1.726 km zur Verfügung gestellt.
7Am nachfolgenden Montag, 27.11.2006, wurde der Schadenssachverständige V beauftragt, den Schaden festzustellen. Am folgenden Dienstag, 28.11.2006, richtete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein erstes Anspruchsschreiben an die Beklagte zu 3). Der Sachverständige V fertigte das Gutachten unter dem 01.12.2006 (Freitag). Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
8Am 07.12.2006 übersandte die Beklagte zu 3) ein Standardschreiben, in dem die Schadensnummer angegeben wird und gebeten wird, die beigefügte Schadensanzeige vollständig auszufüllen und zurückzusenden.
9In der Woche vom 04.12. bis zum 08.12.2006 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter D der Beklagten zu 3). Der Inhalt dieses Telefonates ist unter den Parteien im Streit.
10Unter dem 11.12.2006 verfasste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein Schreiben an die Beklagte zu 3), wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 5 Bezug genommen wird. Die Beklagte zu 3) bestätigte dieses Schreiben schriftlich nicht. Am 13.12.2006 meldete sich aber ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten zu 3), Herr P, bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und erklärte, die vollständige Haftung der Beklagten stehe zu 100 % fest und die Reparaturfreigabe werde erteilt.
11Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte dies der Klägerin sofort mit. Diese erteilte daraufhin einen Reparaturauftrag an die Kfz-Werkstatt E. In der Zeit vom 14.12. bis zum 22.12.2006 wurde das beschädigte Taxi Opel Zafira sodann in der Werkstatt E repariert.
12Am 23.12.2006 wurde das Miettaxi bei einem Tachostand von 6.802 km an die Firma X zurückgegeben. Diese berechnete unter dem 24.12.2006 die Gesamtkosten für den in Anspruch genommenen Mietzeitraum vom 25.11. bis zum 23.12.2006 mit 8.510,00 € netto. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.
13Die Beklagte zu 3) rechnete die Schäden mit Abrechnungsschreiben vom 18.01.2006, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 6 Bezug genommen wird, gegenüber der Klägerin ab. Die Beklagte zu 3) erstattete für 11 Tage jeweils 165,00 €. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 1.815,00 €. Zuzüglich zahlte die Beklagte zu 3) Kosten eines Umbaus mit 104,50 €, so dass die gesamte Regulierungsleistung 1.919,50 € betrug.
14Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die restlichen Beträge aus der Rechnung X auf Bruttobasis geltend.
15Sie behauptet, nach dem unfallbedingten Ausfall des Taxi habe sie zur Aufrechterhaltung des Betriebes ein Miettaxi in Anspruch nehmen müssen. Es sei unzumutbar gewesen, auf eine Anmietung zu verzichten. Die mit Erdgas angetriebenen Fahrzeuge seien sehr reparaturanfällig gewesen, so dass ein Ersatzfahrzeug notwendig gewesen sei. Es habe ansonsten eine Umsatzeinbuße von 3.435,90 € im Zeitraum vom 27.11. bis zum 22.12.2006 gedroht.
16Die Klägerin habe auf die sofortige Erteilung des Reparaturauftrages verzichtet, weil sie zunächst das Haftungsanerkenntnis der Beklagten zu 3) habe abwarten wollen. Dieses sei mit dem Anspruchsschreiben vom 28.11.2006 angefordert worden. Die Klägerin habe das Risiko vermeiden wollen, dass Einwände bezüglich des Haftungsgrundes erhoben werden und sie dann mit den Reparaturaufwendungen in Vorleistung gehen müsste. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe auf diesem Hintergrund ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 3), Herrn D, geführt. In diesem Telefonat sei ausdrücklich besprochen und vereinbart worden, dass ein Reparaturauftrag noch nicht erteilt wird, solange die Reparaturfreigabe durch die Beklagte zu 3) nicht erfolgt sei. Den Inhalt dieses Telefonates habe der Prozessbevollmächtigte durch Faxschreiben an die Beklagte zu 3) vom 11.12.2006 bestätigt.
17Es habe somit keine Reparaturunterbrechung gegeben, vielmehr sei, nachdem die Reparaturfreigabe am 13.12.2006 durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 3), Herrn P, erteilt worden sei, am 14.12.2006 mit der Reparatur erstmalig begonnen worden.
18Die Klägerin beantragt,
19die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Herrn X unter Firma X 8.056,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 zu zahlen.
20Die Beklagten beantragen,
21die Klage abzuweisen.
