Beschluss vom Landgericht Dortmund - 36 Qs 46/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 08.09.2011 aufgehoben.
In Ergänzung der mit der Auszahlungsanordnung des LKA NRW vom 11.11.2010 (TV Nummer 03037261, Belegnummer M1: 23037177) bereits ausgezahlten Gebühren in Höhe von 175,- € ist die Firma F für die vom Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 02.09.2010 angeordnete Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen in Höhe von weiteren 125,- € zu entschädigen.
Der Entschädigungsbeitrag wird damit insgesamt auf 200,- € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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Gründe
2Die Festsetzung von 100,- € nach Ziffer 100 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG war unstreitig. Die Festsetzung der Gebühren für die Leitungskosten hat allerdings nicht - wie vom LKA NRW und vom Amtsgericht Dortmund angenommen - nach Nr. 104 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG zu erfolgen, sondern nach Nr. 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG, weshalb eine Festsetzung insoweit auf 200,- € und damit insgesamt auf 300,- € zu erfolgen hatte. Denn der überwachte Anschluss war eine GPRS/UMTS Leitung und damit ein "digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit" im Sinne der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG Nr. 104 i.V.m. Nr. 113. Die Gebühr nach Nr. 113 kommt dabei im vorliegenden Fall zur analogen Anwendung. Denn in Nr. 113 wird in Klammern wörtlich nur "DSL" für einen digitalen Anschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit angegeben. Da das Gesetz aber an keiner anderen Stelle die - sich von anderen Anschlüssen hinsichtlich der Übertragungsgeschwindigkeit und in der Art und Weise der Übertragung deutlich unterscheidenden - GPRS/UMTS Anschlüsse aufführt und der GPRS/UMTS Anschluss in der Übertragungsgeschwindigkeit am ehesten mit dem DSL Anschluss vergleichbar ist, besteht insoweit eine Regelungslücke, die mit der vorgenommenen analogen Anwendung geschlossen werden musste. Die Schließung dieser Regelungslücke ist auch geboten, da nach Ansicht der Kammer gleiche Leistungen auch gleich vergütet werden müssen. Da sowohl DSL (ausdrücklich in Nr. 113 genannt) als auch GPRS/UMTS (nicht ausdrücklich in Nr. 113 genannt) aber beide digitale Anschlüsse mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit sind, bei denen die Datenübertragung im Gegensatz zu anderen Leitungen paketvermittelt erfolgt, wäre es unbillig die Überwachung eines GPRS/UMTS Anschlusses anders zu vergüten, als die eines DSL Anschlusses. Denn die ansonsten anzuwendende Vergütung nach Nr. 104 würde die paketvermittelte Datenvermittlung mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit nicht adäquat vergüten. Eine solche wollte der Gesetzgeber aber offenbar gerade in Abgrenzung zu einfachen anlogen Anschlüssen durch die Nr. 113 regeln. Dass er dabei mit einem Zusatz in Klammern nur den DSL Anschluss erwähnt hat, ist misslich und muss daher vorerst durch eine klarstellende, analoge Anwendung der Nr. 113 auch für die Vergütung der Überwachung von GPRS/UMTS Anschlüssen korrigiert werden.
3Es war ferner auch für die Auslösung der Gebühr nicht entscheidend, ob es auf der GPRS/UMTS Leitung auch zu einer Übertragung von Internetdaten oder E-Mails gekommen ist. Denn es kam auf der fraglichen Leitung jedenfalls zur Übertragung von Telekommunikation in Form von Gesprächen, sodass die Gebühr nach Ziffer 113 Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG ausgelöst wurde. Denn nach Ziffer 104 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG werden die Leitungskosten erstattet, wenn die Leitung innerhalb des Überwachungszeitraumes mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörden genutzt wird. Dass dann über den überwachten GPRS/UMTS Anschluss tatsächlich auch Daten in Form einer Internetnutzung übermittelt werden müssen, dafür gibt der weitgefasste Begriff Telekommunikation keinen Raum. Es reicht also aus, dass irgendeine Form der Kommunikation über diese Leitung stattgefunden hat und ausgeleitet wurde, auch wenn es sich um "normale" Gespräche gehandelt haben sollte, die auch auf einem normalen analogen Anschluss möglich gewesen wären. Insoweit überzeugt auch die Darlegung der Firma F, dass es nur darauf ankommen kann, welche Art der Leitung (hier GPRS/UMTS als Datenvermittlung mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit ) von der Überwachung betroffen war und nicht welche Form der Kommunikation letztlich über sie übertragen wurde, solange es überhaupt zu einer Übertragung von Kommunikation - was im vorliegenden Fall unstreitig ist - gekommen ist. Denn wenn man unterscheiden würde, was tatsächlich durch die Überwachung der GPRS/UMTS Leitung übertragen und weitergeleitet wurde, müssten die beiden Gebühren 104 und 113 nebeneinander in Ansatz zu bringen sein, wenn sowohl Gespräche als auch Internetdaten weitergeleitet würden. Dies sieht die Anlage 3 aber gerade nicht vor. In der Begründung schließt sich die Kammer insoweit im Übrigen den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Meiningen im Beschluss vom 13.12.2010 (Az. Gs 1175/10 552 Js 23602/09) und des Landgerichts Karlsruhe - Auswertige Strafkammer Sitz Pforzheim - im Beschluss vom 15.02.2011 (Az. AR 3/10) an und nimmt auch Bezug auf den Beschluss der Kammer vom 22.06.2011 in der Sache 36 KLs 150 Js 285/09 (4/10) betreffend einen DSL Anschluss.
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Referenzen
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