22Sie bestreiten, dass der Zeuge D in einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestimmt habe, dass die Reparatur erst nach Freigabe durch die Beklagte zu 3) begonnen werden solle. Die Beklagten bestreiten ferner, dass der Zeuge D ausdrücklich auf einen Einwand, dass bei der Dauer der Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeuges gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen würde, verzichtet habe. Die Beklagten bestreiten, dass das angemietete Fahrzeug entsprechend der ursprünglichen Nutzung des Unfallwagens eingesetzt worden sei. Sie bestreiten schließlich, dass die Anmietung aus unternehmerischer Sicht vertretbar gewesen sei. Vielmehr seien die Kosten durch die Anmietung unverhältnismäßig, sie überschritten die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB. Die Beklagten bestreiten zudem, dass ein Mietpreis von 280,00 € erforderlich gewesen sei im Sinne des § 249 BGB. Die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges sei zum Preise von 165,00 € möglich gewesen. Die Beklagten verweisen insoweit auf einen Schadensvorgang aus September 2008. Wegen der Einzelheiten der Anmietung aus dem genannten Schadensfall wird auf Bl. 45 und 47 der Akten Bezug genommen.
23Schließlich behaupten die Beklagten, die Klägerin habe sich ersparte Eigenaufwendungen von mindestens 30 % hinsichtlich der Betriebskosten und ersparte Lohnkosten anrechnen zu lassen.
24Der Zeuge D habe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch erklärt, ein Unfalltarif werde nicht übernommen. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Firma X weise zudem allenfalls einen Mietpreis von 148,17 €/Tag auf. Die Beklagten bestreiten, dass die erdgasbetriebenen Fahrzeuge der Klägerin reparaturanfällig gewesen seien. Die von der Klägerin genannte Umsatzeinbuße werde bestritten. Nach den von der Klägerin vorgelegten Umsatzsteuererklärungen seien die Umsätze vor dem Unfall nicht höher als die Umsätze nach dem Unfall.
25Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Klage ist teilweise begründet.
28Unstreitig sind die Beklagten der Klägerin gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zum Ersatz der unfallbedingten Schäden verpflichtet.
29Die Klägerin kann von den Beklagten Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 5.430,00 € (netto) verlangen. Hierauf hat die Beklagte zu 3) vorprozessual bereits 1.815,00 € gezahlt, so dass ein noch auszugleichender Betrag von 3.615,00 € verbleibt.
30Die Klägerin macht mit der Klage den Bruttobetrag aus der Rechnung geltend. Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sie Ersatz der Mehrwertsteuer in Höhe von 1.361,60 € aus der Rechnung vom 24.12.2006 nicht verlangen. Die Klage ist insoweit unbegründet.
31Soweit diese Rechnung einen weiteren Teilbetrag von 104,50 € für Umbauarbeiten vorsieht, hat die Beklagte zu 3) diesen Betrag mit Abrechnungsschreiben vom 18.01.2006 gezahlt. Die Klägerin hat dies bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt, da eine Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe von 1.919,50 € (1.815,00 € Mietwagen und 104,50 € Umbauarbeiten) in Abzug gebracht wird.
32Die Klage ist hinsichtlich der Rechnungsposition Bring- und Holkosten einschließlich der Bereitstellung des Fahrpreisanzeigers und Taxifunk in Höhe von 390,00 € begründet. Einwendungen gegen diese Position werden nicht erhoben. Damit ist Gegenstand der Klage noch ein Teilbetrag der Rechnung in Höhe von 8.120,00 €, das sind die Kosten für 29 Tage Mietdauer zu je 280,00 €.
33Die Anmietung erfolgte aufgrund des Mietvertrages vom 25.11.2006. Der auf dem Mietvertrag gesetzte handschriftliche Vermerk: "Tarif Kreis V2 Funk: 148,17" stellt keinen vereinbarten Tagessatz dar. Im Zusammenhang mit dem Stichwort Funk lässt sich ein Eurobetrag nicht vorstellen. Vielmehr handelt es sich um die Frequenz für den Taxifunk, so dass die zugehörige Einheit MHz ist. Nach den Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im nicht öffentlichen mobilen Landfunk der Bundesnetzagentur ist die Frequenz von 148,17 MHz der Frequenzgruppe B im Frequenzzuteilungsgebiet 3 zugewiesen für Taxen- und Mietwagen. Das Gericht geht daher davon aus, dass das angemietete Taxi zum Tagessatz von 280,00 € und nicht zu einem Satz von 148,17 € angemietet worden ist.
34Durch Vorlage des Mietvertrages und der Rechnung ist bewiesen, dass eine Anmietung zu den dort genannten Bedingungen erfolgt ist.
35Die Beklagten sind zum Ersatz desjenigen Betrages verpflichtet, der erforderlich ist im Sinne des § 249 BGB. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Ob der Anmietung als auch hinsichtlich der Dauer der Anmietung und der Tagessatzhöhe.
36Ein von der Klägerin betriebenes Taxi ist durch den Unfall beschädigt worden. Es war nach den Feststellungen des Schadenssachverständigen nicht mehr einsatzfähig. Grundsätzlich durfte daher die Klägerin Schadensausgleich durch Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges suchen. Durch Anmietung eines Opel Zafira, der die Sonderausstattung als Taxi aufwies, hat die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug angemietet.
37Die Dauer des erforderlichen Einsatzes ist nach folgender Maßgabe zu bestimmen:
38Der 25.11.2006 ist in vollem Umfang mitzurechnen, denn der Unfall geschah kurz nach Mitternacht. Die Klägerin erteilte zeitgerecht den Auftrag an den Sachverständigen am Montag, den 27.11.2006. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am Freitag, den 01.12.2006. Das Gutachten lag der Klägerin spätestens am 04.12.2006 vor, so dass sie am 05.12.2006 (Dienstag) frühestens die Reparatur hätte in Auftrag geben können. Unstreitig erstreckt sich die Reparaturdauer, wie von dem Sachverständigen V bestätigt, über sieben Arbeitstage. Die Reparatur wäre dann am Mittwoch, den 13.12.2006 abgeschlossen worden, das Mietfahrzeug hätte dann am Donnerstag, den 14.12.2006 zum Standort des Vermieters überführt werden können. Hiernach ergibt sich, dass eine Anmietdauer über 20 Tage auf jeden Fall erforderlich war.
39Der weitere Zeitraum vom 15.12.2006 bis zur tatsächlichen Rückgabe am 23.12.2006 kann nicht mehr als erforderlich im Sinne des § 249 BGB angesehen werden. Es gab keinen sachlich zwingenden Grund, die Reparatur erst am 14.12.2006, wie geschehen, beginnen zu lassen. Vielmehr beruht dies ausschließlich auf einer Entscheidung der Klägerin, die das Risiko einer Vorfinanzierung der Reparaturkosten scheute. Eine solche Entscheidung mag unternehmerisch sinnvoll sein, sie wirkt sich aber nicht zu Lasten des Schädigers aus. Dieser ist lediglich verpflichtet, die objektiv erforderlichen Kosten zu ersetzen.
40Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 3) in Verhandlungen mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin einer ersatzpflichtigen Verlängerung der erforderlichen Reparaturdauer zugestimmt hat. Anders wäre es zu beurteilen, wenn die Beklagte zu 3) vor dem tatsächlichen Reparaturbeginn am 14.12.2006 eine Erklärung dahin abgegeben hat, dass mit der Reparatur noch nicht begonnen werden solle. Einen solchen Inhalt des Telefonates mit dem Mitarbeiter der Beklagten zu 3) schildert die Klägerin nicht. Der Inhalt der Verhandlungen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem Mitarbeiter der Beklagten zu 3) führte, geht also nicht dahin, dass die Beklagte zu 3) über den erforderlichen Zeitraum hinaus die Kosten der Anmietung tragen würde. Dies kommt in dem im Schreiben vom 11.12.2006 zum Ausdruck gebrachten Verzicht auf den Einwand eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht ausreichend zum Ausdruck. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es allein dem Interesse der Klägerin entsprach, vor einem Reparaturauftrag Klarheit über die Haftungsfrage zu erhalten. Auf diesem Hintergrund stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Beklagte zu 3) einer Verlängerung des erforderlichen Zeitraumes auf ihre Kosten hätte zustimmen sollen.
41Nach diesen Ausführungen haben die Beklagten die Kosten der Anmietung für einen Zeitraum von 20 Tagen zu erstatten.
42Das Gericht hält den geltend gemachten Tagessatz von 280,00 € für erforderlich. Maßstab für die Erforderlichkeit von Miettaxikosten kann nicht sein, welchen Preis ein Verhandlungsprofi unter günstigsten Umständen herausschlägt, sondern was der durchschnittliche Taxiunternehmer am Telefon ermitteln kann (OLG München, Urteil vom 29.10.2010 - 10 U 2892/09). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Unfall sich zu Beginn eines Wochenendes ereignet hat. Es war zudem nicht ein Allerwelt-Taxi betroffen, sondern ein Opel Zafira als Großraumtaxi. Naturgemäß sind angesichts dieser Besonderheiten die Anmietmöglichkeiten eingeschränkt. Eine Bestätigung, dass der Tagessatz von 280,00 € erforderlich war, sieht das Gericht in den von den Beklagten vorgelegten Vergleichsfällen. Der Schadensfall vom 25.08.2006, der zur Rechnung der Firma Q führte, betraf eine Anmietung über 19 Tage. Der Tagessatz dieser Anmietung ermittelt sich aus den Gesamtkosten aus Grundpreis, kilometerabhängigen Kosten, Zuschlag für Taxi und Kaskoversicherung. Der Gesamtbetrag dieser Position beläuft sich auf netto 5.922,00 €. Daraus ergibt sich für 19 Tage ein Tagessatz von rund 311,00 €. Die in der Rechnung genannten unterschiedlichen Entgeltpositionen sind zu addieren, um vergleichbare Verhältnisse zur Rechnung der Firma X herzustellen.
43Das in der Schadensangelegenheit vom 25.08.2006 seitens der Firma Q angegebene Vergleichsangebot bestätigt zudem den Tagessatz der Firma X. Zwar lautet das Vergleichsangebot vordergründig auf 250,00 € je Tag. Dieser Betrag versteht sich aber unter Verzicht auf den Abzug von ersparten Eigenkosten (Ziffer 2 des Vergleichsangebots). Der effektive Tagessatz unter Einschluss der abzuziehenden ersparten Aufwendungen beläuft sich somit auf 277,78 €. Auch dieser Betrag bestätigt den von der Firma X verlangten Tagessatz. Das Gericht hält daher einen Betrag von 280,00 € für erforderlich.
44Hierauf sind ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % zu Lasten der Klägerin in Abzug zu bringen.
45Ersparte Eigenaufwendungen von 30 % zuzüglich von Lohnaufwendungen für einen Fahrer, wie es die Beklagten verlangen, sind nicht berechtigt. Die Klägerin hat das angemietete Taxi eingesetzt. Dies ergibt sich daraus, dass im Anmietzeitraum eine Gesamtstrecke von 5.076 km laut Tachostand zurückgelegt worden ist. Demnach sind Betriebskosten angefallen und auch Lohnkosten für die entsprechenden Fahrer. Ein Abzug von 10 % ist unter diesen Umständen angemessen.
46Die Abrechnung ergibt somit, dass bei einer erforderlichen Mietdauer von 20 Tagen Mietkosten von 5.600,00 € netto angefallen sind. Abzüglich ersparter Aufwendungen von 10 % ergibt sich der zu erstattende Betrag von 5.040,00 €.
47Zuzüglich der Bring- und Holkosten sowie der Umrüstungskosten in Höhe von 390,00 € ergibt sich der Erstattungsbetrag von 5.430,00 €. Hierauf hat die Beklagte zu 3) bereits 1.815,00 € gezahlt, so dass noch 3.615,00 € zu erstatten sind.
48Die Anmietung des Taxis ist nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat die im Jahre 2006 erzielten Umsätze mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Umsatzsteuererklärung 2006 und auf die monatlichen Voranmeldungen Bezug genommen.
49Hiernach übersteigt der Tagessatz von 280,00 € für das angemietete Taxi den durchschnittlichen Tagesumsatz, der durch den Einsatz der sechs dem Unternehmen gehörenden Taxen erzielt wird, um ein Mehrfaches. Auf das Verhältnis des voraussichtlichen Verdienstausfalls zu den Kosten der Anmietung kommt es nicht entscheidend an (BGH NZV 1994, 21). Die Unverhältnismäßigkeit bestimmt sich unter einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Das Unternehmen der Klägerin mit insgesamt sechs Taxen ist klein. Der zeitweilige Verzicht auf ein Taxi führt zu einer deutlichen Kapazitätseinschränkung. Dies führt dazu, dass die Klägerin nicht mehr so am Markt präsent ist, wie dies bei dem Einsatz aller sechs vorgehaltenen Taxen möglich wäre. Hinzu kommt der Umstand, dass es sich bei dem ausgefallenen Fahrzeug um einen Opel Zafira handelt, das der Größe nach mit den sonst üblichen Taxen nicht vergleichbar ist. Es ist ein anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin, dieses in ihrem Betrieb vorgehaltene besondere Taxi auch nach einem Unfall am Markt anbieten zu können, um entsprechenden Kundennachfragen nachkommen zu können. Die Anmietung war daher nicht unverhältnismäßig.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
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